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Fahrgastbeförderung: Verkehrsbetrieb muss nicht unterschiedslos alle E-Scooter befördern

| Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) ist nicht verpflichtet, E-Scooter zu transportieren, die den Sicherheitsanforderungen eines bundeseinheitlichen Erlasses nicht entsprechen. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Geklagt hatte eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderungen. Die beklagte KVG hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. In einem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren verpflichtete das OLG die KVG im Dezember 2015 zunächst, es zu unterlassen, die E-Scooter von der Beförderung in Bussen pauschal auszuschließen, ohne nach der Art des Modells zu differenzieren. Seitdem gestattet die KVG die Mitnahme von E-Scootern in beschränktem Umfang und nach bestimmten Kriterien. Zudem bietet sie ein Rufbussystem an. Dort können Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen.

Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren, dass die KVG die Beförderungsverweigerung unterlässt. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Urteils ist eine bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Kraft getreten. Hierin sind die Mindestvoraussetzungen geregelt, unter denen E-Scooter in Linienbussen des ÖPNV sicher transportiert werden können und deshalb mitgenommen werden müssen. Die Berufung hat das OLG zurückgewiesen.

Der Kläger kann im Hauptsacheverfahren – anders als im damaligen Eilverfahren – nicht mehr verlangen, dass der KVG verboten wird, unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung auszuschließen. Die Situation hat sich durch den neuen Erlass grundlegend geändert. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten besteht nicht. Die Frage der Rechtmäßigkeit regelt sich nun nach dem Erlass. Es muss nicht befürchtet werden, dass die KVG E-Scooter nicht nach Maßgabe des Erlasses befördern wird. Sie hat nicht nur ausdrücklich erklärt, sie werde die E-Scooter entsprechend den Vorgaben des Erlasses befördern. Vielmehr lässt auch ihr gesamtes bisheriges Verhalten keinen Zweifel daran, dass sie sich der bundeseinheitlichen Regelung nicht widersetzen wird. Sie hat die Beförderung von E-Scootern zu keinem Zeitpunkt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt, sondern stets im Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit und die drohenden Haftungsrisiken. Mit der erlassgemäßen Beförderung ist zugleich gewährleistet, dass die KVG die Beförderung von E-Scootern in ihren Bussen nicht unterschiedslos ausschließt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die KVG während der Übergangszeit, bis die Hersteller der E-Scooter die Anforderungen des Erlasses vollständig umgesetzt haben, E-Scooter nach anderen Kriterien als denen des Erlasses befördert. Vielmehr müssen es der Kläger und die Nutzer von E-Scootern hinnehmen, dass eine erlassgemäße Beförderung derzeit im Wesentlichen aus nicht von der Beklagten zu vertretenden Umständen nicht möglich ist und lediglich das von der Beklagten angebotene Rufbussystem – mit seinen vom Kläger anschaulich geschilderten Nachteilen – genutzt werden kann.

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 9.11.2017, 2 U 6/16, Abruf-Nr. 198696 unter www.iww.de.

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