| Liebe allein ist kein Umstand, der geeignet ist, bei einer nur vier Tage währenden Ehe, die gesetzliche Vermutung des Sozialgesetzbuchs VI über das Vorliegen einer Versorgungsehe zu widerlegen. Das gilt insbesondere, wenn die Beziehung bereits 25 Jahre andauerte und eine Trauung bis dato keine Rolle gespielt hat. |
Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart im Fall eines Paares, dass sich nach 25-jähriger Beziehung zur Heirat entschlossen hatte. Die Frau war schwer an Krebs erkrankt. Am 25.10.13 wurde die Ehe angemeldet, die Trauung fand am 29.10.13 in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Versicherten statt, da diese bereits bettlägerig war. Noch am Tage der Eheschließung wurde die Versicherte notfallmäßig stationär aufgenommen und verstarb letztlich vier Tage später an der Krebserkrankung. Am 2.12.13 beantragte der Kläger eine Witwerrente. Diese wurde von der Beklagten unter Verweis auf das SGB VI abgelehnt. Danach haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Kammer hat sich der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte angeschlossen, wonach auch die Behauptung einer reinen Liebesheirat die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermag, und die Klage abgewiesen.
Quelle | SG Stuttgart, Urteil vom 27.5.16, S 6 R 2504/14, Abruf-Nr. 188821 unter www.iww.de.
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