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Verkehrsrecht

Mietwagen: Hinweis auf Mietpreis von 37 EUR netto allein genügt nicht

| Trägt der Versicherer im Rechtsstreit um die Erstattung der Mietwagenkosten nur vor, er habe dem Geschädigten einen telefonischen Hinweis auf einen durch seine Vermittlung erzielbaren Mietwagenpreis von 37 EUR netto pro Tag gegeben, genügt das nicht den prozessualen Anforderungen. |

So entschied es das Amtsgericht Schwandorf. Nach Ansicht des Gerichts müsse der Versicherer insbesondere auch vortragen, wie bezahlt wird, wo das Fahrzeug übernommen werden kann und welche Nebenkosten gegebenenfalls entstehen.

Quelle | Amtsgericht Schwandorf, Urteil vom 15.12.2014, 2 C 718/14, Abruf-Nr. 143569 unter  www.iww.de.

Reinigungskosten: Zusätzlicher Sachschaden durch Erste-Hilfe-Maßnahme muss vom Versicherer erstattet werden

| Lässt sich wegen eines Auffahrunfalls die Heckklappe nicht öffnen und muss der Verbandskasten zur Versorgung des Schädigers über die mit Glassplittern übersäte Rückbank aus dem Kofferraum geholt werden, ist eine dabei entstandene Schnittverletzung im Leder der Rückbank eine Unfallfolge, für die der Haftpflichtversicherer des Schädigers aufkommen muss. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München. In dem Fall war ein Motorrollerfahrer aufgefahren und hatte mit seinem Körper die Heckscheibe durchschlagen. Das Gericht entschied weiter, dass es im schadenrechtlichen Sinne hinsichtlich der Reparaturkosten auch erforderlich sei, die Rückbank auszubauen, um die Glassplitter vollständig aus dem Fahrzeug zu entfernen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 16.1.2015, 344 C 17790/14, Abruf-Nr. 143822 unter www.iww.de.

OWi-Recht: Mobiltelefon: Beim Fahren auch als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche verboten

| Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm bestätigt die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch die Nutzung der Navigationshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes eines Mobiltelefons regelt. |

In dem betreffenden Fall ging es um einen Autofahrer, der während der Fahrt sein Mobiltelefon, ein sog. „Smartphone“, für mehrere Sekunden in der Hand hielt und dessen Funktionen nutzte. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät „geguckt“ zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 EUR. Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, hat das OLG verworfen.

Der Senat folge der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO falle. Nach § 23 Abs. 1a darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. So habe bereits der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.2.2013 (5 RBs 11/13) zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“ in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen. Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 15.1.2015, 1 RBs 232/14, Abruf-Nr. 143931 unter www.iww.de.

Verkehrssicherungspflicht: Hobelspäne sind ungeeignete Streumittel bei glatten Gehwegen

| Hobelspäne ohne abstumpfende Wirkung sind keine geeigneten Streumittel für einen eisglatten Gehweg. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in dem Schadenersatzprozess einer auf einem eisglatten Gehweg gestürzten Fußgängerin festgestellt. Entsprechend hat es die für die Verkehrssicherungspflicht Verantwortlichen zum Schadenersatz verurteilt. Die im Jahre 1954 geborene Klägerin stürzte im Januar 2011 auf dem Gehweg vor einem Haus. Den eisglatten Gehweg hatte die Mieterin mit Hobelspänen abgestreut. Bei dem Sturz brach sich die Klägerin einen Oberarm. Ihre Verletzung musste in der Folgezeit operiert werden. Im vorliegenden Prozess verlangt sie die Feststellung, dass Mieterin und Vermieter verpflichtet sind, ihr die durch den Sturz verursachten, derzeit noch nicht näher zu beziffernden Schäden zu ersetzen. Vermieter und Mieterin haben gemeint, ihrer winterlichen Streupflicht mit dem Aufbringen der Hobelspäne genügt zu haben. Die Mieterin hatte zudem geltend gemacht, dass ihre Streumittel aufgrund der seit Dezember 2010 herrschenden extremen winterlichen Verhältnisse seinerzeit aufgebraucht und andere Streumittel nicht mehr zu erwerben gewesen seien.

Die Richter am OLG entschieden, dass Mieterin und Vermieter verpflichtet seien, der Klägerin 50 Prozent des ihr durch den Sturz auf dem Gehweg entstandenen Schadens zu ersetzen. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass sie auf dem glatten Bürgersteig vor dem Haus der beiden ausgerutscht und gestürzt sei. Die Glätte beruhe auf einem verkehrswidrigen Zustand des Gehwegs, für den Mieterin und Vermieter verantwortlich seien.

Die Mieterin habe nach dem Mietvertrag den Winterdienst zu erledigen gehabt. Diese Pflicht habe sie mit dem Streuen der Hobelspäne verletzt. Nach den Feststellungen des vom Gericht gehörten Sachverständigen hätten die verwandten Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung gehabt. Sie hätten sich mit Feuchtigkeit vollgesaugt und seien so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt geworden. Sie seien deswegen als Streumittel ungeeignet gewesen. Das hätte die Mieterin durch eine Untersuchung vor Ort leicht feststellen können. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, keine anderen Streumittel zur Verfügung gehabt zu haben. Sie habe nämlich nicht konkret dargetan, in welchem Umfang sie sich zuvor bevorratet, und wo sie vergeblich Streugut zu beschaffen versucht habe.

Der Vermieter hafte ebenfalls. Ihr sei der Einsatz der Hobelspäne bekannt gewesen. Damit habe sie die ihr insoweit obliegende Aufsichts- und Kontrollpflicht verletzt.

Die Schadenersatzverpflichtung von Mieterin und Vermieter bestehe jedoch nur in einem reduzierten Umfang, weil die Klägerin zu 50 Prozent für den Unfall mitverantwortlich sei. Sie habe eine erkennbar glatte Stelle betreten und sei gestürzt, nachdem sie zuvor den als vereist erkannten Gehweg gemieden habe und auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn gegangen sei. Zwar sei sie wegen eines Pkw kurz vor dem Unfall von der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt. Zu ihrem Eigenschutz wäre es aber geboten gewesen, die Vorbeifahrt des Pkw am Fahrbahnrand abzuwarten und den Weg erst dann auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn fortzusetzen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2014, 6 U 92/12, Abruf-Nr. 143815 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Kein Verweis bei Kalkulation auf Basis mittlerer Preise

| Hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten auf der Basis durchschnittlicher Arbeitswerte der Region kalkuliert, muss sich der Geschädigte nicht auf noch günstigere Stundenverrechnungssätze verweisen lassen. |Mit diesen klaren Worten wies das Amtsgericht München einen Versicherer in seine Schranken, der die Reparaturkosten eines Unfallgeschädigten nicht vollständig ausgeglichen hatte. Stattdesen hatte er darauf verwiesen, dass eine bestimmte Werkstatt die Reparatur günstiger durchgeführt hätte. Das Gericht hielt diese Argumentation aber nicht für stichhaltig. Es stellte in der Erforderlichkeitsfrage auf die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze ab. Damit sei dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge getan, sodass ein Verweis des VR auf eine noch günstigere Werkstatt ins Leere gehe.

Quelle | AG München, Urteil vom 1.12.2014, 335 C 11782/14, Abruf-Nr. 143426  unter www.iww.de.

Nutzungsausfall: 64 Tage Mietwagen, weil der Versicherer trödelt

| Ist der Geschädigte nachweislich aufgrund fehlender Mittel nicht zur Ersatzbeschaffung in der Lage, sind die Mietwagenkosten auch für einen Zeitraum von 64 Tagen zu erstatten, wenn der Versicherer entsprechend gewarnt wurde. |

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Mönchengladbach. Der Geschädigte war ein Gewerbetreibender, der als einziges Fahrzeug einen Ford Transit hatte. Der war finanziert. Ohne die Schadenzahlung des gegnerischen Versicherers konnte er kein Ersatzfahrzeug beschaffen. Er konnte auch das verunfallte Fahrzeug nicht verkaufen, weil die Bank die Zulassungsbescheinigung Teil II erst gar nicht und dann nur unter nicht zu erfüllenden Auflagen herausgeben wollte. Die zwingend erforderliche Warnung an den Versicherer, aus eigenen Mitteln den Schaden nicht beseitigen zu können, war erfolgt. Am Ende ging es um mehr als 10.000 EUR Mietwagenkosten.

Quelle | LG Mönchengladbach, Urteil vom 10.10.2014, 11 O 139/13, Abruf-Nr. 143235  unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Fahrzeugschaden in der Waschstraße

| Schließt sich bei einer Waschanlage im Winterbetrieb nach dem Herausfahren des soeben gewaschenen Fahrzeugs das Tor und ist die Einfahrt für das nachfolgende Fahrzeug erst möglich, nachdem die Waschkarte eingesteckt worden ist, muss ein deutliches Hinweisschild außen an der Waschanlage darauf aufmerksam machen. |

Das hat das Amtsgericht Pforzheim entschieden. Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass der Waschanlagenbetreiber für einen Schaden hafte, wenn ein solcher Warnhinweis fehle und der ahnungslos Einfahrende mit dem sich schließenden Tor zusammenstoße. Dem Einfahrenden sei nicht vorzuwerfen, dass er sich nach vorn orientiert und nicht nach oben schaut, ob sich das Tor schließt.

Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 25.3.2014, 3 C 382/13, Abruf-Nr. 142004  unter www.iww.de.

Kfz-Haftpflichtversicherung: Unfall mit Einkaufswagen – wer ist eintrittspflichtig?

| Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines PKW neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die KFZ-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat. |

So entschied es das Amtsgericht München im Fall eines Mannes, der seinen Fiat Ducato auf dem Parkplatz eines REWE Marktes geparkt hatte, um ihn zu entladen. Er stellte einen Einkaufswagen neben seinen Transporter, um Getränkekisten aus dem Ducato in den Einkaufswagen laden zu können. Dabei kam der Einkaufswagen auf dem abschüssigen Parkplatz ins Rollen und stieß gegen den neben dem Ducato geparkten Kastenwagen der Klägerin. Durch den Anstoß entstanden an der rechten hinteren Seitentüre Kratzer. Der Schaden beträgt insgesamt 1638,43 EUR. Die Eigentümerin des Kastenwagens macht nun gegenüber dem Fahrer des Ducato und gegenüber der Haftpflichtversicherung, bei der der Ducato versichert ist, den Schaden geltend und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung ab, verurteilte jedoch den Fahrer des Fiat Ducato zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1519,91 EUR. In ihrem Urteil führt sie aus, dass der Versicherer nur einstandspflichtig ist, wenn sich ein Unfall bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Nach der Rechtsprechung ereignet sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wenn er durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde und sich von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass nach dieser Definition hier kein Unfall vorliegt. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, habe nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun. Die Ursache des Unfalls liege nicht in der Gefahr, die durch den Fiat Ducato ausgeht, sondern darin, dass der Beklagte beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtete habe, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. Deshalb muss die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen. Haften muss jedoch der Fahrer des Fiat Ducato. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 5.2.14, 343 C 28512/12, Abruf-Nr. 143867 unter www.iww.de.

OWi-Recht: OLG Hamm präzisiert den Tatbestand der Abstandsunterschreitung

| Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Feststellungen zu einer “nicht ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung bedarf es in diesem Fall nicht. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bielefeld bestätigt. Der 1992 geborene Betroffene aus Hamm befuhr im September 2013 mit einem Pkw Audi die BAB A 2 in Bielefeld in Fahrtrichtung Dortmund. Mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h hielt er beim Kilometer 337,5 den erforderlichen Sicherheitsabstand von 62m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, sein Abstand betrug lediglich 17m. Der Film der mittels einer Videoaufnahme durchgeführten Abstandskontrolle zeigte das Fahrzeug des Betroffenen erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Messung, die sich über eine Strecke von 100m erstreckt. Die davor aufgenommene Strecke von 400m zeigte nur das vorausfahrende Fahrzeug, welches das Fahrzeug des Betroffenen verdeckte. Einen zwischenzeitlichen Fahrbahnwechsel eines der beiden Fahrzeuge schloss die Aufnahme aus.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands – der Bußgeldkatalogverordnung folgend – zu einer Geldbuße von 160 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene insbesondere gerügt, eine Abstandsunterschreitung könne nur dann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140m oder über 3 Sekunden vorliege, was in seinem Fall nicht feststellbar sei.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht bestätigt. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene vorwerfbar den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Weitergehende Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung habe es nicht treffen müssen.

Nach den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sei eine Abstandsunterschreitung bereits dann ordnungswidrig, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreite. Eine nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung verlange das Gesetz nicht.

Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder mit einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen sei, komme es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung an. Um eine derartige Fallkonstellation gehe es nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014, 3 RBs 264/14, Abruf-Nr. 143932 unter www.iww.de.

Schadenminderungspflicht: Pauschaler Warnhinweis „kein Geld“ genügt zunächst

| Lässt sich wegen eines Auffahrunfalls die Heckklappe nicht öffnen und muss der Verbandskasten zur Versorgung des Schädigers über die mit Glassplittern übersäte Rückbank aus dem Kofferraum geholt werden, ist eine dabei entstandene Schnittverletzung im Leder der Rückbank eine Unfallfolge, für die der Haftpflichtversicherer des Schädigers aufkommen muss. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München. In dem Fall war ein Motorrollerfahrer aufgefahren und hatte mit seinem Körper die Heckscheibe durchschlagen. Das Gericht entschied weiter, dass es im schadenrechtlichen Sinne hinsichtlich der Reparaturkosten auch erforderlich sei, die Rückbank auszubauen, um die Glassplitter vollständig aus dem Fahrzeug zu entfernen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 16.1.2015, 344 C 17790/14, Abruf-Nr. 143822 unter www.iww.de.