| Eine Erbengemeinschaft beruht nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Sie kann nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hin. Lässt also der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, so können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetragen werden. Nach der Entscheidung besteht nämlich zwischen ihnen vor Eintritt des Nacherbfalls keine Erbengemeinschaft.
Quelle | OLG Frankfurt a. M. 9.10.18, 20 W 172/18, Abruf-Nr. 207777 unter www.iww.de.
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