| Zum 1.1.2017 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Dann erhöht sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Diese Erhöhung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. |
Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergelds für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergelds ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese werden im Anhang die aktualisierten „Zahlbetragstabellen“ enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergelds ausweisen. Ebenso werden die Rechenbeispiele angepasst.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 1.1.2015 angehoben wurde.
Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 1.1.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342 EUR statt bisher 335 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393 EUR statt bisher 384 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460 EUR statt bisher 450 EUR.
Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 EUR = 460 EUR + 67 EUR (460 EUR – 393 EUR) statt bisher 516 EUR.
Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je fünf Prozent und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je acht Prozent angehoben.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 EUR, für ein drittes Kind 196 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 221 EUR. Nach der Pressemitteilung Nr. 20 des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.10.2016 soll das Kindergeld in 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192 EUR, für ein drittes Kind auf 198 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 EUR erhöht werden.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2018 erfolgen.
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