Wendet ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen einen Geldbetrag zu, kommt es auf den Zweck und die Motivation an, ob es sich um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung handelt. Davon hängt es ab, ob er den Betrag später zurückfordern kann oder nicht.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger in dem Verfahren war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 EUR. Im Mai 2007 begab er sich mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste er, dass der Sparbrief über 50.000 EUR aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 EUR wurde auf den Namen der Lebensgefährtin ausgestellt. Ende 2008 trennten sich die Parteien, weil die Lebensgefährtin aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht. Nunmehr verlangt er nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Frau die Zahlung von 25.000 EUR zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen. Die Richter am BGH sahen das anders. Sie entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Frau als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen sei. Dies habe nämlich der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollen. Hiergegen spreche nicht, dass die Zuwendung die Lebensgefährtin erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte. In der zugrunde liegenden Abrede komme gleichwohl zum Ausdruck, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken. Damit sollte zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei diese Grundlage der Zuwendung weggefallen. Deshalb stehe dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung zu (BGH, X ZR 135/11).
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