Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

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Urteilsarchiv

Versicherungsrecht: Bei Unfall durch Öffnen der Beifahrertür muss Kfz-Versicherung zahlen

| Öffnet der Beifahrer beim Aussteigen die Beifahrertür unvorsichtig und verursacht dadurch einen Unfall, muss der Kfz-Versicherer den Schaden ersetzen. Die Privathaftpflicht des Beifahrers tritt dagegen nicht für den Schaden ein. |

So entschied es das Landgericht (LG) Saarbrücken. In solchen Fällen wird oft versucht, den Schaden rabattunschädlich über die Privathaftpflicht des Beifahrers abzuwickeln, zumal dem Beifahrer der Vorgang ja unangenehm ist. Da das Aussteigen, auch das Aussteigen der Mitfahrer, noch zum Betrieb des Kraftfahrzeugs gehört, ist der Privathaftpflichtversicherer aber nicht in der Pflicht. Solche Fälle sind im Vertrag ausgeschlossen. Nicht anders wäre es, wenn ein Mitfahrer eine der hinteren Türen öffnet.

Quelle | LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, 13 S 117/15, Abruf-Nr. 146396 unter www.iww.de.

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Land muss für nicht griffigen Fahrbahnbelag haften

| Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Motorradfahrerin entschieden, die bei regennasser Fahrbahn gestürzt war. An dem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 EUR. Diesen hat die Frau vom beklagten Land ersetzt verlangt. Sie beruft sich dabei auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das OLG hat der Frau einen 75-prozentigen Schadenersatz in Höhe von ca. 1.600 EUR zugesprochen. Dabei hat es die ihr anzurechnende Betriebsgefahr des Motorrads mitberücksichtigt. Das beklagte Land habe, so die Richter, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015, 11 U 166/14, Abruf-Nr. 146557 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Ersatzanspruch des Parkplatzeigentümers gegen Parker ohne Parkschein (Halteranfrage)

| Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken davon abhängig, dass eine Parkgebühr gezahlt und ein Parkschein ausgelegt wird, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). In dem betreffenden Fall hatte sich der Halter darauf berufen, dass er das Fahrzeug nicht benutzt hatte. Mit dieser Argumentation konnte er sich nach Ansicht des BGH aber nicht völlig aus der Sache herausziehen. Habe er nämlich sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, könne er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das gelte zumindest in dem Fall, in dem er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

Allerdings haben die Richter auch den Parkplatzbetreiber in seinem Tun stärker eingeschränkt: Er soll nun von dem Fahrzeughalter, den er als Zustandsstörer in Anspruch nehmen will, die Kosten der Halteranfrage nicht mehr erstattet bekommen. Damit gibt der BGH seine anderslautende bisherige Rechtsprechung auf (BGH NJW 2012, 3781)

Quelle | BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14, Abruf-Nr. 183417 unter www.iww.de.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Voraussetzungen für Ausgleichsansprüche nach Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

| Kann ein Partner die Voraussetzungen für sogenannte „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ nicht nachweisen, kann er nach der Trennung eines unverheirateten Paares Zuwendungen nicht erstattet verlangen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Coburg im Falle eines Paares, dass von 2012 bis 2014 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Sie wohnten im Haus der Frau, die monatlich ca. 1000 EUR Finanzierungskosten zahlte. Der Mann beteiligte sich an den Nebenkosten. Miete zahlte er nicht. Stattdessen sollte er sich durch verschiedene Anschaffungen finanziell beteiligen. So bezahlte er jeweils ca. 3.000 EUR für ein neues Esszimmer und für einen neuen Terrassenbelag sowie knapp 1.000 EUR für einen Trockner. Weiterhin ließ er für mehr als 15.000 EUR eine Doppelgarage für seine beiden Fahrzeuge errichten. Vor Gericht behauptete der Mann weitere Zahlungen für die Gartenbepflanzung, für Garagenfundamente und weitere Bauarbeiten. Insgesamt forderte er von seiner Ex-Partnerin knapp 30.000 EUR zurück.

Die Frau lehnte jegliche Zahlung ab. Das Esszimmer, den Terrassenbelag und den Trockner habe der Mann ihr geschenkt. Die Kosten für die Gartenbepflanzung habe man sich hälftig geteilt. Und die Doppelgarage könne der Mann abholen, sie habe hierfür keine Verwendung.

Das LG wies die Klage vollständig ab. Der Mann könne schon nicht ausreichend nachweisen, dass er die Garagenfundamente und die weiteren Bauarbeiten bezahlt habe. So habe er im Prozess die dazugehörigen Rechnungen nicht vorlegen können.

Bei den anderen, unstrittigen Aufwendungen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass es sich um sogenannte „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ handelte. Das sind Aufwendungen, die über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Diese Voraussetzungen konnte der Mann jedoch im Prozess nicht nachweisen. Daher wertete das Gericht die fraglichen Aufwendungen als Geschenke an die Frau.

Der Betrag für die Doppelgarage sei nach Ansicht der Richter jedenfalls zum größten Teil Ersatz für die nicht gezahlte Miete. Den Mietwert schätzte das Gericht dabei auf monatlich 500 EUR, für die fraglichen zwei Jahre also auf insgesamt 12.000 EUR. Nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Frau auch den diesen Betrag übersteigenden Teil der Garagenkosten nicht zurückzahlen muss. Der Mann habe die Garage gerade im Hinblick auf den gemeinsamen Sohn errichten lassen. Wegen der komfortablen Einkommens- und Vermögenssituation des Mannes wäre es unbillig, die nunmehr alleinerziehende Mutter des gemeinsamen Kindes zum Vermögensausgleich zu verurteilen. Dieser müsste womöglich aus dem Unterhalt des Kindes geleistet werden.

Hinweis | Die Entscheidung führt die Probleme bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaften deutlich vor Augen. Die Partner stehen im Falle der Trennung nicht selten erheblichen Nachweisproblemen für geleistete Zahlungen bzw. aufgewandte Arbeitszeiten und deren jeweiligen konkreten Zweck gegenüber. Vor gemeinsamen umfangreicheren oder längerfristigen Investitionen sollten die Partner daher Hilfe in Form einer rechtlichen Beratung ernsthaft in Erwägung ziehen. So können teu re und meist emotional geführte Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 17.12.2015, 22 O 400/15, Abruf-Nr. 146549 unter www.iww.de.

Erbrecht: Kleiner Zettel und zusammengefaltetes Papier spricht gegen gültiges Testament

| Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass ein ernstlicher Testierwille des Erblassers Voraussetzung dafür sei, ein Testament zu errichten. Er müsse eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen. Reine Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus.

Hier bestanden Zweifel am ernstlichen Testierwillen. Die angeblichen Testamente waren nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden. Nach der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung war ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthielt gravierende Schreibfehler, im Text fehlte ein vollständiger Satz. Dabei sei die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen. Die Richter gingen daher nicht von einem wirksamen Testament aus und wiesen den Antrag des vermeintlichen Erben auf einen Erbschein zurück.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, 10 W 153/15, Abruf-Nr. 146303 unter www.iww.de.

Betreuungsrecht: Wer zu sinnlosen Verfahren neigt, kann unter Betreuung gestellt werden

| Ein Betreuungsbedarf kann auch vorliegen, wenn nur die Gefahr besteht, dass der Betroffene Verbindlichkeiten begründet, die er aktuell nicht erfüllen kann und mit denen er sich verschuldet. |

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. In dem Fall ging es um einen Betroffenen, der krankheitsbedingt dazu neigte, eine Vielzahl von sinnlosen Verfahren bei Behörden und Gerichten zu betreiben. Hierdurch schädigte er sich selbst finanziell erheblich. Zudem drohte er zu seinen Lasten erhebliche weitere Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren. In einem solchen Fall könne nach Ansicht der Richter davon ausgegangen werden, dass die für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderliche erhebliche Gefahr für sein Vermögen bestehe. Es könne daher ein Betreuer bestellt werden, der den Betroffenen in dem Aufgabenkreis „gerichtliche und außergerichtliche sozialrechtliche Angelegenheiten sowie alle weiteren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung jeglicher Ansprüche des Betroffenen betreffen“ vertritt.

Quelle | BGH, Beschluss vom 27.1.2016, XII ZB 519/15, Abruf-Nr. 183990 unter www.iww.de.

AGG: Arbeiter und Angestellte in unterschiedlichen Versorgungsgruppen

| Es ist zulässig, Arbeiter und Angestellte unterschiedlich zu behandeln. Erforderlich ist aber, dass der Statusunterschied gleichzeitig mit einem Lebenssachverhalt verknüpft wird, der es sachlich rechtfertigt, die jeweiligen ArbN ungleich zu behandeln. |

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitgebers, bei dem eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung gilt. Danach hängt die Höhe der Betriebsrente u. a. davon ab, in welche der 21 Versorgungsgruppen der Arbeitnehmer eingruppiert wird. Angestellte werden nach sogenannten Rangstufen den Versorgungsgruppen zugeordnet. Bei Arbeitern sind Arbeitswerte entscheidend. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können in die Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden.

Der Arbeitnehmer ist in die Versorgungsgruppe 10 eingereiht. Er wollte in eine höhere Versorgungsgruppe eingeordnet werden. Seine Klage blieb erfolglos. Die Versorgungsordnung des Arbeitgebers verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber knüpft beim Zuordnen der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen an die bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen an.

Quelle | BAG, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 575/14, Abruf-Nr. 145907 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen

| Der Bundesrat möchte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser vor Ausbeutung schützen. Er fordert daher die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, um den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen zu verhindern. |

Der Gesetzentwurf solle unter anderem eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten einführen, den sogenannten „Equal-Pay“-Grundsatz etablieren und dem Betriebsrat mehr Informationsrechte einräumen. Die Länderkammer möchte auch den Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher verbieten und die „Vorratsverleiherlaubnis“ abschaffen.

In der Vergangenheit seien Leiharbeit und Werkverträge verstärkt zum Einfallstor für Lohndumping und schlechte Arbeitsbedingungen genutzt worden, heißt es in der Entschließung. Stammbelegschaften würden durch Werkvertragsbeschäftigte ersetzt, die meist noch schlechtere Löhne erhielten als Leiharbeitskräfte. Diese wiederum bekämen schon durchschnittlich 43 Prozent weniger als Festangestellte. Etwa die Hälfte der Leiharbeit-Jobs ende nach weniger als drei Monaten und führe die Betroffenen damit oftmals direkt in den Hartz-IV-Bezug.

Der Bundesrat hatte bereits im September 2013 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Missbrauchsbekämpfung (BR-Drs. 687/13(B)) beschlossen, den der Deutsche Bundestag bislang nicht aufgegriffen hat. Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die sich in den nächsten Wochen mit ihr befassen wird.

Quelle | Bundesrat, Plenum kompakt

Beihilfe: Aufwendungen für ein laktasehaltiges Präparat bei Laktoseintoleranz

| Das Land Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, einem Beamten, der an einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet, Beihilfe zu seinen Aufwendungen für das laktasehaltige Präparat LaktoStop 3300 FCC zu gewähren. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Beamten. Dieser leidet nach ärztlicher Diagnose unter einer primären Laktoseintoleranz. Die äußert sich bei ihm darin, dass er bereits erhebliche klinische Symptome (z.B. Darmkoliken, osmotische Diarrhoe, Übelkeit u.a.) zeigt, wenn er nur kleine Mengen Lactose zu sich nimmt. Er machte bei der Beihilfestelle des Beklagten Aufwendungen in Höhe von jeweils 17,49 EUR für 100 Tabletten für das ärztlich verordnete Präparat LaktoStop 3300 FCC geltend. Der dort enthaltene Wirkstoff Laktase wird eingesetzt, um Laktose (Milchzucker) in verdauliche Einfachzucker aufzuspalten und dadurch die genannten klinischen Symptome zu vermeiden oder abzuschwächen. Das Land lehnte die Beihilfefähigkeit ab. Das Präparat sei nicht als Arzneimittel zugelassen oder registriert und werde als diätetisches Lebensmittel vertrieben. Das Mittel diene der erhöhten Versorgung des menschlichen Körpers mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, dem Beamten die beantragte Beihilfe zu gewähren. Eine Laktoseintoleranz stelle auch unter Berücksichtigung der Verbreitung jedenfalls dann eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts dar, wenn – wie beim Kläger – bereits geringe Mengen aufgenommener Laktose zu erheblichen klinischen Symptomen führe. Das Präparat sei als beihilfefähiges Arzneimittel anzuerkennen. Es unterfiele nicht dem gesetzlichen Ausschluss von Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machte das Land geltend, dass zugunsten der Verwaltungspraxis im Grenzbereich zwischen Arznei- und Lebensmitteln objektiv leicht nachprüfbare Kriterien erforderlich seien. Bei dem Mittel LaktoStop 3300 FCC handle es sich um Diätkost und nicht um ein Arzneimittel. Des Weiteren sei das Präparat geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und auch deshalb von der Beihilfe ausgeschlossen.

Das OVG bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Berufung des Landes zurück. Das Präparat LaktoStop 3300 FCC sei ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. Wie das Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes eingeordnet werde, sei unerheblich. Bei der Zuordnung zum beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff und gleichzeitig zur Abgrenzung von Lebensmitteln, zu denen insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Kost gehörten, sei auf die materielle Zweckbestimmung nach wissenschaftlicher und allgemeiner Verkehrsanschauung abzustellen. Nicht zu beachten sei dabei, wie das Mittel im Verkehr bezeichnet werde. LaktoStop 3300 FCC sei auch nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und sei deshalb von der Beihilfefähigkeit nicht ausgenommen. Vielmehr werde mithilfe des Präparats ein körpereigenes, nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym zugeführt. Die Ernährung als Gut des täglichen Bedarfs selbst werde durch die Einnahme des Enzyms jedoch weder ganz noch in Teilen ersetzt. Die Aufwendungen für das beihilfefähige Präparat seien im Fall des Klägers, bei dem der Laktoseintoleranz Krankheitswert zukomme, notwendig und – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – auch der Höhe nach angemessen.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.15, 2 A 10542/15.OVG, Abruf-Nr. 146544 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Illoyales Verhalten rechtfertigt fristlose Kündigung ohne Abmahnung

| Legt eine Arbeitnehmerin in exponierter Stellung einseitig die Vergütung und das Ruhegehalt ihres Ehemanns fest, verletzt sie damit erheblich ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten. |

Das musste sich eine Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Berlin sagen lassen. Sie hatte als Leiterin Personal und Organisation unter anderem die Höhe der Vergütungen und Ruhegehälter der Mitarbeiter anhand der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie setzte die Vergütung bzw. das Ruhegehalt ihres Ehemanns, der seinerzeit als Vorstandsvorsitzender des Arbeitgebers tätig war, zu hoch an. Sie wies zuvor nicht auf einen möglichen Interessenkonflikt hin.

Das Arbeitsgericht hat in diesem Verhalten einen erheblichen Verstoß der Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gesehen. Dieser berechtige auch ohne eine vorherige Abmahnung dazu, das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen. Die Arbeitnehmerin habe ihre Befugnisse überschritten. Sie habe vorsätzlich ihrem Ehemann vermögenswerte Vorteile verschaffen wollen und sich damit gegenüber ihrem Arbeitgeber grob illoyal verhalten.

Quelle | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 2.2.2016, 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16, Abruf-Nr. 146390 unter www.iww.de.