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Parkmanöver: Wenn der Blumenkübel im Weg steht…

| Muss eine Stadt Schadenersatz leisten, wenn ein Autofahrer bei Dunkelheit mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel kollidiert? Diese Frage hat nun das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. |

Ein Autofahrer hatte seine Tochter besucht. Diese wohnte in einer Spielstraße. Zur Verkehrsberuhigung hatte die Stadt dort zwei anthrazitfarbene Blumenkübel aufgestellt. Eine besondere Markierung oder Kennzeichnung fehlte. Als der Mann abends gegen 18:00 Uhr in die Straße einbog, übersah er einen der beiden Kübel und kollidierte mit ihm. An seinem Auto entstand ein Schaden von rund 1.300 Euro.

Der Kläger verlangte nun von der Stadt den Ersatz des Schadens. Seine Begründung: An jenem Abend sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Die Blumenkübel seien von der Stadt nicht ausreichend gekennzeichnet worden, sodass er sie trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht habe erkennen können. Die Stadt habe auch nichts unternommen, nachdem es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Unfällen gekommen sei. Der Kläger meinte daher, nicht er, sondern die Beklagte sei für den Schaden verantwortlich. Die Stadt verweigerte die Zahlung. Sie meinte, der Kläger müsse für die Folgen seiner eigenen Unachtsamkeit selbst aufkommen.

So sah es auch das LG: Zwar habe der Stadt die Sicherung des Verkehrs in der Straße oblegen. Die Begrenzung einer verkehrsberuhigten Straße durch Blumenkübel sei aber zulässig. Der Autofahrer sei in jedem Fall ganz überwiegend selbst an dem Unfall schuld. Ihm sei nämlich von früheren Besuchen bei seiner Tochter bekannt gewesen, dass in der Straße Blumenkübel aufgestellt waren. Bei Dunkelheit habe er nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Außerdem habe er in dem verkehrsberuhigten Bereich ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen. Einen Fahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, treffe regelmäßig ein Verschulden. Unter diesen Umständen sei dem Kläger ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß unterlaufen, dass es auf die Frage nicht mehr ankomme, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren.

Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 5.8.2022, 5 O 187/21

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