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Verkehrsrecht

Unfallschaden: Probefahrt- und Verbringungskosten als Reparaturkosten

| Berechnet die Werkstatt nach einer Unfallschadenreparatur mit Probefahrt-Notwendigkeit den Aufwand der Probefahrt, argumentieren Versicherer oft, diese dürfe nicht berechnet werden. Dem ist das Amtsgericht (AG) Hameln jetzt entgegengetreten. |

Das AG: Ist eine Tür erneuert worden, wobei sämtliche Anbauteile der beschädigten Tür an der neuen Tür montiert wurden, und die Tür dann eingebaut und eingestellt wird, ist die Probefahrt zum Aufspüren eventueller Klapper- und Windgeräusche notwendig. Im Übrigen darf die Probefahrt auch berechnet werden, weil sie Teil der notwendigen Arbeiten und damit Bestandteil der Reparatur ist.

Außerdem hatte das AG einen Sachverständigen beauftragt, die üblichen sog. Verbringungskosten zu ermitteln. Dabei handelt es sich um Transportkosten, die bei der Werkstatt entstehen, wenn das beschädigte Fahrzeug für bestimmte Arbeiten in einen Lackiererei- oder Karosseriebetrieb verbracht wird. Das Ergebnis: In der Region seien zwischen 130 und 150 Euro üblich. Damit liegt dem AG nun ein entsprechendes Gutachten vor, das die diese Position deutlich kürzenden Versicherer ärgern, Geschädigte aber freuen dürfte.

Quelle | AG Hameln, Urteil vom 22.3.2022, 35 C 97/21, Abruf-Nr. 233105 unter www.iww.de

Verkehrsverstoß: Wenn der Beifahrer eine „Blitzer-App“ nutzt …

| Nutzt der Beifahrer auf seinem Handy eine „Blitzer-App“, kann dies zu einem Bußgeld führen und zwar für den Fahrer. Das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. |

Ein Mann fuhr mit seinem Pkw zu schnell. Die Polizei hielt ihn an. Auf dem Handy seiner Beifahrerin fand die Polizei eine aktive „Blitzer-App“. Der Fahrer behauptete vor dem Amtsgericht (AG), dass diese nicht auf seinem Handy installiert oder aktiviert war. Trotzdem erhielt er eine Geldbuße von 100 Euro. Denn er habe bei der Kontrolle durch die Polizei das Handy weggeschoben. Das deute darauf hin, dass er die verbotene App während der Fahrt genutzt habe.

Seine Beschwerde wies das OLG Karlsruhe zurück. Es stellte klar: Der Fahrer verstößt nicht nur gegen das Verbot, eine „Blitzer-App“ zu nutzen, wenn sich diese auf seinem Handy befindet. Ebenfalls mit einem Bußgeld belegt ist es, wenn der Fahrer die App nutzt, die auf einem Beifahrerhandy installiert und aktiviert ist. Das im Gesetz vorausgesetzte „verwenden“ setzt keine eigene Tätigkeit des Fahrers voraus, so das OLG. Es genügt, wenn er sich verbotene Funktionen (passiv) zunutze macht.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.2.2023, 2 ORbs 35 Ss9/23

Geldstrafe: Rettungsgassen müssen sofort gebildet werden

| Wenn auf der Autobahn der Verkehr zum Stillstand kommt, muss man eine Rettungsgasse bilden. Diese einfache, aber möglicherweise lebensrettende Methode, um Rettungsfahrzeugen ungehindert Zugang zu einer Unfallstelle zu gewährleisten, ist mittlerweile allgemein bekannt. Aber ab wann muss eine solche Rettungsgasse gebildet werden? Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg jetzt entschieden. |

Ein Autofahrer war auf der Autobahn A 1 Richtung Osnabrück unterwegs. Der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn war ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Der Mann befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten.

Das Amtsgericht (AG) verurteilte den Mann zu einer Geldbuße in Höhe von 230 Euro. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt: Eine Rettungsgasse muss gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kämen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssen nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse muss vielmehr sofort gebildet werden. Einem Autofahrer steht auch keine Überlegungsfrist zu. Eine solche ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Fahrer, wie im vorliegenden Fall und wie wohl meistens, wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen habe rechnen müssen.

Der Mann muss jetzt die Geldbuße zahlen und die Verfahrenskosten tragen. Ein Fahrverbot hat das AG nicht verhängt, weil es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.9.2022, 2 Ss(Owi) 137/22, PM vom 28.10.2022

Schadenersatz: Miettaxikosten bei unfallbeschädigtem Taxi

| Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ist bei dessen Beschädigung nicht von vornherein auf die Geltendmachung seines entgangenen Gewinns zu verweisen, sondern kann grundsätzlich stattdessen die höheren Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen. Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist bei einem beschädigten Taxi erst überschritten, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Stade hingewiesen. |

Diese Grenze der Unverhältnismäßigkeit werde nicht allein durch den entgangenen Gewinn des Unternehmers bestimmt. Ebenso seien auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, z. B. den guten Ruf seines Betriebs nicht zu gefährden und mit vollem Wagenpark disponieren zu können. Eine „Regelgrenze“ (von z. B. 200 Prozent Mietwagenkosten gegenüber entgangenem Gewinn) gebe es nicht. Miettaxikosten von 180 Euro pro Tag sprengen den Rahmen nicht, wenn diese Maßstäbe angelegt werden.

Quelle | LG Stade, Beschluss vom 26.10.2022, 4 S 30/22, Abruf-Nr. 233003 unter www.iww.de

Beweismittel: Polizei darf Halter nicht ohne Belehrung befragen

| Kleine formale Fehler können eine große Wirkung haben. Das wurde nun wieder einmal durch eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth bestätigt. Im Kern ging es darum, ob bei einer nicht genügenden Belehrung ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der vom Betroffenen/Beschuldigten gemachten Angaben besteht vor allem, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs befragt wird. |

Das LG: Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist vor einer polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Unfallfluchtermittlungen als Beschuldigter zu belehren, soweit seine Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, eine sogenannte „informatorische Befragung“ durchzuführen.

Das LG stellte darüber hinaus fest, dass Erkenntnisse aus einer polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige Beschuldigtenvernehmung in diesem Fall unverwertbar sind.

Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.6.2022, 5 Qs 40/22, Abruf-Nr. 230217 unter www.iww.de

Keine Rechtsgrundlage: Stadt Düsseldorf darf „Auto-Posen“ nicht verbieten

| Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat nun klargestellt: Die Stadt Düsseldorf darf „Auto-Posen“, also Imponiergehabe mit meist Pkw, in ihrem Stadtgebiet nicht verbieten. Damit sind auch Zwangsgelder ausgeschlossen, um ein solches Verbot durchzusetzen. |

Geklagt hatte ein 22-jährger Autofahrer. Die Stadt hatte ihm vorgeworfen, mit einem hochmotorisierten Mercedes AMG C63 mit laut heulendem Motor an einer Ampel losgefahren zu sein, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu ziehen. Sie verbot ihm dieses „Auto-Posen“ im ganzen Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren. Für weiteres „Posen“ drohte sie ihm ein Zwangsgeld von 5.000 Euro an. Das VG hat das Verbot aufgehoben.

Das VG: Für ein derartiges Vorgehen gegen „Auto-Poser“ steht der Stadt nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Es können für das Stadtgebiet keine eigenen Verkehrsverbote nach NRW-Landesrecht erlassen werden. Der Straßenverkehr in Deutschland ist abschließend durch Bundesrecht geregelt, u.a. durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Demnach kann das „Auto-Posen“, das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftiger Gefahren werden für das „Auto-Posen“ derzeit nach Bundesrecht keine Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.

Das Fazit des Gerichts: Da das Bundesrecht bislang das „Auto-Posen“ nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätzt und deshalb hierfür keine Punkte vorsieht, kann die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig Zwangsgelder oder Verkehrsverbote aussprechen.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteil vom 1.9.2022, 6 K 4721/21

Wettbewerbsrecht: Irreführende Autowerbung mit Abgaswerten

| Das Landgericht (LG) München I hat der Klage eines Umweltvereins gegen einen Automobilhersteller wegen irreführender Werbung stattgegeben. Es hat damit dem Automobilhersteller die streitgegenständliche Werbung untersagt. |

Das war geschehen

Der beklagte Autokonzern beschrieb und bewarb im April 2022 auf seiner Internetseite eines seiner Modelle unter der Rubrik „Verbrauch und Emissionen“ mit Werten in räumlicher Nähe zu dem Zusatz „WLTP“. Die von ihm angegebenen Werte waren jedoch nicht mit dem WLTP berechnet, sondern mit dem NEFZ. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Methoden der Verbrauchs- und Abgasberechnung. Die beim (neueren) WLTP berechneten Werte liegen regelmäßig über denen des NEFZ. Nach Abmahnung durch den klägerischen Umweltverein änderte der beklagte Autohersteller seine Darstellung, lehnte jedoch die Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Klage auf Unterlassung.

Landgericht: Irreführung von Verbrauchern vorhanden

Das LG bejahte im Ergebnis eine Irreführung von Verbrauchern. Der Gefahr der Fehlvorstellung, dass es sich bei den ausgewiesenen Werten um WLTP-Werte handelt, seien insbesondere Verbraucher ausgesetzt, denen die Bedeutung des Zeichens „WLTP“ bereits bekannt sei, d. h., die wüssten, dass es sich dabei um eine Abkürzung für eine Prüfmethode bei der Verbrauchs- und Schadstoffberechnung handele und dass der WLTP den NEFZ abgelöst habe. Anders als die Beklagte geltend mache, sei das Zeichen „WLTP“ nämlich nicht ausreichend abgesetzt von den ausgewiesenen Werten, um eine gedankliche Verbindung auszuschließen. Es sei zwar in Fettdruck geschrieben, aber das sei die Überschrift „Verbrauch & Emissionen“ auch. Das Zeichen „WLTP“ sei jedenfalls nicht merklich größer als die Überschrift. Dass es in Großbuchstaben geschrieben sei, stelle bei Kenntnis von der Abkürzungsfunktion ebenfalls keinen Umstand dar, der eine selbstständige, unabhängige Stellung des Zeichens „WLTP“ nahelege. Zuletzt sei der Abstand zwischen der Überschrift zu den konkret angegeben Werten der gleiche wie der zwischen den Werten und dem Zeichen.

Gefahr einer Fehlvorstellung der Verbraucher

Dass das Zeichen „WLTP“ auf der Internetseite einen Link zu einer anderen Seite mit den richtigen WLTP-Werten beinhalte, beseitige die Gefahr einer Fehlvorstellung nicht. Die Verlinkung sei von außen nicht erkennbar. Der Verbraucher stoße allenfalls zufällig darauf, wenn er mit der Maus über das Zeichen fahre. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies häufig geschehe. Hinzu komme, dass zur Vermeidung einer Fehlvorstellung der Verbraucher dann den Link auch noch betätigen und anhand der verlinkten Angaben erkennen müsse, dass die zuerst angegebenen Werte NEFZ-Werte seien. Auch daran bestünden erhebliche Zweifel, da die verlinkte Seite über die Werte hinausgehend keinerlei Erklärung enthalte. Insoweit bleibe die Situation für den Verbraucher auch nach Kenntnis der Unterseite verwirrend, weil ihm nirgends klar mitgeteilt werde, dass die zuerst angegebenen Werte solche nach dem NEFZ seien.

Es sei auch davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher zur Zeit des Verstoßes im April 2022 entsprechend informiert war, d. h. Kenntnis von der Existenz und Bedeutung des WLTP hatte. Durch den sog. „Dieselskandal“, bei dem festgestellt wurde, dass Abgaswerte von Personenkraftwagen im Prüfverfahren nach dem NEFZ manipuliert wurden, sei das Thema der Prüfmethode der Abgas- und Verbrauchswerte bei Kraftfahrzeugen seit Mitte der 2010er-Jahre stark in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt und werde entsprechend viel diskutiert. Bereits im Jahr 2018 sei dann der WLTP eingeführt worden. Auch dies sei nicht nur in der Fachpresse im Automobilbereich, sondern auch in der allgemeinen Presse thematisiert worden.

Abgaswerte sind wichtiges Kriterium für Verbraucher

Die Gefahr einer wesentlichen Beeinflussung der Verbraucher sei hier zweifellos zu bejahen, so das Gericht. Das LG: Für die Verbraucher sind Verbrauchswerte, aber auch Abgaswerte ein zunehmend wichtiges Kriterium bei der Beurteilung von Personenkraftwagen. Geht der Verbraucher von falschen (insbesondere besseren) Werten aus, hat dies offensichtlich Einfluss darauf, ob er sich weiter im Internet oder real mit dem Fahrzeug beschäftigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle | LG München I, Urteil vom 7.2.2023, 1 HK O 4969/22, PM 4/23

Fiktive Abrechnung: Prüfbericht ersetzt nicht das Nennen einer Alternativwerkstatt

| Der Versicherer darf bei der fiktiven Abrechnung wegen des Alters und Wartungsstatus des Fahrzeugs („nicht scheckheftgepflegt“) auf eine andere mühelos zugängliche und erreichbare qualitativ gleichwertige Werkstatt verweisen. Dies muss er aber korrekt tun. Weist er nur auf einen Prüfbericht hin, der Preise einer anderen Werkstatt zugrunde gelegt hat, genügt das nicht. Dies hat nun das Amtsgericht (AG) Lübeck festgestellt. |

Das AG verlangt sogar einen sog. substanziierten, also mit Tatsachen belegten Vortrag zur Alternativwerkstatt im Schriftsatz und die Vorlage eines Angebots der Werkstatt, das für den Geschädigten annahmefähig ist.

Des Weiteren beschäftigte sich das AG noch mit dem Anspruch auf die Beilackierungskosten bei der fiktiven Abrechnung. Der Versicherer hatte diese abgelehnt und das Gutachten als grob fehlerhaft verworfen, weil es die Beilackierungskosten enthalte. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das AG diese Kosten jedoch dem Geschädigten zugesprochen, ebenso die Gutachtenkosten.

Quelle | AG Lübeck, Urteil vom 9.9.2022, 21 C 736/22, Abruf-Nr. 233104 unter www.iww.de

Schadenersatz: Nutzungsausfallentschädigung trotz Gratis-Mobilitätswagen

| Es steht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen, dass der Geschädigte von der Werkstatt kulanterweise ein kostenloses Mobilitätsfahrzeug bekommen und es während der Ausfalldauer genutzt hat. Das entschied nun das Landgericht (LG) Baden-Baden. |

Nach Ansicht des LG kommt es nur darauf an, dass der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug aus seinem eigenen Bestand nutzen kann.

Auch der BGH hatte früher bereits ähnlich entschieden. In seinem Fall hatte der Geschädigte ein Fahrzeug von seinem Vater geliehen bekommen. Der BGH: Dadurch wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen soll.

Das LG Baden-Baden hat hier allerdings nicht unterschieden, ob die Leihgabe im Familienkreis erfolgt und somit dem Gedanken einer Maßnahme der sozialen Sicherheit und Fürsorge entspricht oder eine Dreingabe der an der Reparatur verdienenden Werkstatt war.

Quelle | LG Baden-Baden, Urteil vom 11.11.2022, 2 O 34/22, Abruf-Nr. 232422 unter www.iww.de

Reparaturkosten: BGH hat nun zu den Desinfektionskosten entschieden

| Ob Desinfektionskosten zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten gehören, war umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klartext gesprochen. |

Es ging um eine Desinfektion im Rahmen der Begutachtung durch den Schadengutachter. Der Kern der Entscheidung lautet: Ebenso, wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst, steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Es ist daher nicht bedenklich, dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat.

Quelle | BGH, Urteil vom 13.12.2022, VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276 unter www.iww.de