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Erbrecht: Erbe kann Zugang zum Facebookkonto des Verstorbenen verlangen

| Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (u.a. Facebook) geht grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Darum hat der Erbe einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mutter, die Zugang zum Facebookkonto ihrer verstorbenen Tochter verlangte. Die Tochter war im Alter von 15 Jahren unter bisher ungeklärten Umständen bei einem U-Bahnunglück umgekommen. Facebook hat das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt. Ein Zugang ist auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Mutter möchte Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie will so herausfinden, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadenersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Die Richter am BGH gaben der Klage statt. Die Mutter habe einen Anspruch gegen Facebook. Ihr müsse der Zugang zum Benutzerkonto und die darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte gewährt werden. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und Facebook. Dieser Vertrag ist auf sie als Erbin übergegangen.

  • Die Vererblichkeit des Kontos ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie sind zudem aus inhaltlichen Gründen unwirksam.
  • Der Vertrag ist auch nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Tochter. Der Absender einer Nachricht kann nur darauf vertrauen, dass Facebook die Nachricht für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden. Entsprechend muss bei dessen Tod damit gerechnet werden, dass das Vertragsverhältnis vererbt wird.
  • Es stehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Tochter sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt.

Quelle | BGH, Urteil vom 12.7.2018, III ZR 183/17, Abruf-Nr. 202364 unter www.iww.de.

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