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Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Streit um die Zulässigkeit bestimmter Blitzer geht weiter

| Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das Verfassungsgericht Saarland hatte mit einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen, selbst wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Denn ein Autofahrer könne die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. In mehreren Städten sind die Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit bereits außer Betrieb genommen worden. |

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg folgt der saarländischen Rechtsprechung nun explizit nicht. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar, so der Senat. Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät, dass der gemessene Wert richtig sei. Werden die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens eingehalten, sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 9.9.2019, 2 Ss (Owi) 233/19, Abruf-Nr. 211460 unter www.iww.de.

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