| Biegt ein Vorausfahrender nach links ab, ohne zu blinken, und kollidiert er dabei mit einem überholenden Pkw, haftet er voll. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt. |
Für das OLG stand folgender Sachverhalt fest: Die Fahrerin des den Unfall verursachenden Pkw fuhr auf einer 5,4 Meter breiten Fahrbahn rechtsorientiert und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen plötzlich unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht nach links, um in ein Grundstück abzubiegen. Sie hatte daher die höchste Sorgfaltspflicht zu erfüllen, die die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt. Der überholende und deutlich schnellere Pkw wäre bei Wahrnehmung der Rückschaupflicht jederzeit erkennbar gewesen.
Die Fahrerin räumte selbst ein, zunächst den hinter ihr befindlichen Pkw gesehen zu haben, kurz vor dem Abbiegevorgang aber nicht mehr darauf geachtet zu haben. Soweit sie angab, ca. drei Meter vor dem Abbiegen geblinkt zu haben, wäre das nicht rechtzeitig gewesen. Denn der hinter ihr befindliche Fahrer hätte sich hierauf nicht mehr einstellen können. Für ihn war der Unfall daher unvermeidbar.
Quelle | OLG München, Urteil vom 22.7.2020, 10 U 601/20, Abruf-Nr. 218365 unter www.iww.de
| Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage einer Käuferin gegen einen Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.400 Euro gegen Rückgabe eines Pkw Mercedes-Benz ab, da diese das Auto vor dem Gerichtstermin verschrottet hatte. |
Die Klägerin kaufte bei einem Autohändler im Januar 2017 einen 16 Jahre alten Pkw Mercedes Benz mit aktueller TÜV-Plakette und einem Kilometerstand von rund 188.000 km für einen Preis von 1.400 Euro. Laut Kaufvertrag hatte der Pkw einen Unfallschaden und einen Defekt am linken Türschloss. Nach Fahrzeugübernahme zeigten sich bereits erste Mängel: ein Fehler am Kühler und die Ölanzeige ging nicht mehr aus. Daraufhin ersetzte der Beklagte den Kühler und führte einen Ölwechsel durch. Nach weiteren Reklamationen wurden Luftfilter und Luftmengenmesser gereinigt. Anschließend fuhr die Klägerin mit dem Pkw noch über 1.000 km. Nach zwei weiteren Monaten erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung. Der Beklagte bot daraufhin an, den Luftfilter und -mengenmesser auszutauschen. Die Klägerin stellte das Fahrzeug in einem ADAC-Prüfzentrum vor mit dem Ergebnis, dass das Fahrzeug mängelbedingt nicht verkehrssicher sei. Die Klägerin verlangte nun anwaltlich, dass der Beklagte diese Mängel beheben müsse. Der Beklagte bot zwar eine Nachbesserung an, zu einer Reparatur kam es jedoch nicht mehr. Der Ehemann der Klägerin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe im Januar 2018 Klage erhoben wurde.
Der Beklagte behauptet, sowohl Luftfilter als auch Luftmengenmesser erneuert zu haben. Er bestreitet, dass der Pkw nicht verkehrssicher gewesen sei, dieser habe keine schwerwiegenden Mängel gehabt. Bei einer ersten Vorführung beim TÜV Ende 2016 sei festgestellt worden, dass die Achse links durchgerostet gewesen ist. Nach deren Austausch habe der TÜV bei der erneuten Vorstellung des Fahrzeugs nicht bemängelt, dass, wie später vom Prüfzentrum des ADAC behauptet, das Bodenblech, Holme an den Schwellen, Kraftfahrzeugbehälter oder/und Tankfüllrohr angerostet seien.
Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass einige dieser Roststellen mit äußerster Wahrscheinlichkeit bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden gewesen seien. Dies stehe im Widerspruch zur Hauptuntersuchung des TÜV, da ein Durchrosten der genannten Bleche nicht in kurzen Zeiträumen von bis zu zweit Monaten erwartbar sei. Darauf kam es hier aber nicht an.
Die Klägerin hat das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges führt. Zwar wird grundsätzlich zugunsten der Klägerin vermutet, dass die Durchrostung bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Da das Gericht allerdings begründete Zweifel hat, dass wegen des TÜV-Berichts das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war und die Klägerin die Beweisführung vereitelt hat, kann dies hier nicht zulasten des Beklagten gehen. Daher bleibt es ausnahmsweise dabei, dass die Klägerin nachweisen muss, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Diesen Nachweis sah das Gericht nicht als erbracht an.
Das Urteil ist rechtskräftig nach Zurückweisung der Berufung.
Quelle | AG München, Urteil vom 23.8.2019, 173 C 1229/18, Abruf-Nr. 217935 unter www.iww.de; PM Nr. 42 vom 18.9.2020
| Hat der Kaskoversicherer ein Schadensgutachten erstellen lassen, ist er verpflichtet, es dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus den gegenseitigen Treuepflichten des Versicherungsvertrags. Der Versicherer muss das Gutachten nur vorlegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. |
Außerdem muss, so das OLG, für den Versicherer das verfolgte Ziel des Versicherungsnehmers ersichtlich sein. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Reparaturauftrag im vom Versicherer akzeptierten Umfang, also auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen, erteilen möchte, oder die Werte kennen möchte, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und das Unfallfahrzeug zu verkaufen.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 13.7.2020, 16 U 137/19, Abruf-Nr. 217708 unter www.iww.de
| Die beiden Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Zweibrücken haben sich mit Fragen im Zusammenhang mit der neuen Vorschrift im Strafgesetzbuch (§ 315d StGB: Verbotene Kraftfahrzeugrennen) zu illegalen Autorennen befasst. |
Nicht erforderlich für das Vorliegen eines solchen Rennens ist ein „Wettbewerb“. Allerdings muss der Täter mit der Absicht handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt.
Unerheblich ist, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreizt. Und: Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auch von weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht (z. B. bei einer „Polizeiflucht“).
Quelle | OLG Köln, Urteil vom 5.5.2020, 1 RVs 45/20, Abruf-Nr. 216402; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.5.2020, 1 OLG 2 Ss 34/20, Abruf-Nr. 216405 unter www.iww.de
| Zu zwei vollkommen unterschiedlichen Sichtweisen kamen jetzt das Landgericht (LG) Halle und das Amtsgericht (AG) München, als es um Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter ging. Insbesondere die Frage, ob ein E-Scooter eher der Gattung eines Kraftfahrzeugs oder eines Fahrrads zugehörig ist, hat Auswirkungen auf das Strafmaß. Es kommt auch darauf an, ob die sog. Regelvermutung (des § 69 Strafgesetzbuch (StGB): Entziehung der Fahrerlaubnis), wann eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, als erfüllt eingeschätzt wird. |
Strenge Sichtweise des AG München: Trunkenheit auf dem E-Scooter ist der am Steuer gleichzusetzen (Regelvermutung erfüllt)
Der bis auf ein Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr unvorbelastete Angeklagte fuhr im Anschluss an einen Besuch des Münchner Oktoberfests 2019 gegen 22:15 Uhr mit einem angemieteten E-Scooter circa 300 m, bevor er angehalten wurde. Er hatte beabsichtigt, den Weg von etwa 400 m zu seinem Hotel zurückzulegen. Die bei ihm um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ im Mittelwert.
Das AG München verurteilte den Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro, einem dreimonatigen Fahrverbot, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte gab an, dass Ausfallerscheinungen des angehaltenen Angeklagten nicht festzustellen gewesen wären. Er wäre selbst von der Höhe des an Ort und Stelle gemessenen Atemalkoholwerts überrascht gewesen.
Elektrokleinstfahrzeuge, wie der E-Scooter, sind Kraftfahrzeuge, so das AG München. Soweit der Angeklagte anführte, er sei nicht davon ausgegangen, dass E-Scooter straßenverkehrsrechtlich wie Autos einzustufen seien, handele es sich um einen Verbotsirrtum, der für den Angeklagten vermeidbar war. Als Straßenverkehrsteilnehmer hätte er sich gerade bei Nutzung von neu im Verkehrsraum erschienenen Fahrzeugen vor Fahrtantritt kundig machen müssen. Dies gelte umso mehr, als die straßenverkehrsrechtliche Einordnung elektromotorenbetriebener Fahrzeuge, sowohl im Zusammenhang mit E-Scootern, als auch schon zuvor mit ähnlichen Fahrzeugen, in der breiten Öffentlichkeit problematisiert wurde.
Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist und durch sein Verhalten letztlich keine Gefährdung eingetreten ist.
Hier hat das AG die Fahrerlaubnis entzogen. Insoweit liege ein Regelfall vor, wonach sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein Abweichen vom Regelfall sei vorliegend nicht angezeigt. Zwar handele es sich um eine Fahrt mit einem E-Scooter, der im Verhältnis zu einem herkömmlichen Pkw deutlich leichter ist, und um eine Fahrstrecke von nur circa 300 m. Es handele sich, so das AG, auch nicht um eine Bagatelle, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Abweichen vom Regelfall erfordert. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, weder bei den Ordnungswidrigkeiten noch bei den Straftaten eine abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern zu treffen.
Überdies hat das AG zur Einwirkung auf den Angeklagten ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, da der Angeklagte durch die Nutzung von E-Scootern gezeigt hat, dass er auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zurückgreift. Das Urteil ist rechtskräftig.
Sichtweise des LG Halle: keine erhöhte Gefährdungslage (Regelvermutung im Ausnahmefall widerlegt)
Ein Beschuldigter war um 1:55 Uhr innerorts mit einem E-Scooter gefahren. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,28 ‰. Das Amtsgericht (AG) Halle hatte die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, das Landgericht (LG) Halle hat den AG-Beschluss aufgehoben.
E-Scooter sind nach dem LG Halle Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Sie werden demgemäß auch als Kfz im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ausgewiesen. Das LG hat in seinem Beschluss offengelassen, ob hier der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ anzuwenden ist oder ob der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ gilt.
Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheide sich erkennbar von dem der „klassischen“ Kfz, wie Pkw, Lkw, Krafträder usw. Es bestehe eine grundsätzliche Parallelität hinsichtlich des Gefährdungspotentials zwischen E-Scootern und Fahrrädern. Eine möglicherweise strafbare Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad habe gerade nicht die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht zur Folge.
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob daraus auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit „klassischen“ Kfz vergleichbar ist und somit von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kfz ausgegangen werden muss. Dies war hier vorliegend nicht der Fall, da der Beschuldigte „nur“ auf einem Fahrradweg über eine relativ kurze Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien gefahren ist und er keine weiteren Ausfallerscheinungen zeigte.
Quelle | AG München, Urteil vom 9.1.2020, 941 Cs 414 Js 196533/19, Abruf-Nr. 217747, PM Nr. 39 vom 28.08.2020; LG Halle, Beschluss vom 16.7.2020, 3 Qs 81/20, Abruf-Nr. 217106 unter www.iww.de
| Trägt ein Motorradfahrer außer dem Motorradhelm keine Schutzkleidung, etwa Motorradjacke, -hose und -handschuhe, ist ihm dies nicht als Verschulden gegen sich selbst anzulasten. Das gilt auch, wenn dies Auswirkungen bei einem Personenschaden hat. |
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, es gebe keine gesetzliche Pflicht, Schutzkleidung zu tragen. Nach dem Gesetz müsse ein Motorradfahrer lediglich einen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt tragen.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2019, 1 U 82/18, Abruf-Nr. 217748 unter www.iww.de
| Wer kennt die folgende Situation nicht: Ein Autofahrer will aussteigen und öffnet die Autotür. In diesem Moment fährt ein anderes Fahrzeug vorbei. Wenn es schlecht läuft, stößt der Vorbeifahrende mit der sich öffnenden Tür zusammen. Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat in einem solchen Fall über die Haftungsquoten entschieden. Das Ergebnis mag manchen überraschen. |
Der Kläger hatte am Fahrbahnrand gehalten. Er wollte aussteigen und öffnete die Fahrzeugtür. Da kam es zur Kollision mit einem in diesem Moment vorbeifahrenden Pkw. Am Pkw des Klägers entstand erheblicher Sachschaden. Die Parteien stritten darüber, wie weit der Kläger die Tür geöffnet hatte und ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte. Das AG: Der Kläger war beim Aussteigen aus dem Pkw unachtsam. Er hatte den Unfall überwiegend selbst verschuldet.
Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Ein- bzw. Aussteigende muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten. Er muss den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten. Er darf die Wagentür nur öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet. Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht entsprochen.
Aber: Der Beklagte hat den Unfall mitverursacht. Er ist ohne ausreichenden Seitenabstand an dem parkenden Fahrzeug vorbeigefahren. Er hat den klägerischen Pkw nur mit einem Seitenabstand von 30 bis 35 Zentimetern passiert. Das war zu wenig.
Das AG sah den Verstoß des Klägers als schwerer an. Er war es, der die Gefahrensituation erst heraufbeschworen hat. Bei regelkonformem Verhalten wäre es nicht zum Unfall gekommen. Demgegenüber hat der Beklagte lediglich einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Nach Ansicht des Gerichts war die Haftung daher im Verhältnis 1/3 : 2/3 zulasten des Klägers zu verteilen.
Quelle | AG Frankenthal, Urteil vom 26.6.2020, 3c C 61/19, Abruf-Nr. 217527 unter www.iww.de; PM vom 18.8.2020
| Das Halten im Bereich von scharfen Kurven ist verboten. Das musste jetzt ein Autofahrer teuer lernen. |
Der Kläger eines beim Verwaltungsgericht (VG) München anhängigen Verfahrens hatte sich gegen die Kosten des Abschleppens seines geparkten Pkw gewendet. Er war der Meinung, er habe verkehrsgerecht geparkt. Bei dem Bereich, in dem er seinen Pkw abgestellt hat, habe es sich nicht um eine scharfe Kurve gehandelt, sondern um einen weitgezogenen Bogen. Eine scharfe Kurve wäre nur gegeben, wenn dort ein parkendes Fahrzeug ein unvermutetes Hindernis für den Straßenverkehr darstellen würde.
Das VG hat das anders gesehen: Denn die Straße verlief an der Stelle, an der das klägerische Fahrzeug geparkt war, im 90°-Winkel. Aufgrund des Radius des Straßenverlaufs ist dies eine scharfe Kurve. Zudem sei für den einzelnen Verkehrsteilnehmer aufgrund der gesamten Gestaltung des Kurvenbereichs auch erkennbar gewesen, dass der Kurvenbereich von haltenden Fahrzeugen freizuhalten ist, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch haltende Fahrzeuge und die durch diese bedingten Brems- und Ausweichmanöver auszuschließen.
Quelle | VG München, 28.4.2020, M 7 K 18.5617, Abruf-Nr. 216410 unter www.iww.de.
| Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen reicht allein der einmalige Konsum einer harten Droge (z. B. Kokain) aus, um die Fahreignung zu verneinen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine Teilnahme am Straßenverkehr ist nicht erforderlich. |
Doch was, wenn der Fahrerlaubnisinhaber behauptet, er habe die Drogen unbewusst eingenommen? Hierzu jetzt das VG Lüneburg: Der Fahrerlaubnisinhaber muss in diesen Fällen einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt. Das gelte vor allem, wenn behauptet werde, das bei ihm festgestellte Benzoylecgonin rühre von einem Konsum des Getränks „Red Bull Cola“ her. Dieser Argumentation folgte das VG Lüneburg hier nicht.
Quelle | VG Aachen, Beschluss vom 19.5.2020, 3 L 309/20, Abruf-Nr. 216408 und VG Lüneburg, Beschluss vom 18.5.2020, 1 B 19/20, Abruf-Nr. 216409 unter www.iww.de.
| Der Unfallgeschädigte wollte ohne teures Schadensgutachten allein auf der Basis eines Kostenvoranschlags den Unfallschaden abrechnen. Das hätte dem gegnerischen Haftpflicht-Versicherer Geld gespart. Doch der wollte nicht. Und bekam vom Amtsgericht (AG) Recklinghausen Recht. |
Was war passiert? Das AG hat die Klage als „unschlüssig“ abgewiesen, weil der Unfallschaden nur anhand des Kostenvoranschlags nicht hinreichend dargelegt sei. Hierfür wäre ein Gutachten erforderlich gewesen. Im Kostenvoranschlag fanden sich z. B. keine Angaben zum Wiederbeschaffungs-, Rest- und Minderwert, was das AG ebenfalls bemängelt hatte. Die Entscheidung ist allerdings umstritten.
Quelle | AG Recklinghausen, Urteil vom 29.4.2020, 53 C 113/19, Abruf-Nr. 217021 unter www.iww.de.