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Wiederbeschaffungswert: Kein Schadenersatz für den Geschädigten bei unklarem Kilometerstand

| Ist der tatsächliche Kilometerstand des verunfallten Fahrzeugs beim Totalschaden unklar, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz. |

So entschied es das Amtsgericht Bochum. Das Urteil klingt hart, ist aber durchaus schlüssig: Der Geschädigte muss die Höhe des Schadens nachweisen. Das kann er nicht, wenn er den Kilometerstand nicht kennt oder sehr wohl weiß, wie der echte ist, aber das nicht zugeben kann. Denn bei dem Fahrzeug war bei etwa 59.000 km manipuliert worden. Das war aus einem früheren Rechtsstreit bekannt. Die Manipulation führte dazu, dass der Kilometerstand nicht mehr an das Steuergerät gemeldet wurde. Damit konnte der angezeigte Kilometerstand beliebig eingestellt werden.

Quelle | Amtsgericht Bochum, Urteil vom 14.8.2015, 47 C 55/15, Abruf-Nr. 145971 unter www.iww.de.

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