Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
Urteilskategorie
Urteilsarchiv

Verkehrsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat fordert Rauchverbot im Auto

| Die Länder möchten das Rauchen im Auto verbieten lassen, wenn Schwangere und Kinder dabei sind. Sie beschlossen in der Bundesratssitzung, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen. |

Bei Verstoß droht Bußgeld: bis zu 3000 EUR

Darin schlagen sie eine Änderung im Bundesnichtraucherschutzgesetz vor, die das Rauchen in geschlossenen Fahrzeugen in solchen Fällen ausdrücklich untersagt. Im Falle eines Verstoßes soll ein Bußgeld von 500 bis 3000 EUR drohen.

Rund eine Millionen Kinder betroffen

Zur Begründung seiner Initiative verweist der Bundesrat auf die massiven Folgen des Passivrauchens: Weltweit würden jährlich 166.000 Kinder an den Folgen des Passivrauchens sterben, heißt es in dem Gesetzentwurf. Gerade in Fahrzeugkabinen seien Minderjährige und ungeborene Kinder den Gefahren einer gesundheitlichen Schädigung besonders ausgesetzt: Nirgends sei die Passivrauchkonzentration so hoch wie im Auto als Mitfahrer. Schätzung des Deutschen Krebsforschungszentrums zufolge sei derzeit rund eine Million Minderjähriger in Deutschland Tabakrauch im Auto ausgesetzt.

Bundesregierung und Bundestag gefordert

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrats aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 11.10.2019

Gerichtsverfahren: Zeugen dürfen nicht telefonisch vernommen werden

| Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen. |

Das ist das Fazit aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Die Richter weisen zutreffend darauf hin, dass die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der vereinfachten Beweisaufnahme durch fernmündliche Befragung nur gilt, um behördliche Erklärungen einzuholen. Für die Vernehmung von Zeugen gilt dies jedoch nicht. Es hat auch nicht „geholfen“, dass der Betroffene der telefonischen Vernehmung zugstimmt hatte und einverstanden war, dass die dabei gewonnenen Aussagen verwertet werden.

Eine Zustimmung des Betroffenen legalisiert nämlich nur die im Gesetz geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie führt weder dazu, dass eine Erleichterung der Beweisaufnahme, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, zulässig wird, noch dazu, dass später die Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgeschlossen ist.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2019, [2 B] 53 Ss-OWi 252/19 [111/19], Abruf-Nr. 211886 unter www.iww.de.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Streit um die Zulässigkeit bestimmter Blitzer geht weiter

| Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das Verfassungsgericht Saarland hatte mit einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen, selbst wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Denn ein Autofahrer könne die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. In mehreren Städten sind die Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit bereits außer Betrieb genommen worden. |

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg folgt der saarländischen Rechtsprechung nun explizit nicht. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar, so der Senat. Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät, dass der gemessene Wert richtig sei. Werden die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens eingehalten, sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 9.9.2019, 2 Ss (Owi) 233/19, Abruf-Nr. 211460 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Entsorgungskosten sind erstattungspflichtig

| Berechnet die Reparaturwerkstatt Entsorgungskosten an den Unfallgeschädigten, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten. |

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Nach Ansicht des Gerichts sind die Kosten für die Entsorgung nicht mehr verwendbarer Altteile erstattungsfähig. Unabhängig davon, dass die hierfür in Rechnung gestellten Kosten von 20 EUR netto als angemessen erscheinen, ist das Gericht der Ansicht, dass eine Reparaturwerkstatt eventuell anfallende Entsorgungskosten nicht selbst tragen muss. Sie kann die angefallenen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.7.2019, 42 C 2435/19, Abruf-Nr. 210496 unter www.iww.de.

Autokauf: Nach Beseitigung eines Hagelschadens ist ein Fahrzeug nicht mehr fabrikneu

| Die Eigenschaft „fabrikneu“ geht verloren, wenn ein Neuwagen einen Hagelschaden erleidet. Durch eine Instandsetzung kann sie nicht gerettet werden. Das geht aus einem Urteil des höchsten Gerichts in Österreich (OGH) hervor, das aber auch für Deutschland relevant ist. |

Beim Transport hatte der Pkw einen massiven Hagelschaden mit jeweils ca. 150 bis 200 Dellen an Motorhaube und Dach erlitten. Das Autohaus ließ die Dellen herausdrücken und die Dachzierleisten ersetzen (Kosten: 1.080 EUR). Von den Dellen war nichts mehr zu sehen. Eine beschädigte Zierleiste bei einer Tür wurde jedoch nicht getauscht. Der Kunde verweigerte die Abnahme des Fahrzeugs und trat vom Kauf zurück. Das Autohaus hielt den Schaden für eine Bagatelle, die zu keiner Wertminderung geführt habe und klagte auf Schadenersatz.

Die Klage blieb in drei Instanzen erfolglos. Kein „Neufahrzeug“ mehr bzw. nicht mehr „fabrikneu“ lautete auch die Entscheidung des OGH. Der Käufer habe ein Recht gehabt, vom Vertrag zurückzutreten. Er habe vorher keine Nachfrist setzen müssen, nachdem das Autohaus die Lieferung eines Ersatzautos abgelehnt habe.

Quelle | OGH Österreich, Urteil vom 23.10.2018, 4 Ob 183/18t

Haftungsrecht: Fußgänger haben Vorrang vor Segways

| Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Segway-Fahrerin, die als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg befahren hatte. Der Beklagte war dort als Fußgänger unterwegs und gerade damit beschäftigt, Fotos zu fertigen. Als er rückwärtsging, stieß er mit der Segway-Fahrerin zusammen. Diese stürzte und verletzte sich dabei erheblich. Sie verlangte Schadenersatz. Das Landgericht wies die Klage bereits mit der Begründung ab, dass die Frau den Unfall verschuldet habe, weil sie auf den Fußgänger nicht hinreichend Rücksicht genommen habe. Damit habe sie ihre Pflichten als Fahrzeugführerin erheblich verletzt. Eine Haftung des Beklagten scheide daher aus.

Das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Maßgebend war hierbei, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Segway-Fahrerin gehabt habe. Ein Fußgänger müsse deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Der Beklagte habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden. Hierzu sei, wenn erforderlich, Blickkontakt herzustellen oder auf andere Weise eine Verständigung zu suchen gewesen. Achte oder reagiere ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, müsse das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so vermieden werden kann, dass der Fußgänger behindert oder gefährdet wird. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten habe die Segway-Fahrerin nicht beachtet. Sie war auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicher, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Sie treffe aufgrund dieses Versäumnisses ein so hohes Verschulden an dem Unfall, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktrete.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 16.4.2019, vorgehend Hinweisbeschluss vom 6.3.2019, 12 U 692/18, Abruf-Nr. 211558 unter www.iww.de.

Schutzhelmpflicht: Turban statt Sturzhelm – keine Ausnahme bei Sikh

| In einem bis zum BVerwG „getriebenen“ Verfahren hatte ein gläubiger Sikh um eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren gekämpft. Begründung: Die Schutzhelmpflicht verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit. Er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen. |

Die Klage hatte beim VG zunächst keinen Erfolg. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Berufung die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über den Antrag noch einmal zu entscheiden. Sie habe verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Es bestehe aber keine unmittelbare Pflicht der Behörde, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus erreichen wollte, dass ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Damit hatte er beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keinen Erfolg.

Das BVerwG sieht zwar in der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, für den Kläger als gläubigen Sikh eine mittelbare Beeinträchtigung seiner Religionsausübungsfreiheit. Er werde hierdurch zwar nicht daran gehindert, seinen Glauben auszuüben. Allerdings müsse er auf das Motorradfahren verzichten, wenn er die von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundene Pflicht zum Tragen eines Turbans befolge. Diese Einschränkung sei aber auch mit Blick auf die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen. Sie diene nämlich anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter. Die Helmpflicht solle nämlich nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, 3 C 24.17, Abruf-Nr. 211487 unter www.iww.de.

Straßenverkehrsgefährdung: Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr ist kein falsches Überholen

| Allein ein Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr ist noch kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein falsches Überholen liegt nur vor, wenn das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer nicht gefahr- und behinderungslos möglich ist. |

So hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Jena geäußert. Für den Angeklagten hatte diese Ansicht des OLG erhebliche Auswirkungen. Denn er war ursprünglich wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden. Diese Verurteilung hat das OLG aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dort müssen weitere Feststellungen getroffen werden.

Quelle | OLG Jena, Urteil vom 18.3.2019, 1 OLG 151 Ss 22/19, Abruf-Nr. 209578 unter www.iww.de.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Auf einen Tempomat darf man sich nicht verlassen

| Der Fahrzeugführer muss trotz eingeschaltetem Tempomat die gefahrene Geschwindigkeit kontrollieren und darauf achten, dass er Beschränkungen einhält. Das gilt auch, wenn das Fahrsystem an eine Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Die Richter machten deutlich, dass derartige Systeme lediglich Hilfsmittel sind. Sie stellen den Fahrer nicht von seiner Kontroll- und Überwachungspflicht in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit frei.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 7.6.2019, III-1 RBs 213/19, Abruf-Nr. 210865 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Diese Bestandteile sind in der Kleinteilepauschale enthalten

| Das Amtsgericht München hat eine Kleinteilepauschale in Höhe von zwei Prozent aus dem Betrag der sonstigen Ersatzteile zugesprochen und dabei deren Bestandteile erläutert. |

Das Gericht schreibt: „Zu der sog. Kleinersatzteilpauschale ist im Übrigen auszuführen, dass aus zahlreichen Gutachten aus anderen Fällen gerichtsbekannt ist, dass eine sog. Kleinteilepauschale von zwei Prozent üblicherweise im Rahmen einer Fahrzeuginstandsetzung berechnet wird. Es handelt sich hierbei um eine Pauschale zur Abgeltung von Positionen, welche in kleinsten Teileinheiten im Rahmen der Reparaturmaßnahmen verbraucht werden (Kleinstmengen von Schmierfetten, Wartungssprays, Korrosionsschutzmitteln, Rostlösern o. Ä.). Hintergrund dieser Praxis ist, dass die entsprechenden Kleinstteile und Verbrauchsmaterialien aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erfasst werden können.“ Diese Beschreibung ist hilfreich, wenn ein Versicherer Doppelberechnung behauptet, weil ein paar Schrauben, Muttern und Clips in der Rechnung aufgeführt sind.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 30.7.2019, 344 C 663/19, Abruf-Nr. 210680 unter www.iww.de.