| Wird ein unfallbeschädigtes, aber fahrfähiges und verkehrssicheres, also noch benutzbares Fahrzeug zur Reparatur gegeben und beginnt die Werkstatt erst mit einem Tag Verzögerung mit der Reparatur, geht das zulasten des Schädigers, wenn der Geschädigte darauf keinen Einfluss mehr hat. |
Das hat das Amtsgericht Duisburg im Fall eines Geschädigten entschieden. Der hatte das fahrfähige Fahrzeug in der Werkstatt abgegeben, weil der Gutachter dorthin kam. Die Reparatur begann aber erst mit einem Tag Verzögerung. Das fand das Gericht unbedenklich, weil das ein typischer Fall des Werkstattrisikos sei. Auch sei es vermutlich am Ende teurer, die Mietwagenleihe zu unterbrechen. Dann gelte nämlich der degressive Dreitage-Tarif nicht. Insgesamt betrug der Ausfall mit dem „verlorenen“ Tag vier Tage. Hätte der Geschädigte das Fahrzeug für den Leerlauftag wieder abgeholt, wären ein plus zwei Tage Mietwagen angefallen.
Quelle | Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 17.4.2015, 79 C 4395/14, Abruf-Nr. 144960 unter www.iww.de.
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