| Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde. |
So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin im Fall eines Autofahrers. Der hatte sich dahin eingelassen, dass es erforderlich war, das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung zu halten. Nur so hätte er das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprechanlage fortsetzen können. Das KG stellte auf den Zweck der Gesetzesvorschrift ab. Es sah darin eine zu ahnende Tätigkeit. Diese verhinderte nicht nur, dass dem Betroffenen beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Sie erforderte auch – wie das Führen eines Telefonats – eine erhöhte Konzentration.
Quelle | KG, Urteil vom 13.2.2019, 3 Ws (B) 50/19, Abruf-Nr. 209571 unter www.iww.de.
| Bei der Änderungskündigung ist Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund geeignet ist, die angestrebte Vertragsänderung zu rechtfertigen. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist deshalb zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den gekündigten Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist. |
Hierauf weist eine Entscheidung des Landearbeitsgerichts (LAG) Hessen hin. Darin wird der Prüfungsvorgang wie folgt präzisiert: Notwendig ist ein organisatorisches Konzept, aus dem sich das Bedürfnis nach Änderungen der Arbeitsbedingungen ergibt, also eine „konzeptionelle Unternehmerentscheidung“. Auch bei der betriebsbedingten Änderungskündigung unterliegt die ihr zugrunde liegende Unternehmerentscheidung nur einer Rechts- und Missbrauchskontrolle. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Organisationsänderung eine Beendigungs- oder Änderungskündigung notwendig macht, und ob das unternehmerische Konzept nicht mit anderen Maßnahmen realisiert werden kann, ohne dass hierdurch die Organisationsentscheidung selbst einer inhaltlichen Prüfung unterliegt.
Quelle | LAG Hessen 5.12.18, 6 Sa 1103/17, Abruf-Nr. 209845 unter www.iww.de.
| Ist ein Elternteil sorge-, der andere lediglich umgangsberechtigt, gibt es oft Streit darüber, welche Rechte der Umgangsberechtigte hat, insbesondere bezüglich individueller Feiertage. Dazu ein Fall aus der Praxis. |
Beispiel: Die Eltern V und M leben getrennt. Die Beziehung ist äußerst konfliktbehaftet. M hat das alleinige Sorgerecht übertragen bekommen. Das Kind K wird nach den Sommerferien eingeschult. V möchte gerne zur Einschulungsfeier kommen, M möchte das nicht. Fraglich ist, ob V hingehen darf.
Individuelle Feiertage, wie z. B. Geburtstag, Kommunion oder Konfirmation werden beim betreuenden Elternteil gefeiert. Insoweit hat der Umgangsberechtigte einen Anspruch auf Anwesenheit, z. B. bei der kirchlichen Feier, nicht aber auf Teilnahme an der Feier im Familienkreis.
V darf daher an der Einschulungsfeier in der Schule teilnehmen.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass dies zu einer Eskalation führt, wenn M und V zusammentreffen. Die Eltern haben aber nach dem Gesetz eine Loyalitätspflicht. Diese allgemeine Wohlverhaltensvorschrift verpflichtet beide Elternteile dazu, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt bzw. den Umgang oder die Erziehung erschwert.
Es kann daher sinnvoll sein, im Rahmen einer Umgangsvereinbarung auch den Umgang zu besonderen Anlässen, wie z. B. Geburtstagen des Kindes und des Umgangsberechtigten sowie der Einschulung des Kindes etc. zu regeln. Eine solche Regelung sollte durch einen Anwalt aufgesetzt werden. Dabei müssen nämlich verschiedene Punkte beachtet werden. So müssen z. B. die besonderen Anlässe in der Vereinbarung konkret bezeichnet werden, damit die Vereinbarung vollstreckbar ist.