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Prozessrecht: Täteridentifizierung aufgrund eines Sachverständigengutachtens

| Stützt sich das Amtsgericht bei der Täteridentifizierung auf ein anthropologisches Sachverständigengutachten, reicht nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung die bloße Wiedergabe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen, noch dazu ohne erkennbare eigene Beweiswürdigung des Gerichts, nicht aus. Eine solche Beweiswürdigung ist lückenhaft. |

Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm noch einmal bestätigt. Das Amtsgericht hatte sich auf die Mitteilung des Ergebnisses der Sachverständigen beschränkt, dass diese – offenbar wegen des vom Betroffenen bei dem Verstoß getragenen Motorradschutzhelms – nur eine stark eingeschränkte Anzahl auswertbarer Merkmale gefunden habe, und in welchen Merkmalen sie eine Übereinstimmung zwischen Messfoto und Betroffenem gefunden hat. Das hat dem OLG nicht gereicht. Vor allem waren weitere Ausführungen nach Auffassung des OLG auch deshalb erforderlich, weil die von der Sachverständigen beschriebenen Merkmale auf dem Messfoto aufgrund der geringen Größe des Fotos und des vom Täter getragenen Helms mit heruntergeklappter Visierscheibe, nicht erkannt werden konnten. Möglicherweise könnten zwar diese Merkmale auf einer etwaigen Vergrößerung erkennbar sein. Ob die Sachverständige eine solche bei ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, wurde aber in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 27.12.18, 4 RBs 391/18, Abruf-Nr. 207447 unter www.iww.de.

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