| Hat der Geschädigte den eintrittspflichtigen Versicherer darauf aufmerksam gemacht, dass er den Schaden nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann, muss er weder seine Vollkasko in Anspruch nehmen noch einen Kredit aufnehmen, um eine längere Ausfallzeit zu vermeiden. |
So sieht es das Landgericht (LG) Stralsund. Der Versicherer hatte sich vier Wochen Zeit gelassen, bis er seine Eintrittspflicht bestätigt hat. Die Mietwagenkosten für die vier Wochen wollte er aber nicht übernehmen. Er meinte, der Geschädigte hätte den langen Ausfallzeitraum vermeiden müssen, indem er einen Kredit aufnimmt oder über seine Vollkaskoversicherung abrechnet.
Das LG Stralsund steht nun in der langen Reihe der Gerichte, die beides ablehnen. Die Vollkaskoversicherung ist nicht dazu da, den Schädiger zu entlasten. Und einen Kredit muss man bekanntlich mit Zinsen zurückzahlen. Wenn der Versicherer sich lange Zeit nicht erklärt, ob er eintreten werde oder nicht, muss der Geschädigte ja mindestens theoretisch damit rechnen, den Kredit am Ende selbst abzahlen zu müssen. In das Abenteuer muss er sich nicht stürzen.
Quelle | LG Stralsund, Urteil vom 7.12.2016, 7 O 146/15, Abruf-Nr. 190524 unter www.iww.de.
| Arbeitnehmer sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern. |
Zu diesem Ergebnis kommt ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Vorgesehen ist neben dem bisherigen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeit ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Somit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht.
Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Er wurde bisher vom BMAS noch nicht veröffentlicht. Dementsprechend gibt es nur Spekulationen darüber, wie der Anspruch umgesetzt werden soll. Grundlage soll aber wohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sein. Dann würde höchstwahrscheinlich gelten: