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OWI-Recht: Blutprobe kann bei Cannabisverdacht auch ohne richterliche Anordnung verwertbar sein

| Erfolgt eine Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen und ohne richterliche Genehmigung, kann sie im Prozess gleichwohl verwendet werden. |

Das ist das Ergebnis eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht München. Betroffen war ein 24-jähriger Autofahrer, der bei einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Weil er am Tag zuvor etliche Joints geraucht hatte, hatte er zitternde und schwitzende Hände sowie gerötete und glasige Augen.

Er willigte zunächst in eine Blutentnahme ein. Als diese dann stattfinden sollte, waren bereits eineinhalb Stunden vergangen. Der Mann weigerte sich nun plötzlich, die Blutentnahme an sich vornehmen zu lassen. Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten sofort die Blutentnahme gegen den Willen des Mannes an. Eine richterliche Entscheidung holte er nicht mehr ein. Bei dem dadurch entstehenden Zeitverlust wäre nach seiner Begründung der Beweiswert der Blutentnahme gefährdet, da sich der Wirkstoff im Blut abbaut.

Vor Gericht verweigerte der Mann die Aussage. Er vertrat die Meinung, dass die Entnahme der Blutprobe rechtswidrig war und sie nicht für den Prozess verwertet werden dürfe.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München verwertete das Ergebnis der Blutprobe gleichwohl. Er verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem Monat Fahrverbot.

Es sei hier zwar unterblieben, eine richterliche Anordnung der Blutentnahme einzuholen. Dafür hätten aber sachliche Erwägungen vorgelegen. So wäre der Beweiswert durch eine weitere Verzögerung gefährdet gewesen. Die Blutentnahme sei daher nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis angeordnet worden, sondern aufgrund sachlicher Erwägungen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme über die Sachlage geirrt haben sollte, etwa über die Größe der Gefahr des Beweisverlusts bei weiterer Verzögerung oder das Ausmaß der zeitlichen Verzögerung durch den Versuch, eine richterliche Entscheidung einzuholen.

Ein Verwertungsverbot wird nicht dadurch begründet, dass die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung erfolgte. Denn grundsätzlich dürfen Polizeibeamte eine Blutentnahme anordnen, wenn der Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung gefährdet ist. Ein möglicher Irrtum bei der Einschätzung, ob Gefahr im Verzug vorlag, schadet der Verwertbarkeit nicht. Es kommt daher nicht darauf an, wie groß die Verzögerung bei Einschaltung des Richters gewesen wäre, und ob tatsächlich dadurch eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs eingetreten ist.

Die Polizeibeamten haben die Gefährdung des Untersuchungserfolgs auch nicht selbst schuldhaft herbeigeführt. Denn der Mann hatte zunächst eingewilligt. Daher konnten sie bis zum Widerruf der Einwilligung davon ausgehen, dass keine richterliche Entscheidung notwendig sein würde. Die Entscheidung über die Entnahme der Blutprobe ist daher nicht willkürlich dem Richter entzogen worden.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 14.4.2015, 953 OWi 434 Js 211506/14, Abruf-Nr. 145848 unter www.iww.de.

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