Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

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Urteilsarchiv

Arbeitslohn: Aus Schwarzarbeit kann kein vertraglicher Lohnanspruch hergeleitet werden

| Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Das zeigt einmal mehr eine Entscheidung des Amtsgerichts München. |

In dem Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung für 440 EUR monatlich vermietet. Der Mieter erklärte sich auf Nachfrage des Vermieters bereit, in einem anderen Haus des Vermieters Schwarzarbeit zu verrichten. Deshalb zahlte er für zwei Monate keine Miete für seine Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos und erhob Räumungsklage. Der Mieter trägt vor, er habe Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Vermieter geleistet. Dieser schulde ihm darum 1.200 EUR, die – wie vereinbart – mit der Miete zu verrechnen seien. Der Vermieter wiederum behauptet, er hätte die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kautionsforderung in Höhe von 700 EUR verrechnet. Der Mieter hatte nämlich nicht die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution geleistet. Im Übrigen habe der Mieter nur 25 Stunden für 20 EUR Stundenlohn gearbeitet.

Die zuständige Richterin gab dem Vermieter recht. Sie verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen.

Beide Parteien hätten eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeiten des beklagten Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Arbeiten des Mieters war somit nichtig. Der Mieter hatte daher keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten.

Es würde jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Vermieter unentgeltlich das vom Mieter Geleistete behalten dürfte. Daher könne der Mieter grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen. Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten ist zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen kann, als er mit seinem Auftraggeber – in nichtiger Weise – als Entgelt vereinbart hatte. In aller Regel sind hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht. Insbesondere ist stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrags von vornherein nicht gegeben sind, so das Urteil weiter.

Der Mieter konnte seinen „Lohn“ aus der Schwarzarbeit aber hier nicht gegenrechnen. Das Gericht urteilte, dass der Vermieter den Anspruch des Mieters aus der Schwarzarbeit zu Recht mit seiner Kautionsforderung verrechnet hat. Das Gericht hat ihm lediglich 25 Arbeitsstunden zugerechnet. Der Mieter konnte nicht beweisen, dass er tatsächlich mehr gearbeitet hat.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2015, 474 C 19302/15, Abruf-Nr. 190454 unter www.iww.de.

Fahrerlaubnisentzug: Bei hartnäckigem Falschparken kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

| Eine Fahrerlaubnis kann ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden. |

Das folgt auch einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. In dem betroffenen Fall waren in den letzten zwei Jahren mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden. Daraufhin forderte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Antragsteller auf, ein Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Weil er dies nicht tat, wurde ihm sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis entzogen.

Das VG bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister entzogen werden. Dies sei auch bei jemandem möglich, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.

Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 23.10.2016, 11 L 432/16, Abruf-Nr. 191138 unter www.iww.de.

Bußgeldbescheid: Verjährung wird nur unterbrochen, wenn die Tat ausreichend beschrieben ist

| Ein Bußgeldbescheid kann die Verjährung nur unterbrechen, wenn er keine erheblichen Mängel aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen. So muss er die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat konkret umschreiben. |

Darauf weist das Amtsgericht Landstuhl hin. Dem Betroffenen war zur Last gelegt worden, den Baustellenbereich einer BAB entgegen einer erteilten Auflage/Ausnahme befahren zu haben. Die Ausnahmegenehmigung war weder ganz noch in Teilen dem Bußgeldbescheid beigefügt. Das Amtsgericht hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Es entschied, dass der Bußgeldbescheid nicht Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens sein konnte. Dieser stelle schon nicht dar, welchen konkreten Inhalt die vollziehbare Auflage hatte. Er konkretisiere demzufolge auch nicht, wodurch, wann und wo der Betroffene gegen die Auflagen verstoßen habe.

Quelle | Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 24.11.2016, 2 OWi 4286 Js 12609/16, Abruf-Nr. 190637 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Sind Reparaturkosten etwas höher als im Gutachten, müssen sie ersetzt werden

| Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug „laut Gutachten“ reparieren, und liegen die Kosten dann 128,56 EUR über der gutachterlichen Prognose von 5.481,25 EUR, ist das eine Abweichung, die außerhalb des Einflussbereichs des Geschädigten liegt. |

Das stellte das Amtsgericht Kempten klar. Es begründete seine Entscheidung damit, dass eine Auftragserteilung an eine Fachwerkstatt im Rahmen der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten eine im Sinne des Schadenrechts wirtschaftlich vernünftige Maßnahme sei. Der Versicherer des Unfallschädigers muss die höheren Kosten daher komplett ersetzen.

Quelle | Amtsgericht Kempten, Urteil vom 8.11.2016, 1 C 419/16, Abruf-Nr. 190452 unter www.iww.de.

Namensrecht: Namensänderung bei Scheidungskindern ist nur bei besonderen Gründen möglich

| Haben die Eltern massive nacheheliche Konflikte, ist dies in der Regel noch kein wichtiger Grund, um bei einem Scheidungskind den Hausnamen zu ändern. Auch fehlende Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum und ein wiederholtes strafrelevantes Verhalten des Namensgebers rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Namensänderung. |

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Fall eines Kindes hin, das den Namen des Vaters trug. Die Eltern waren geschieden, die Mutter hatte ihren Mädchennamen wieder angenommen. In dem Verfahren wurde darum gestritten, ob das Kind den väterlichen Namen in den Mädchennamen der Mutter ändern könne. Begründet wurde dies damit, dass der Vater mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und praktisch keinen Kontakt zu dem Kind habe.

Die Richter am VG lehnten die Namensänderung jedoch ab. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nur vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Zu berücksichtigen seien das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namenänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit sowie die Interessen Dritter, insbesondere diejenigen des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt. Die Namensänderung müsse also für das Kindeswohl erforderlich sein.

Das sei vorliegend nicht der Fall. Es gehe lediglich um mangelnde Umgangskontakte und die üblichen Schwierigkeiten, denen Kinder nach der Trennung der Eltern ausgesetzt sind. Auch bei einer längerfristigen Prognose sei hier die Annahme nicht gerechtfertigt, dass eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr aufgenommen werden können. Vielmehr sei derzeit die namensrechtliche Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil weiterhin als schutzwürdig anzusehen.

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.9.2016, 17 K 3217/13, Abruf-Nr. 191134 unter www.iww.de

Versorgungsausgleich: Bei krassem Fehlverhalten kann Ehegatte vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden

| Normalerweise findet im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich statt. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute gleichmäßig auf beide verteilt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klargestellt und die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen, der an den Rentenansprüchen seiner ehemaligen Ehefrau teilhaben wollte, obwohl er schwere Straftaten zu ihrem Nachteil verübt hatte.

Die Eheleute waren beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung brach der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein. Dort besprühte er die Wände mit Beleidigungen und setzte dann das Haus in Brand. Es entstand ein Schaden von 37.000 EUR. Kurze Zeit später brachte er bei einem Zusammentreffen seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich, bis sie „Sterne sah“ und die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eingriff. Der Mann wurde später zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Im Rahmen der Scheidung wollte der Ehemann an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und rief das OLG an. Dieses bestätigte nun die Entscheidung aus Emden. Das Gesetz zum Versorgungsausgleich sehe vor, dass Rentenansprüche nicht geteilt werden, wenn dies grob unbillig ist. So liege der Fall hier. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige bei einem solchen krassen Fehlverhalten nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen seiner Frau.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2016, 3 UF 146/16, Abruf-Nr. 191133 unter www.iww.de.

Ehegattenunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch gegen den „Ex“ bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

| Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. „Grob unbillig“ nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt. Der Unterhaltsanspruch entfällt. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt. Das OLG hat jetzt jedoch entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Er hat dem Antrag eines Ehemanns stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner „Papa“.

In solch einer Konstellation könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so die Richter. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Vor diesem Hintergrund sei es dem ehemaligen Partner nicht zumutbar, weiteren Unterhalt zu leisten. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG hat die Ehefrau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz zurückgenommen.

Quelle | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2016, 4 UF 78/16, Abruf-Nr. 191132 unter www.iww.de.

Umgangsrecht: Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung

| Weigern sich die rechtlichen Eltern beharrlich, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt dies allein nicht, um ein Umgangsrecht abzulehnen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines aus Nigeria stammenden Antragstellers hin. Er hatte eine Beziehung zu einer verheirateten Frau, aus der 2005 Zwillinge hervorgingen. Die Mutter lebt mittlerweile wieder mit ihrem Ehemann und den anderen gemeinsamen Kindern der Eheleute zusammen. Der mittlerweile in Spanien lebende Antragsteller begehrte seit der Geburt ein Umgangsrecht mit den Zwillingen. Das haben die Mutter und ihr Ehemann wiederholt abgelehnt. 2006 leitete der Antragsteller das erste Umgangsrechtsverfahren ein. Nachdem das Familiengericht Umgangskontakte angeordnet hatte, hob das Oberlandesgericht (OLG) diese Entscheidung auf. Ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, der nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehe oder gestanden habe, sei nicht vorgesehen. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. 2011 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt werde, wenn jeglicher Umgang versagt werde, ohne dass die Frage geprüft werde, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre. Daraufhin hat der Antragsteller erneut eine Umgangsregelung beantragt. Das Amtsgericht hat einen monatlichen, begleiteten Umgang angeordnet. Auf die Beschwerde der rechtlichen Eltern hat das OLG den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen.

Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht – hier des Ehemanns, der rechtlicher Vater ist, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war – hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese Neuregelung ist mit Wirkung vom 13.8.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Urteil des OLG auf unzureichenden Ermittlungen beruhe. Das folge bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert haben, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten. Die Sachverständigen hätten den Kindern deshalb vorgetäuscht, das Gutachten im Rahmen der Zwillingsforschung zu erstellen. Entsprechend hätten die Gerichte die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits neun Jahre alten Kinder nicht angehört. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sowohl das Familiengrundrecht, als auch das Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt ist, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht begehrt. Das Kind müsse vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung unterrichtet werden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn ein Umgang bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheide. Weigern sich die rechtlichen Eltern, dies selbst zu tun, stehe es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trägt. Sei einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind zudem strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.

Quelle | BGH, Beschluss vom 5.10.2016, XII ZB 280/15, Abruf-Nr. 189721 unter www.iww.de.

Sonderausgaben: Erbe kann Kirchensteuer für Erblasser als Sonderausgaben geltend machen

| Haben Sie geerbt, sind Sie dafür verantwortlich, dass die ausstehenden Steuererklärungen für den Verstorbenen ans Finanzamt übermittelt werden und seine Steuerschulden beglichen werden. Müssen Sie für den Erblasser Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |

So sollten Sie als Erbe vorgehen

Müssen Sie für den Erblasser Kirchensteuern zahlen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen, damit das Finanzamt das BFH-Urteil bei Ihnen umsetzt und den Sonderausgabenabzug anerkennt:

  • Beantragen Sie in der Einkommensteuererklärung zusätzlich zu Ihren eigenen Kirchensteuerzahlungen die Zahlung für den Erblasser.
  • Weisen Sie in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung darauf hin, dass Sie Kirchensteuerzahlungen für den Erblasser geltend machen.
  • Weisen Sie in dieser Anlage auf das BFH-Urteil vom 21.7.2016 hin.
  • Fügen Sie dieser Anlage einen Zahlungsnachweis bei.

Wenn Sie so vorgehen, wird es zu keinen Nachfragen des Finanzamts kommen. Ihrem Sonderausgabenabzug steht nichts im Weg.

Wichtig | Einen kleinen Haken hat die Sache aber: Dürfen Sie als Erbe die für den Erblasser gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen, werden die Kirchensteuererstattungen konsequenterweise ebenfalls steuerlich bei Ihnen erfasst; entweder als Minderung Ihres Sonderausgabenabzugs oder als zusätzliche Einkünfte.

Besser als Sonderausgaben: Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer

Noch besser als der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer des Erblassers ist es natürlich, die Kirchensteuer erst gar nicht zahlen zu müssen.

Ein Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer hat vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Kirchensteuerzahllast auf außerordentlichen Einkünften beruhte; z. B. einem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn oder einer Abfindung. In solchen Fällen ist es nicht selten, dass ein Teilerlass von bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer gewährt wird. Stellen Sie den Antrag nicht ans Finanzamt, sondern an die jeweilige Religionsgemeinschaft. Sie entscheidet, ob Ihnen Kirchensteuer erlassen wird. Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie aber nicht. Der Erlass wäre ein „Billigkeitserlass“.

Quelle | BFH, Urteil vom 21.7.2016, X R 43/13, Abruf-Nr. 189941 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Kfz-Versicherer mit neuen Regeln bei Massenunfällen

| Die Kfz-Versicherer haben neue Regeln bei Massenunfällen vereinbart: Wenn in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mindestens 40 Fahrzeuge (und in nicht näher beschriebenen Ausnahmefällen 20 Fahrzeuge) in einen Unfall verwickelt sind, und der Verursacher nicht festgestellt werden kann, wendet sich jeder Betroffene an seinen eigenen Haftpflichtversicherer. Der reguliert dann den kompletten Schaden zu 100 Prozent, ohne dass der Schadenfreiheitsrabatt angetastet wird. |

Früher mussten es mindestens 50 Fahrzeuge sein. Und dann wurde nur der Heckschaden in voller Höhe und der Frontschaden lediglich mit einer 25 Prozent-Quote übernommen. Insofern ist das für die Betroffenen eine echte Verbesserung. Bei alledem handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung der Versicherer im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).