| Ist der Geschädigte nachweislich aufgrund fehlender Mittel nicht zur Ersatzbeschaffung in der Lage, sind die Mietwagenkosten auch für einen Zeitraum von 64 Tagen zu erstatten, wenn der Versicherer entsprechend gewarnt wurde. |
Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Mönchengladbach. Der Geschädigte war ein Gewerbetreibender, der als einziges Fahrzeug einen Ford Transit hatte. Der war finanziert. Ohne die Schadenzahlung des gegnerischen Versicherers konnte er kein Ersatzfahrzeug beschaffen. Er konnte auch das verunfallte Fahrzeug nicht verkaufen, weil die Bank die Zulassungsbescheinigung Teil II erst gar nicht und dann nur unter nicht zu erfüllenden Auflagen herausgeben wollte. Die zwingend erforderliche Warnung an den Versicherer, aus eigenen Mitteln den Schaden nicht beseitigen zu können, war erfolgt. Am Ende ging es um mehr als 10.000 EUR Mietwagenkosten.
Quelle | LG Mönchengladbach, Urteil vom 10.10.2014, 11 O 139/13, Abruf-Nr. 143235 unter www.iww.de.
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