Ein Neugeborenes hat bereits ab seiner Geburt Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen jetzt in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden.
Die 2018 geborene Klägerin lebt mit Mutter und Schwester in einem Haushalt. Alle drei sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sowohl die Mutter als auch die Schwester besitzen einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach dem Aufenthaltsgesetz. Das beklagte Jobcenter lehnte es ab, SGB II-Leistungen für die ersten drei Lebensmonate der Klägerin zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) hat das Jobcenter verurteilt, ihr auch für diesen Zeitraum Leistungen zu bewilligen.
Dies hat das LSG nun bestätigt. Der Anspruch der Klägerin bestehe schon ab Geburt. Zwar seien Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des sog. Freizügigkeitsgesetzes freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Die Mutter der Klägerin sei weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige noch könne sie wegen ihrer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit freizügigkeitsberechtigt sein. Gleiches gelte für die Klägerin als Familienangehörige. Es greife hier aber eine gesetzliche Rückausnahme. Danach gelte der o. g. Grundsatz nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG) in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die Mutter verfügte zum Zeitpunkt der Geburt über einen solchen Aufenthaltstitel, sodass sie nicht von dem Leistungsausschluss erfasst gewesen sei.
Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.4.2022, L 12 AS 1323/19, PM vom 28.9.2022
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die fristlose Kündigung eines Lehrers des Landes Berlin als wirksam erachtet, der auf YouTube ein Video veröffentlicht hat, das eine Darstellung des Tores eines Konzentrationslagers mit der Inschrift „IMPFUNG MACHT FREI“ enthielt.
Das war geschehen
Der Lehrer hat ein YouTube-Video unter dem Titel „Sie machen Tempo! Und Ich denke…“ veröffentlicht. Am Anfang des Videos wird für etwa drei Sekunden ein Bild eingeblendet, auf dem das Tor eines Konzentrationslagers abgebildet ist. Der Originalschriftzug des Tores „ARBEIT MACHT FREI“ wurde durch den Text „IMPFUNG MACHT FREI“ ersetzt. Es folgt dann eine ebenfalls etwa drei Sekunden lange Einblendung eines Tweets des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder, der eine Ausweitung der Impfangebote ankündigt und in dem er die Aussage „Impfen ist der Weg zur Freiheit“ trifft. Die Einblendungen zu Beginn des Videos werden weder durch Text noch durch mündliche Erklärungen näher erläutert. Abrufbar war das Video unter einem Standbild der ersten Einblendung des Videos.
Das Land Berlin hat den Lehrer u. a. wegen der Veröffentlichung dieses Videos fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Der Lehrer setze in dem Video das staatliche Werben um eine Impfbereitschaft in der Pandemie mit der Unrechtsherrschaft und dem System der Konzentrationslager gleich. Damit verharmlose er die Unrechtstaten der Nationalsozialisten und missachte die Opfer. Der Lehrer habe seine Schüler aufgefordert, seinen außerdienstlichen Aktivitäten im Internet zu folgen und sich in anderen Videos auch als Lehrer des Landes Berlin vorgestellt.
Der Lehrer sieht in dem Video hingegen keinen Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Er habe mit dem privaten Video ausschließlich scharfe Kritik an der Äußerung des bayrischen Ministerpräsidenten üben und deutlich machen wollen, dass diese der menschen- und rechtsverachtenden Polemik des Nationalsozialismus nahekomme. Das Video sei durch das Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kunstfreiheit gedeckt.
So sah es das Arbeitsgericht
Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage des Lehrers abgewiesen. Eine Auslegung des Inhalts des Videos ergebe nicht nur eine Kritik an der Äußerung des bayrischen Ministerpräsidenten, sondern auch an der allgemeinen, auch vom Land Berlin und der Schulsenatorin getragenen Impfpolitik. Dabei überschreite der Lehrer durch den Vergleich des Bildes mit dem Text „IMPFUNG MACHT FREI“ mit der Impfpolitik das Maß der zulässigen Kritik. Die Kritik des Lehrers sei nicht mehr durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt, sondern stelle eine unzulässige Verharmlosung des Holocausts dar. Eine Weiterbeschäftigung des Lehrers sei aus diesem Grund unzumutbar.
Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 12.9.2022, 22 Ca 223/22
Rettungswagen sollen Leib und Leben von Menschen retten und schützen. Manchmal kann es bei einem Einsatz aber auch zu Personenschäden kommen. So geschah es in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedenen Fall, in dem das OLG den Rettungsdienst verurteilte, Schmerzensgeld zu zahlen.
Der Fahrer eines Rettungswagens wollte bei einem Einsatz mehrere Radfahrer überholen, darunter die Klägerin. Das Martinshorn war eingeschaltet. Es gab insgesamt nur wenig Platz. Die 72-jährige Klägerin wollte in dieser Situation absteigen und kam dabei zu Fall. Zu einer Kollision war es nicht gekommen. Die Frau brach sich den Fußknöchel und musste zwei Wochen einen Gipsverband tragen sowie im Anschluss noch zwei Monate einen speziellen Strumpf.
Das Landgericht (LG) hatte eine Haftung des Rettungsdienstes abgelehnt. Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin vor dem OLG Erfolg. Dieses entschied: Bei dem Vorfall habe sich die sog. „Betriebsgefahr“ des Rettungswagens realisiert, also die typischerweise einem Kfz beim Betrieb innewohnende Gefahr. Dies gelte, auch wenn es nicht zu einer Kollision gekommen sei. Denn der Rettungswagen habe dennoch zu dem Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Klägerin veranlasst habe. Ein Schaden sei bereits dann „beim Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich die von dem Kfz ausgehende Gefahr überhaupt ausgewirkt habe. Das sei hier der Fall. Die Klägerin habe die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und sei deswegen abgestiegen.
Das OLG hat die Betriebsgefahr mit 20% Haftungsquote bewertet und der Radfahrerin ein Schmerzensgeld von 2.400 Euro zugesprochen. Darüber hinaus erhält sie auch ihren materiellen Schaden zu 20% ersetzt, ebenso wie die Kosten für ihren Rechtsanwalt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 17.5.2022, 2 U 20/22, PM vom 27.9.2022
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Reparatur an einem Montag beginnt, damit keine Verlängerung über das Wochenende zu zwei zusätzlichen Mietwagentagen führt. Dies hat das Amtsgericht (AG) Geestland jetzt entschieden.
Das verunfallte Fahrzeug war noch nutzbar. Die Reparatur sollte laut Gutachten fünf Tage dauern. So geschah es auch. Aber: Mit einem Wochenende wurden sieben Ausfalltage daraus.
Nach Ansicht des AG liegt es nicht in der Hand der Geschädigten, wann Reparaturkapazitäten in der Werkstatt zur Verfügung stehen. Reparaturtermine würden durch die dortigen Abläufe bestimmt; eine freie Terminwahl des Kunden bestehe regelmäßig nicht. Der Versicherer werde nicht ernsthaft behaupten wollen, dass Reparaturwerkstätten ab mittwochs nur noch Kurz- und am Freitag nur noch einen Tag dauernde Reparaturen anbieten dürfen, damit Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht genügen könnten.
Quelle | AG Geestland, Urteil vom 29.7.2022, 3 C 167/22, Abruf-Nr. 230687 unter www.iww.de