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Fahrerlaubnisentzug: Bei hartnäckigem Falschparken kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

| Eine Fahrerlaubnis kann ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden. |

Das folgt auch einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. In dem betroffenen Fall waren in den letzten zwei Jahren mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden. Daraufhin forderte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Antragsteller auf, ein Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Weil er dies nicht tat, wurde ihm sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis entzogen.

Das VG bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister entzogen werden. Dies sei auch bei jemandem möglich, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.

Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 23.10.2016, 11 L 432/16, Abruf-Nr. 191138 unter www.iww.de.

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