| Das Anbringen von 110 zusätzlichen LED-Leuchten an einem Lastkraftwagen führt nicht zwingend dazu, dass die Betriebserlaubnis erlischt. Hierfür muss das Gericht feststellen, dass die Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) in einem Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden. |
Das war geschehen
Der Betroffene hatte an seiner Sattelzugmaschine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten angebracht gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis. Die Zusatzbeleuchtung diente dazu, das Fahrzeug bei einer Showveranstaltung zu verwenden. Sie war während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der Bundesautobahn 6 eingeschaltet, weshalb die Polizei den Mann anhielt und kontrollierte. Da die Polizei meinte, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war, leitete sie ein Bußgeldverfahren ein.
Das Amtsgericht (AG) verurteilte den Fahrzeugführer wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines LKW trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 Euro. Doch seine Rechtsbeschwerde hatte vorläufig Erfolg. Der Bußgeldsenat hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Nach der Entscheidung des OLG hat das AG eine von der Zusatzbeleuchtung ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend festgestellt. Die einschlägige Vorschrift der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) setze zwar keine konkrete Gefährdung voraus. Es sei aber erforderlich, dass der Bußgeldrichter im Einzelfall ermittele, ob die Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lasse. Der reine Verweis auf die hohe Zahl der LED-Leuchten genüge nicht. Denn allein die hieraus folgende besondere Auffälligkeit des LKW bei eingeschalteter Beleuchtung begründe nicht die Erwartung, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.
Das AG hätte sich zumindest mit der Leuchtkraft und Farbgebung der LED-Leuchten und einer daraus möglicherweise folgenden Blendwirkung auseinandersetzen müssen. Dass der Einbau lichttechnischer Anlagen per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe wovon das Amtsgericht ausgegangen war hält der Senat nicht für zutreffend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie beispielsweise bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte. Da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien, sei diese Voraussetzung nicht gegeben.
Zurück zum Amtsgericht
In dem erneuten Verfahren wird das AG nun klären müssen, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Dabei wird ggf. auch zu beachten sein, dass das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (§§ 69a Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO) auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung bußgeldbewehrt ist (Regelsatz nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Nr. 221.2 BKatV) 20 Euro).
Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.5.22, 1 OWi SsBs 101/21
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