| Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde. |
Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit einer Klage gegen die Stadt Düsseldorf stattgegeben, mit der der Halter des Pkw’s sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten gewehrt hatte. Das Gericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, nachdem es bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 5.3.14 (14 K 6956/13) über eine Klage mit vergleichbarem Sachverhalt entschieden hatte. Gleichwohl hat die Stadt Düsseldorf an ihrer rechtswidrigen Verwaltungspraxis festgehalten, sodass das Gericht erneut entscheiden musste.
Im dem Verfahren ging es um ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war. Grund war, dass es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem regulären Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt. Es wurde vielmehr ein orangefarbener Aufkleber auf das Fahrzeug geklebt. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von fünf Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug elf Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 EUR verlangte.
Das Gericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzugs sei rechtswidrig. Ein sofortiges Handeln sei nicht notwendig gewesen. Es hätten weder eine Verkehrsbehinderung noch andere Gefahren vorgelegen. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der elf Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigt habe, ermitteln müssen. Sie hätte ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der Aufkleber ersetze eine Ordnungsverfügung nicht. Er genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter. Es hänge nämlich vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nehme.
Quelle | VG Düsseldorf, Urteil vom 21.6.2016, 14 K 6661/15, Abruf-Nr. 187144 unter www.iww.de.
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