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Abschleppkosten: Auch bei Totalschaden darf zur Heimatwerkstatt abgeschleppt werden

| Bei Haftpflichtschäden muss der Schädiger grundsätzlich die Kosten für das Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt erstatten. Das gilt auch, wenn sich der Schaden später in der Werkstatt als wirtschaftlicher Totalschaden herausstellt, der Geschädigte dies aber vorher nicht erkennen konnte. |

So urteilte das Amtsgericht Ingolstadt in einem Fall, in dem es um eine Strecke von etwa 100 km und Abschleppkosten in Höhe von 549,78 EUR ging. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung pro Heimatwerkstatt damit, dass

  • die Abwicklung der Reparatur und eventueller späterer Nachbesserungsarbeiten dadurch für den Geschädigten einfacher ist und
  • ein Mietwagentag bzw. Fahrtkosten eingespart werden, wenn der Geschädigte – wie im Urteilsfall – im Abschleppwagen mitfährt.

Beachten Sie | Bei Kaskoschäden gilt das nicht. In nahezu allen Verträgen lautet die Klausel „Abschleppen bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt.“

Quelle | Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 18.2.2016, 10 C 2291/15, Abruf-Nr. 187421 unter www.iww.de.

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