| Vereinbart ein Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sportwagen Nissan GTR X abgefunden werden soll und das Fahrzeug nur erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, können die Vereinbarungen sittenwidrig und deswegen unwirksam sein. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Zahnarztes entschieden, der mit seinem Sohn aus erster Ehe zwei Tage nachdem dieser volljährig geworden war einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen hatte. Der Verzicht des Sohnes sollte sofort wirksam werden, während die Abfindung erst mit seinem 25. Geburtstag nur unter der Bedingung geschuldet war, dass der Sohn die Gesellen- und Meisterprüfung zum Zahntechniker mit der Note 1 bestanden hat. Als Abfindung ausgelobt war ein Nissan GTR X mit einem Anschaffungspreis von 100.000 EUR, der eine Höchstgeschwindigkeit von 320 km/h erreichen und in 2,8 Sek. von 0 auf 100 km/h beschleunigen kann. |
Die Richter am OLG hielten den Vertrag für sittenwidrig und nichtig. Maßgebliches Argument war die Tatsache, dass der Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und ohne jede Bedingung vereinbart war. Demgegenüber war die Abfindung davon abhängig, dass strikte Vorgaben erfüllt sein sollten. Weiter entfalten die Bedingungen eine so knebelnde Wirkung, die einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Sohnes darstellt, der seine Ausbildung gerade erst begonnen hatte.
Auch die Wahl des Gegenstands der in Aussicht gestellten Abfindung sei sittenwidrig. Hier hat sich der Vater ersichtlich zielgerichtet die alters- und persönlichkeitsbedingte nahezu fanatische Begeisterung des Sohnes für den Sportwagen zunutze gemacht. Die hätte zu einem Rationalitätsdefizit bei dem Sohn geführt.
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