| Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse liegt. Das hat das FG Münster für Kurse von Fahrern für Schwer- und Spezialtransporte entschieden. |
In einem Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte sind die Fahrer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die Maßnahmen übernahm der Arbeitgeber. Dazu war er tarifvertraglich verpflichtet. Bereits das sprach für das FG für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse. Außerdem kam es dem Betrieb zugute, dass die Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischten und vertieften.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 9.8.2016, 13 K 3218/13 L, Abruf-Nr. 189309 unter www.iww.de.
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