| Die Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“ in einem Testament bedeutet nicht in jedem Fall, dass die Verfügung unwirksam ist, wenn die Ehepartner in einem längeren Abstand voneinander versterben. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Dort hatten die Parteien darüber gestritten, wie ein Testament zu verstehen sei. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass das Testament dahingehend auszulegen ist, dass die Erblasser ihre vier Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden auch für den Fall eingesetzt haben, dass beide Ehepartner in längerem Abstand voneinander versterben.
Dabei waren die Richter der Auffassung, dass jedenfalls die hier gewählte Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“, auch im Hinblick auf das gesetzliche Formerfordernis eine hinreichende Andeutung im Testamentstext darstellt, die ein Auslegungsergebnis zulässt, nach dem die Ehegatten eine Schlusserbenregelung auch für den Fall getroffen haben, dass sie in zeitlich größerem Abstand voneinander versterben.
Die Andeutung liegt bereits in der gewählten Formulierung selbst, in der gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben, sondern auf den gemeinsamen Tod abgestellt wird. Der Begriff „gleichzeitig“, der schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen eindeutigen zeitlichen Bezug aufweist und auf ein Versterben in einem engen zeitlichen Zusammenhang hinweist, ist gerade nicht verwendet worden. Der Begriff „gemeinsamer Tod“ ist dagegen nicht notwendig zeitlich zu verstehen. Das Adjektiv „gemeinsam“ beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine zeitliche Komponente. Es hat vielmehr nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Bedeutung von „zusammen“, „miteinander“ oder „gemeinschaftlich“. Die Betonung liegt damit nicht auf einem in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehenden Ereignis. Sie kann auch auf einen Sachverhalt hindeuten, der einen „gemeinsamen“ Zustand, nämlich den Tod beider Eheleute nach dem Versterben des zunächst überlebenden Ehegatten beschreibt. Dementsprechend kann die hier verwendete Formulierung auch so gemeint sein, dass damit der Zeitpunkt benannt sein soll, in dem beide Eheleute „gemeinsam“ tot sind, also im Sinne von „wenn wir beide tot sind“. Für diesen Fall sollten die Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt werden.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.1.2019, 3 W 37/18, Abruf-Nr. 207896 unter www.iww.de.
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