Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, wird hierdurch ein rechtsgeschäftlich bindendes Auftragsverhältnis begründet. Der Bevollmächtigte ist daher grundsätzlich auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
Diese Klarstellung traf das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in einem erbrechtlichen Rechtsstreit. Die im Alter von fast 90 Jahren verstorbene Erblasserin wohnte seit 1984 mit ihrer Schwiegertochter in deren Haus. Bereits 2002 hatte sie der Schwiegertochter eine Kontovollmacht erteilt, 2005 erteilte sie zusätzlich noch eine Vorsorgevollmacht. Die Schwiegertochter hatte Barabhebungen oder Überweisungen in einem Umfang von insgesamt 146.000 EUR vom Konto der Erblasserin vorgenommen. Es handelte sich überwiegend um Barabhebungen in einem Umfang von 1.000 EUR bis 3.000 EUR. Hinzu kommen zwei Verfügungen über 20.000 EUR und 15.000 EUR. Nach dem Tod der Erblasserin verlangen die Erben – ihre Enkel – von der Schwiegertochter die abgehobenen Beträge zurückerstattet.
Das OLG verurteilte die Schwiegertochter, 59.500 EUR zurückzuzahlen. Die Richter gehen davon aus, dass mit der Vorsorgevollmacht ein rechtsgeschäftlich bindendes Auftragsverhältnis begründet worden ist. Dafür spreche bereits, dass in dem Text der Vorsorgevollmacht sogar ausdrücklich der Begriff des „Auftragsverhältnisses“ verwandt worden ist. Der Auftrag ist dahin auszulegen, dass die Schwiegertochter nicht nur zur Erhaltung oder Mehrung des Vermögens der Erblasserin verpflichtet sein sollte. Sie sollte vielmehr auch der Erblasserin Bargeld besorgen, das diese für ihren Lebensunterhalt oder auch zur Erfüllung von Wünschen benötigte. Dabei müsse die Schwiegertochter beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwandt hat. Allerdings unterscheidet das Gericht zwischen kleineren und größeren Abhebungen.
Hinweis: Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, bestehen seitens des Bevollmächtigten grundsätzlich Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. Er muss – notfalls gegenüber den Erben – die zweckentsprechende Verwendung der abgehobenen oder überwiesenen Gelder nachweisen. Gelingt ihm das nicht, haftet er für diese Beträge (Brandenburgisches OLG, 4 U 130/12).
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