| Ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. |
Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt. Geklagt hatte eine Gesellschaft. Sie verlangte vom beklagten Versicherer weiteren Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. An dem Unfall waren der Porsche Macan der Klägerin und ein Fiat Punto eines Versicherungsnehmers der Beklagten beteiligt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte zu 100 Prozent für den Unfallschaden aufzukommen hat. Der von der Klägerin für 92.400 EUR erworbene Porsche hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 3.291 km. Auf der Grundlage eines Schadensgutachtens regulierte die Versicherung den Fahrzeugschaden ausgehend von einem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt in Höhe von ca. 80.250 EUR und einem Netto-Restwert in Höhe von ca. 55.090 EUR mit einem Betrag von ca. 25.160 EUR. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen PKW gleichen Typs zu einem Kaufpreis von ca. 92.800 EUR.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Differenz zwischen dem bei der Regulierung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem von ihr für den Unfallwagen ausgegebenen Kaufpreis in Höhe von ca. 12.150 EUR als weiteren Schaden ersetzt. Dabei hat sie gemeint, dass sie ihren Schadenersatzanspruch auf Neuwagenbasis abrechnen könne. Der Porsche habe beim Unfall – abzüglich einer Überführungsfahrt – noch keine 3000 km Strecke zurückgelegt. Er sei als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen. Der Porsche sei beim Unfall in tragenden Teilen erheblich beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als neuwertig.
Das sahen Landgericht und OLG jedoch anders und wiesen die Klage ab. Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung komme ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht.
Der vorliegende Fall sei hiervon nicht auszunehmen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 km gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein Neuwagen anzusehen, bei dem – im Falle einer erheblichen Beschädigung – ausnahmsweise auch ein „Schmelz der Neuwertigkeit“ eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertige. Das bestätigten die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung im hochpreisigen Fahrzeugsegment.
Zu Recht habe die Klägerin im Wege des Schadenersatzes (nur) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeugs stünden ihr nicht zu.
Quelle | OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.4.2018 und 29.5.2018, 9 U 5/18, Abruf-Nr. 202284 unter www.iww.de.
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