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Verkehrsrecht

Personenschaden: Wasserbett als Schadenersatz nach Verkehrsunfall?

Es ist möglich, dass der Schädiger nach einem Verkehrsunfall die Kosten des Geschädigten für die Anschaffung eines Wasserbetts erstatten muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm knüpft jedoch bestimmte Voraussetzungen hieran.

So setzt nach der Entscheidung des OLG der Anspruch auf materiellen Schadenersatz wegen der Anschaffungskosten eines Wasserbetts voraus, dass die Anschaffung des Wasserbetts erforderlich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier § 249 Abs. 2 BGB: „Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“) gewesen ist.

Das war nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Entgegen der Darstellung des Klägers habe nämlich bereits keine ärztliche Verordnung vorgelegen, sondern nur eine hausärztliche Empfehlung. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten explizit das Vorliegen einer medizinischen Indikation für ein sog. Wasserbett aus orthopädisch-unfallmedizinischer Sicht verneint.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 18.1.22, 7 U 100/20

Haftungsquote: Hälftige Haftung bei Unfall auf Baumarkt-Parkplatz

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“! Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarkts ausgesprochen.

Das war geschehen

Der Kläger begehrt restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf dem Parkplatz eines Baumarkts in Wiesbaden. Der Betreiber hatte die Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Der Beklagte befuhr eine dieser von rechts auf die Ausfahrtfahrgasse einmündenden Fahrgassen, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. Auch die zur Ausfahrt führende Fahrgasse verfügt im linken Bereich über Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug.

Berufungsverhandlung ging nicht wunschgemäß aus

Das Landgericht (LG) hat der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten in Höhe von 25 Prozent stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers führte zu einer Änderung der Haftungsquote auf 50 Prozent. Maßgeblich für die Höhe der Schadenersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, betonte das OLG. Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der Schaden zu teilen.

Gegenseitige Rücksichtnahme erwartet

Der Beklagte könne nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde. Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen wie hier grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. „Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes…, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme…, d.h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen“, unterstreicht das OLG.

Fahrgassen ohne Straßencharakter: kein fließender Verkehr

Etwas anderes gelte nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könnten etwa die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Derartige straßentypische bauliche Merkmale fehlten hier. Die Fahrgassen dienten ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr, da an ihnen jeweils Parkboxen angeordnet waren. Da es am Straßencharakter für die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse fehle, habe der Beklagte auch nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf eine Fahrbahn gemäß der Straßenverkehrsordnung (§ 10 StVO) erfüllen müssen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.6.2022, 17 U 21/22, PM 59/22

Nach dem TÜV-Besuch: Wenn die Motorhaube plötzlich hochklappt…

Was für ein Schreck! Als die beiden Frauen mit dem Auto auf die Stadtautobahn auffuhren, klappte auf einmal die Motorhaube hoch und die Sicht war versperrt. Geistesgegenwärtig konnten die beiden auf den Seitenstreifen fahren. Personenschaden gab es keinen. Aber der Pkw (Renault Clio) hatte einen Totalschaden. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sprach Schadenersatz zu.

Kurz zuvor war der Ehemann der Fahrerin zur Hauptuntersuchung beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) gewesen und hatte die orangene Plakette erhalten. Er verklagte das Land Niedersachsen vor dem Landgericht (LG) Oldenburg auf Schadenersatz. Zunächst ohne Erfolg. Das LG wies die Klage ab und argumentierte, ein Verschulden des TÜV-Prüfers stehe nicht fest. Der Prüfer hatte vor Gericht ausgesagt, er kontrolliere nach der Prüfung des Motors stets standardmäßig, dass die Motorhaube wieder ordnungsgemäß einraste. Warum sie letztlich hochgeklappt sei, könne nicht mehr festgestellt werden, so das LG.

Der Kläger hatte mit seiner Berufung gegen dieses Urteil beim OLG jetzt Erfolg. Nach den Ausführungen des gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen stehe fest, dass die Motorhaube nicht ordnungsgemäß verriegelt gewesen sei, so das OLG. Der ganze Schließmechanismus sei entfettet und trocken gewesen, was dazu geführt habe, dass das Schloss nicht richtig arretiert habe. Offenbar habe der Prüfer die Arretierung der Motorhaube nicht sichergestellt. Eine andere Schadensursache komme nicht infrage. Insbesondere könne ausgeschlossen werden, dass der Kläger oder seine Frau die Motorhaube nach der TÜV-Untersuchung geöffnet und dann nicht wieder richtig verschlossen hätten. Für sie hätte so kurz nach dem TÜV-Besuch auch keine Verpflichtung bestanden, das Auto noch einmal zu kontrollieren. Der Kläger müsse sich daher auch kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Der Kläger erhält nach dem Richterspruch Ersatz für den Totalschaden. Außerdem muss das Land Niedersachsen ihm die Rechtsanwaltskosten ersetzen.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 3.6.2022, 6 U 31/22

Verkehrssicherungspflicht: Wenn der höhenbewegliche Poller beim Überfahren plötzlich hochfährt…

Ein Poller, der von einem Durchfahrtberechtigten ferngesteuert abgesenkt werden kann, muss mit mehreren Sicherungseinrichtungen versehen sein. Diese müssen verhindern, dass der Poller automatisch hochfährt, während ein auch unberechtigtes weiteres Fahrzeug darüberfährt. So hat es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden.

Der Kläger folgte mit seinem Pkw dem Pkw eines für einen Parkplatz Zufahrtsberechtigten. Am Eingang des Parkplatzes befindet sich eine automatische Polleranlage. Diese ist üblicherweise hochgefahren. Der Poller kann per Funk abgesenkt werden. Ein Schild oder Verkehrszeichen mit einem Hinweis auf die Polleranlage fehlt. Auch eine Ampel war zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht angebracht. Der Kläger folgte dem Berechtigten über den Poller hinweg. Dabei kollidierte sein Pkw mit dem hochfahrenden Poller. Der Kläger verlangte vom sog. Verkehrssicherungspflichtigen der Anlage seinen Schaden ersetzt.

Das OLG: Eine reine Induktionsschleifensteuerung genügt nicht. Es muss mittels Schildern gewarnt und/oder mittels einer Ampel die Durchfahrt geregelt sein. Eine rein akustische Warnung genügt nicht, weil derjenige, der den Poller in seiner Überfahrtstellung im Boden gar nicht erkannt hat, diese Warnung nicht in Zusammenhang mit dem Poller bringt.

Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 24.8.2022, 4 U 13/22, Abruf-Nr. 231612 unter www.iww.de

Entzug der Fahrerlaubnis: Kein Beweisverwertungsverbot bei anonymer Anzeige wegen Drogenkonsum

| Eine Fahrerlaubnis kann auch aufgrund einer anonymen Anzeige entzogen werden. Das machte das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus deutlich und lehnte den Eilantrag eines Autofahrers gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ab. |

Das war geschehen

Ursache des Verfahrens war, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem sie von einem der Polizei anonym zugespielten Drogengutachten Kenntnis erlangt hatte. Das Drogengutachten war beim Antragsteller in einem familienrechtlichen Verfahren durchgeführt worden. Es wies den Konsum von Kokain und Amphetamin nach. Der Antragsteller wandte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. In seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz machte er hinsichtlich des Gutachtens ein Beweisverwertungsverbot geltend. Außerdem habe er vor drei Monaten ein Entzugsprogramm durchgeführt und befinde sich in Behandlung. Daher sei ein weiterer Drogenkonsum nicht zu erwarten.

Schutzinteresse der Allgemeinheit überwiegt

Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens nicht bestehe. Es sei zu unterscheiden zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene dem Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen. Dieses Schutzinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers, anzunehmen, dass das ihn betreffende Gutachten außerhalb des familienrechtlichen Verfahrens keine Folgen habe. Im Hinblick auf staatliche Schutzpflichten sei es nicht hinnehmbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde trotz Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers nicht einschreiten dürfte und die Gefahr in Kauf nehmen müsste.

Harte Drogen: kein Führen von Kraftfahrzeugen

Durch den Konsum harter Drogen (Kokain, Amphetamin) habe sich der Antragsteller auch zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei. Dabei sei es zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich, dass der Antragsteller an einer Drogenentzugstherapie teilgenommen habe und sich auch weiterhin in Behandlung befinde. Eine Entwöhnung und Entgiftung sei erst nach einer einjährigen Abstinenzphase anzunehmen. Da eine einjährige Abstinenz noch nicht nachgewiesen sei, habe der Antragsteller seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt.

Quelle | VG Cottbus, Beschluss vom 28.4.2022, VG 7 L 82/22

Unfallflucht: Auch Fußgänger können sich strafbar machen

| Eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nicht nur Autofahrern vorbehalten. Auch Fußgänger können sich strafbar machen. Das musste eine 57-jährige Frau vor dem Amtsgericht (AG) München erfahren. Das AG verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 60 Euro. |

Die Angeklagte war im Sommer 2021 abends mit ihrem Hund am Isarhochufer spazieren gegangen. Direkt neben dem Fußweg verläuft ein Radweg. Auf diesem fuhr die Geschädigte mit ihrem Rad. Die Angeklagte ließ ihren Hund von der Leine, der zusammen mit dem Hund ihrer Begleiterin umhertollte. Dabei geriet er vor das Rad der Geschädigten, deren Vorderrad blockierte. Die Geschädigte überschlug sich und blieb zunächst bewegungslos liegen. Am Rad entstand ein Schaden von etwa 120 Euro. Die Geschädigte wurde dabei erheblich verletzt. Sie erlitt u.a. ein Schleudertrauma, Schürfwunden und Prellungen. Sie war eine Woche arbeitsunfähig krankgeschrieben. Eine Begleiterin der Geschädigten kümmerte sich um die Erstversorgung. Die Angeklagte hingegen entfernte sich, ohne sich um die gestürzte Person zu kümmern, und ohne ihre Personalien zu hinterlassen. Die Angeklagte räumte ihr Fehlverhalten in der Hauptverhandlung ein. Sie erklärte, es tue ihr leid, dass der Unfall passiert sei. Ihre Reaktion begründete sie damit, dass sie ihren Hund habe suchen müssen. Er sei so panisch gewesen, dass sie Angst gehabt habe, er laufe auf die Straße. Der Hund habe seit dem Vorfall Angst vor Fahrrädern, es habe monatelanger Arbeit mit Hundetrainern bedurft, bis der Hund wieder Gassi gehen wollte. Zudem verpflichtete sie sich, 800 Euro Schmerzensgeld an die Geschädigte zu zahlen.

Das AG sah zwar zugunsten der Angeklagten, dass sie die Tatumstände eingeräumt hat, bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und ihr Bedauern über die Tatfolgen nicht nur für ihren eigenen Hund, sondern auch für die Geschädigte in Wort und vor allem im zu Protokoll gegebenen Schuldanerkenntnis über ein Schmerzensgeld von 800 Euro zum Ausdruck gebracht hat. Zugunsten der Angeklagten sprach, dass sie sich spontan wegen der Suche nach ihrem abgängigen Hund vom Unfallort entfernt hat. Es wäre der Angeklagten jedoch durch kurze Angabe ihrer Personalien möglich gewesen wie später geschehen ihren Hund wiederzufinden.

Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.22, 941 Cs 442 Js 190826/21, PM 19/22 vom 20.5.2022

Showbeleuchtung eines Sattelzugs: Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht automatisch

| Das Anbringen von 110 zusätzlichen LED-Leuchten an einem Lastkraftwagen führt nicht zwingend dazu, dass die Betriebserlaubnis erlischt. Hierfür muss das Gericht feststellen, dass die Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) in einem Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden. |

Das war geschehen

Der Betroffene hatte an seiner Sattelzugmaschine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten angebracht gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis. Die Zusatzbeleuchtung diente dazu, das Fahrzeug bei einer Showveranstaltung zu verwenden. Sie war während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der Bundesautobahn 6 eingeschaltet, weshalb die Polizei den Mann anhielt und kontrollierte. Da die Polizei meinte, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war, leitete sie ein Bußgeldverfahren ein.

Das Amtsgericht (AG) verurteilte den Fahrzeugführer wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines LKW trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 Euro. Doch seine Rechtsbeschwerde hatte vorläufig Erfolg. Der Bußgeldsenat hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des OLG hat das AG eine von der Zusatzbeleuchtung ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend festgestellt. Die einschlägige Vorschrift der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) setze zwar keine konkrete Gefährdung voraus. Es sei aber erforderlich, dass der Bußgeldrichter im Einzelfall ermittele, ob die Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lasse. Der reine Verweis auf die hohe Zahl der LED-Leuchten genüge nicht. Denn allein die hieraus folgende besondere Auffälligkeit des LKW bei eingeschalteter Beleuchtung begründe nicht die Erwartung, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.

Das AG hätte sich zumindest mit der Leuchtkraft und Farbgebung der LED-Leuchten und einer daraus möglicherweise folgenden Blendwirkung auseinandersetzen müssen. Dass der Einbau lichttechnischer Anlagen per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe wovon das Amtsgericht ausgegangen war hält der Senat nicht für zutreffend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie beispielsweise bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte. Da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien, sei diese Voraussetzung nicht gegeben.

Zurück zum Amtsgericht

In dem erneuten Verfahren wird das AG nun klären müssen, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Dabei wird ggf. auch zu beachten sein, dass das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (§§ 69a Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO) auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung bußgeldbewehrt ist (Regelsatz nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Nr. 221.2 BKatV) 20 Euro).

Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.5.22, 1 OWi SsBs 101/21

Parkmanöver: Wenn der Blumenkübel im Weg steht…

| Muss eine Stadt Schadenersatz leisten, wenn ein Autofahrer bei Dunkelheit mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel kollidiert? Diese Frage hat nun das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. |

Ein Autofahrer hatte seine Tochter besucht. Diese wohnte in einer Spielstraße. Zur Verkehrsberuhigung hatte die Stadt dort zwei anthrazitfarbene Blumenkübel aufgestellt. Eine besondere Markierung oder Kennzeichnung fehlte. Als der Mann abends gegen 18:00 Uhr in die Straße einbog, übersah er einen der beiden Kübel und kollidierte mit ihm. An seinem Auto entstand ein Schaden von rund 1.300 Euro.

Der Kläger verlangte nun von der Stadt den Ersatz des Schadens. Seine Begründung: An jenem Abend sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Die Blumenkübel seien von der Stadt nicht ausreichend gekennzeichnet worden, sodass er sie trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht habe erkennen können. Die Stadt habe auch nichts unternommen, nachdem es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Unfällen gekommen sei. Der Kläger meinte daher, nicht er, sondern die Beklagte sei für den Schaden verantwortlich. Die Stadt verweigerte die Zahlung. Sie meinte, der Kläger müsse für die Folgen seiner eigenen Unachtsamkeit selbst aufkommen.

So sah es auch das LG: Zwar habe der Stadt die Sicherung des Verkehrs in der Straße oblegen. Die Begrenzung einer verkehrsberuhigten Straße durch Blumenkübel sei aber zulässig. Der Autofahrer sei in jedem Fall ganz überwiegend selbst an dem Unfall schuld. Ihm sei nämlich von früheren Besuchen bei seiner Tochter bekannt gewesen, dass in der Straße Blumenkübel aufgestellt waren. Bei Dunkelheit habe er nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Außerdem habe er in dem verkehrsberuhigten Bereich ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen. Einen Fahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, treffe regelmäßig ein Verschulden. Unter diesen Umständen sei dem Kläger ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß unterlaufen, dass es auf die Frage nicht mehr ankomme, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren.

Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 5.8.2022, 5 O 187/21

Wiederholte Verkehrsdelikte: So wird man seinen Ferrari los

| Ende 2021 hatte das Landgericht (LG) Hannover einen Mann wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus hatte es insbesondere die Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten angeordnet eines Ferraris mit einem geschätzten Wert von 70.000 bis 100.000 Euro. Die hiergegen von dem Angeklagten eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle nun verworfen. |

Das OLG folgte dabei in vollem Umfang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Insbesondere hielt es die Einziehung für verhältnismäßig.

Der Angeklagte war bereits wiederholt wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten. Die in Frage stehende Tat hatte er nur kurze Zeit nach dem Erlass eines Strafbefehls wegen einer Trunkenheitsfahrt begangen. Neben dem Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte er Verkehrsordnungswidrigkeiten in Form eines Rotlichtverstoßes und einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklicht. Zudem war er noch kurz vor der erstinstanzlichen amtsgerichtlichen Verurteilung wiederum ohne Fahrerlaubnis mit einem anderen Pkw gefahren. Die Einziehung des Ferraris vernichte entgegen der Darstellung des Angeklagten auch nicht dessen wirtschaftliche Existenz. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 27.4.2022, 2 Ss 46/22, PM vom 2.5.2022

Verkehrsvergehen: Rotlichtverstoß mit einem SUV rechtfertigt höheres Bußgeld

| Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden: Bei Rotlichtverstößen mit einem sog. Sport Utility Vehicle (SUV) kann eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein. |

Der Betroffene fuhr in Frankfurt mit seinem Fahrzeug, einem SUV, das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt, in den durch die Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden. Das AG sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße. Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich nach Auffassung des AG der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar.

Quelle | AG Frankfurt a. M., Urteil vom 3.6.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22, PM 6/22