| Als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung können auch Dienstleistungen vereinbart werden. Bei solchen „atypischen“ Gegenleistungen gilt für die Hauptleistung des Vermieters Mietvertragsrecht, während für die Leistungspflicht des Mieters Dienstvertragsrecht anwendbar ist. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Ein Marketingberater mietete zwei Fahrzeuge. In beiden Formularmietverträgen ließen die Parteien die Spalte „Mietzins“ offen. Der Mieter erbrachte im Anschluss an die Vertragsschlüsse für die Vermieterin mehrere Marketingdienstleistungen, entwarf Flyer und erstellte Marketingkonzepte. Nachdem der Mieter die Fahrzeuge mehrere Monate genutzt und sie anschließend der Vermieterin zurückgegeben hatte, stellte diese ihm die Miete mit 10.000 Euro in Rechnung. Der Mieter wandte ein, er habe mit der Vermieterin vereinbart, dass die Miete in Form seiner Dienstleistungen erbracht werden sollte. Die Vermieterin bestritt dies und meinte, die Leistungen seien für sie wertlos gewesen, da man sie im Ergebnis nicht verwendet habe.
Die erste und zweite Instanz hatten die Klage abgewiesen. Grund: Ein Mietzahlungsanspruch stehe der Vermieterin nicht zu, da das Entgelt vom Mieter nicht in Geld zu entrichten, sondern in Form von Dienstleistungen zu erbringen gewesen sei, die er auch während der Nutzungszeit erbracht habe.
Nach Ansicht des OLG sei davon auszugehen, dass der Vermieter als Gegenleistung für die Nutzung des (jeweiligen) Mietfahrzeugs Dienstleistungen im Bereich der Marketingberatung für die Vermieterin erbringen sollte. Dies habe er auch unstreitig getan. Unerheblich sei, ob die Vermieterin diese Leistungen habe verwenden können, da bei Dienstleistungen kein Erfolg geschuldet sei. Selbst, wenn die Dienstleistungen in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen seien, werde die vereinbarte Vergütung geschuldet.
Für die Vereinbarung einer Geldleistung als Gegenleistung eines Mietvertrags ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft, hier also die Vermieterin. Diesen Beweis habe sie nicht angetreten, indem sie pauschal behauptet habe, dies sei der Fall. Hiergegen spreche zudem, dass die entsprechende Spalte in den Mietverträgen offengelassen worden ist. Ein Berufen darauf, dass die Mietpreise im Laden der Vermieterin aushängen, reiche hierfür nicht aus. Des Weiteren habe die Vermieterin die Vorschläge des Mieters über mehrere Monate entgegengenommen, also nicht widersprochen bzw. sich darauf berufen, solches sei nicht erforderlich. Vielmehr habe sie sich zu den einzelnen Projekten geäußert.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2021, 24 U 301/20, Abruf-Nr. 228964 unter www.iww.de
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