| Eine Voreintragung der Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. In dem Fall war die Mutter des Antragstellers verstorben. Zum Erbe gehörte ein Hausgrundstück. Der Antragsteller zahlte die anderen Miterben aus und sollte Alleineigentümer des Grundbesitzes werden. Das Grundbuchamt lehnte es jedoch ab, ihn als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Es müsse erst die Erbengemeinschaft voreingetragen werden. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er meint, dass eine Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich sei.
So sah es auch das OLG. Nach der Grundbuchordnung (GBO) soll ein Antragsteller nur eingetragen werden, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen ist, als der Berechtigte eingetragen ist. Dieser Grundsatz der Voreintragung soll dem Grundbuchamt erleichtern, bei nachfolgenden Eintragungen die Legitimation zu prüfen. Es soll zudem den eingetragenen Berechtigten dagegen sichern, dass ein anderer über das Recht verfügt. Daneben hat es nach verbreitetem Verständnis auch den Zweck, den Rechtsstand des Grundbuchs und seine Änderungen nicht nur im Endziel richtig, sondern ihn auch in allen seinen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben. Hiervon hat der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen vorgesehen. Überträgt ein Erbe ein Grundstück weiter, ist eine Voreintragung nicht erforderlich. Aus dem Grundbuch ergibt sich dann nur, dass der Rechtserwerb durch Erbfolge und Auflassung erfolgt ist. Der Erbe ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Nichts anderes gilt, wenn alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft („der Erbe“) das Grundstück im Wege der Auseinandersetzung an einen Dritten oder einen der Erben übertragen. Auch in diesem Fall kann eine Voreintragung der Erbengemeinschaft unterbleiben. Das Grundbuchamt muss den Antragsteller daher als Eigentümer eintragen.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 9.4.2018, 34 Wx 13/18, Abruf-Nr. 200905 unter www.iww.de.
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