| Der Bundesrat hat am 25.9.15 einer Verordnung der Bundesregierung zur Straffung der Erste-Hilfe-Ausbildung unter der Bedingung zugestimmt, dass das Verfahren für die Behörden noch weiter vereinfacht wird. Die Vorlage geht nun an die Bundesregierung zurück, die die geänderte Verordnung verkünden kann. Sie soll einen Tag nach Verkündung in Kraft treten. |
Die neuen Regeln dienen der Anpassung des Fahrerlaubnisrechts im Bereich der „Erste-Hilfe-Ausbildung“. Künftig gibt es nur noch eine Schulung in Erster Hilfe für alle Fahrerlaubnisklassen. Die bisherige Unterscheidung in „Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen“ und „Ausbildung in Erster Hilfe“ wird aufgegeben. Die Schulung in Erster Hilfe umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, die dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und praktische Übungen erforderliches Wissen und Können vermitteln soll.
Quelle | Bundesrat.
| Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt zügig arbeitet. Er muss sich nicht vor der Auftragserteilung erkundigen, ob die Werkstatt den Schaden in der vom Gutachter prognostizierten Zeit beheben kann. |
| Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein. Der Fahrzeugeigentümer kann dann keinen Schadenersatz beanspruchen. |
| Ist der Originallack des Fahrzeugs durch Alterungseinflüsse bereits etwas matter, sind die Kosten für das Beipolieren und damit für den optischen Übergang von der reparaturlackierten Stelle zu den angrenzenden Bereichen erstattungspflichtig. |
| Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. |
| Einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbstständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. |
| Für die Zeit vom Unfall bis zum Reparaturauftrag muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer Standgeld erstatten, wenn die Werkstatt das dem Geschädigten berechnet. |
Nach Ansicht des Amtsgerichts Horb am Neckar gilt das, wenn das Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr fahrbereit war und der Geschädigte nicht vorwerfbar getrödelt hat. Die Wartezeit auf das am Tag nach dem Unfall beauftragte Schadengutachten gehört zum relevanten Zeitraum. Gleiches gilt für eine angemessene Überlegungszeit von drei Tagen ab Gutachteneingang, um zu entscheiden, was nun geschehen soll. Wenn der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln in Vorlage gehen kann und das dem Versicherer als Warnhinweis mitgeteilt hat, darf er sogar noch die Bestätigung des Versicherers abwarten, dass der die Haftung anerkennt.
Im Urteilsfall akzeptierte das Amtsgericht ein Standgeld von neun EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag.
Quelle | Amtsgericht Horb am Neckar, Urteil vom 22.6.2015, 1 C 130/15, Abruf-Nr. 144804 unter www.iww.de.
| Ist das Schädigerfahrzeug, das in Deutschland einen Verkehrsunfall verursacht, in einem anderen europäischen Land zugelassen, hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Das Büro Grüne Karte e.V. darf sich nicht weigern, den Schaden zu regulieren, wenn der Geschädigte zwar Namen und Anschrift des Halters sowie das Fahrzeugkennzeichen benennen kann, vom Fahrer aber nur den Namen und nicht dessen Adresse kennt. |
So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Das Fahrzeug des Schädigers war ein im europäischen Ausland zugelassener Mietwagen. Der Geschädigte hatte alle erforderlichen Daten, nur nicht die Adresse des Fahrers. Deshalb meinte das beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft ansässige und für die Inlandsregulierung zuständige Büro Grüne Karte e.V., nicht regulieren zu müssen. Damit kam es vor Gericht nicht durch.
Sinn des Grüne Karte-Abkommens zwischen den Ländern ist es gerade, dass der Geschädigte die Regulierung im eigenen Land und in seiner Sprache durchführen kann. Er muss dann nicht direkt im Ausland gegen den dort ansässigen Versicherer vorgehen. Deshalb hat das Büro Grüne Karte e.V. neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen. Weil bei einem Unfall auf deutschem Boden deutsches Recht und damit die Halterhaftung gilt, kommt es auf die Daten zum Fahrer nicht an.
Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 17.6.2015, 13 S 105/14, Abruf-Nr. 144801 unter www.iww.de.
| Der Geschädigte darf sich auf den im Schadengutachten benannten Restwert verlassen, wenn der Sachverständige drei lokale Angebote im Gutachten vermerkt hat und ein Überangebot des Versicherers zum Verkaufszeitpunkt noch nicht vorlag. Das gilt auch, wenn ein oder zwei „Null-Angebote“ dabei sind. |
So entschied es das Landgericht (LG) Berlin als Berufungsgericht und korrigierte damit ein Urteil des AG Berlin-Mitte. Das war der Meinung, im Gutachten seien keine drei Angebote gemäß der BGH-Rechtsprechung hinterlegt. Denn zwei Angebote lauteten auf „Null“. Damit hatte das Berufungsgericht kein Problem. Auch ein Null-Angebot ist ein Angebot.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 25.2.2015, 42 S 183/14, Abruf-Nr. 144236 unter www.iww.de.