| Bei einer Kündigung wegen Spesenbetrugs steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Vor allem muss er sich die bisherige Praxis vorhalten lassen. |
Mit diesem Urteil wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Kündigung eines Vertriebsleiters zurück. Bei einem Monatsverdienst von 13.000 EUR brutto habe dieser die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Kleidung genutzt und Ausgaben für einen Kunden nicht korrekt abgerechnet. Da der Arbeitnehmer glaubhaft machen konnte, mit der Kreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Kunden erworben zu haben und die bisherige pauschale Abrechnung nicht beanstandet worden war, sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen, so das Urteil.
Hinweis | Neben der Vorgabe und Einhaltung von klaren Spesenregelungen kann die Überprüfung von Spesenabrechnungen durch einen externen Prüfer die Position des Arbeitgebers untermauern. Ein solcher Sonderauftrag kann sich im Rahmen der Prüfung des internen Kontrollsystems bei einer Jahresabschlussprüfung anbieten.
Quelle | LAG Köln, Urteil vom 26.11.2014, 3 Sa 239/10, Rev. 2 AZR 110/15, Abruf-Nr. 175360 unter www.iww.de.
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