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Entziehung der Fahrerlaubnis: Mangelnde Fahreignung wegen nicht mehr ausreichender psychophysischer Leistungsfähigkeit

| Beim 55. Verkehrsgerichtstag 2017 in Goslar hat sich einer der Arbeitskreise mit „Senioren im Straßenverkehr“ befasst. Die Thematik ist auch Gegenstand eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg. Dort ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG sagt: Scheitert ein Fahrerlaubnisinhaber in einem psychologischen Testverfahren, weil er diesem nicht mehr gewachsen ist und die Testanweisung nicht versteht, führt das im Zweifel dazu, dass ihm die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden kann. |

Der Betroffene war 75 Jahre alt. Nach einem Kleinunfall machte er einen verwirrten und unsicheren Eindruck auf die herbeigerufenen Polizeibeamten. Die Polizei regte an, die Fahreignung medizinisch überprüfen zu lassen. Das Landratsamt forderte den Betroffenen unter Hinweis auf diesen Unfall und einen weiteren aus dem Jahr 2011 auf, ein Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation für Neurologie und/oder Psychiatrie zur Frage seiner Fahreignung beizubringen.

In einem daraufhin vorgelegten Gutachten wurde Demenz attestiert, und zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Alzheimer-Typ. Das Gutachten äußerte Bedenken hinsichtlich der Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1. In einer „Verkehrspsychologischen Zusatzuntersuchung“ wurde festgestellt, dass der Betroffene nicht mehr über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfüge, um Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klasse 1 und 3 zu führen. Von einer Ausgleichbarkeit sei nicht auszugehen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (Ziffer 1) entzogen.

Der Antragsteller hat Widerspruch eingelegt. Er hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen. Sein Antrag hatte beim VG Augsburg keinen Erfolg.

Aufgrund der vom Gutachter festgestellten Fahrungeeignetheit des Betroffenen musste die Fahrerlaubnisbehörde dessen Fahrerlaubnis nämlich zwingend entziehen. Sie hatte bei dieser Entscheidung kein Ermessen. Geholfen haben in dem Zusammenhang auch nicht Ausführungen des (Erst)Gutachters, wonach aufgrund der langjährigen Fahrpraxis des Antragstellers davon auszugehen sei, dass er in der Lage sei, seine Defizite „zu einem gewissen Teil“ auszugleichen. Denn insoweit hatte der Gutachter keine eindeutige Aussage zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fahreignung getroffen, sondern die Zusatzuntersuchung angeregt. Die ist aber mit dem für den Antragsteller negativen Ergebnis durchgeführt worden.

Quelle | VG Augsburg, Urteil vom 15.12.2016, Au 7 S 16.1493, Abruf-Nr. 192164 unter www.iww.de.

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