| Ein Landwirt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er seine Kühe von einer Weide zur nächsten treibt, dabei ein geparktes Fahrzeug beschädigt wird und er nicht vorher alles unternommen hat, eine solche Beschädigung zu vermeiden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht (LG) Koblenz. |
Dies war geschehen: Ein Landwirt trieb seine Kühe von einer Weide zur nächsten. Dabei kam es zu einer Beschädigung eines Pkw, der an einem Feldweg geparkt war. Aufgrund des abgestellten Pkw kam es zu einer Engstelle am Ausgang der Weide, die die Kühe passieren mussten. Der Landwirt hatte die Information erhalten, dass der Besitzer das Auto in wenigen Minuten umparken könne, berücksichtigte sie aber nicht. Er schirmte den Pkw mit seinem Körper ab und trieb die Kühe von der Weide. Der Landwirt bestritt zum einen, dass seine Kühe die Beschädigung am Pkw verursacht hatten und zum anderen behauptete er ein Mitverschulden des Fahrzeugführers, weil das Auto verbotswidrig abgestellt gewesen sei.
Ersteres widerlegten im Prozess Zeugen und ein Sachverständiger. Das LG sah auch kein Mitverschulden. Der Landwirt stehe im Rahmen der Tierhalterhaftung in der Schadenersatzpflicht. Er habe die erforderliche Sorgfalt verletzt, da er nicht wartete, bis das Fahrzeug umgeparkt werden konnte. So mussten die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine Engstelle getrieben werden, was sehr gefahrgeneigt gewesen sei. Es war für das LG nicht ersichtlich, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten, sodass es zumutbar gewesen sei, auf das Umsetzen des Pkw zu warten. Diese Sorgfaltspflichtverletzung sah das LG auch als so erheblich an, dass es nicht mehr darauf ankam, ob der PKW sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt war. Das Verschulden des Beklagten überwog hier nach Meinung des LG selbst ein etwaig verbotswidriges Parken. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 9.10.2020, 13 S 45/19, Abruf-Nr. 218891 unter www.iww.de; PM vom 21.10.2020
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