Eine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzt ist, kann auch, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemanns erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für die Zukunft abwenden. Deshalb ist es ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten.
Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hingewiesen. Betroffen von der Entscheidung war eine Beamtin, die im Jahre 1981 geschieden worden war. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das Familiengericht damals Versorgungsanwartschaften in Höhe von 145,30 DM monatlich auf den geschiedenen Ehemann übertragen. Mit Eintritt der Beamtin in den Ruhestand im Jahre 2003 wurden ihre Versorgungsbezüge dementsprechend gekürzt. Nachdem die Klägerin im August 2012 erfahren und dem beklagten Land mitgeteilt hatte, dass ihr geschiedener Ehemann bereits 2007 verstorben war, hob das Land die Kürzung ab September 2012 auf. Den Antrag der Beamtin, ihr auch die entsprechenden Kürzungsbeträge für die Vergangenheit zu erstatten, lehnte das beklagte Land hingegen ab.
Die hiergegen gerichtete Klage der Beamtin blieb ohne Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass dem Antrag der klare Wortlaut des Versorgungsausgleichsgesetzes entgegenstehe. Danach sei eine Anpassung des Ruhegehalts beim Tod des Ausgleichsberechtigten nur auf Antrag und erst ab dem Monat möglich, der auf den Antrag folgt. Dagegen könne die Beamtin nicht mit Erfolg einwenden, erst Jahre später vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren zu haben. Das Versorgungsausgleichsgesetz verpflichte nämlich die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese Pflichten verletzt, bestehe aber möglicherweise ein Regressanspruch der Beamtin gegen die Erben. Auch könne sich die Beamtin nicht darauf berufen, dass das beklagte Land ungerechtfertigt um die einbehaltenen Kürzungsbeträge bereichert sei. Sofern – wie hier – keine Härteausgleichsregelung eingreife, gelte der Grundsatz, dass einbehaltene Beträge der Solidargemeinschaft verbleiben (VG Koblenz, 5 K 862/13.KO).
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