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Schadenabwicklung: Voraussetzungen für Inanspruchnahme des Büro Grüne Karte e.V.

| Ist das Schädigerfahrzeug, das in Deutschland einen Verkehrsunfall verursacht, in einem anderen europäischen Land zugelassen, hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Das Büro Grüne Karte e.V. darf sich nicht weigern, den Schaden zu regulieren, wenn der Geschädigte zwar Namen und Anschrift des Halters sowie das Fahrzeugkennzeichen benennen kann, vom Fahrer aber nur den Namen und nicht dessen Adresse kennt. |

So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Das Fahrzeug des Schädigers war ein im europäischen Ausland zugelassener Mietwagen. Der Geschädigte hatte alle erforderlichen Daten, nur nicht die Adresse des Fahrers. Deshalb meinte das beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft ansässige und für die Inlandsregulierung zuständige Büro Grüne Karte e.V., nicht regulieren zu müssen. Damit kam es vor Gericht nicht durch.

Sinn des Grüne Karte-Abkommens zwischen den Ländern ist es gerade, dass der Geschädigte die Regulierung im eigenen Land und in seiner Sprache durchführen kann. Er muss dann nicht direkt im Ausland gegen den dort ansässigen Versicherer vorgehen. Deshalb hat das Büro Grüne Karte e.V. neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen. Weil bei einem Unfall auf deutschem Boden deutsches Recht und damit die Halterhaftung gilt, kommt es auf die Daten zum Fahrer nicht an.

Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 17.6.2015, 13 S 105/14, Abruf-Nr. 144801  unter www.iww.de.

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