| Das Amtsgericht (AG) München hat jetzt die Klage einer Fahrzeughalterin gegen einen Autofahrer und dessen Kfz-Versicherung abgewiesen. Der zugrundeliegende Unfall auf einem Supermarktparkplatz wies einige Besonderheiten auf. |
Das war geschehen
Der VW der Klägerin war in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarkts abgestellt. Auf dem Fahrersitz saß der Ehemann der Klägerin. Der Beklagte parkte mit einem Opel in die Parkbucht links daneben ein und stieß dabei mit der geöffnete Fahrertür des VW zusammen.
Die Klägerin macht restliche Schadenersatzansprüche unter Berücksichtigung einer teilweisen vorgerichtlichen Regulierung durch die mitbeklagte Versicherung geltend. Ihr Argument: Die Fahrertür ihres Autos sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen, sodass die Kollision für ihren Mann unvermeidbar gewesen sei.
Die Beklagten behaupten hingegen, die Tür des VW sei noch geschlossen gewesen, als der Opel ordnungsgemäß in die freie Parklücke daneben eingefahren sei. Währenddessen sei die Fahrertür des VW plötzlich und unvermittelt geöffnet und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen worden; die Klagepartei würde daher allein für die Schäden haften und habe im Rahmen der vorgerichtlichen hälftigen Regulierung bereits mehr erhalten, als ihr zustehe.
Amtsgericht: alleiniges Verschulden der Klägerin
Das AG gab nach der Beweisaufnahme der Beklagtenseite Recht. Dass die Tür des VW bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte, konnte dabei nicht nachgewiesen werden. Nicht weiterhelfen konnte insbesondere die Aussage der unbeteiligten Zeugin, die sich zu erinnern meinte, dass die Tür insgesamt nur 5 cm aufgestanden habe nach dem Sachverständigengutachten musste die Tür bei der Kollision hingegen 60 bis 70 cm geöffnet gewesen sein. Auch vermeintliche Erinnerungen der Zeugin zur Geschwindigkeit wurden mit dem Sachverständigengutachten widerlegt. Die Angaben des Ehemanns der Klägerin und des Beklagten widersprachen sich, ohne dass das Gericht den einen oder anderen Angaben einen höheren Erkenntniswert zumessen konnte.
Das AG hat der Entscheidung eine alleinige Haftung der Klagepartei zugrunde gelegt. Für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners hier des Fahrers des Klägerfahrzeugs spricht der Beweis des ersten Anscheins. Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigens, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Dieser Grundsatz war hier nach dem AG zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als auf einem Parkplatz für jeden Benutzer jederzeit mit Ein- und Aussteigevorgängen sowie mit Ein-, Auspark- und Rangiermanövern zu rechnen ist, sodass grundsätzlich erhöhtes Augenmerk auf derartige Vorgänge zu legen ist.
Ein Verschulden des Fahrers des Klägerfahrzeugs an der Kollision stand für das AG nach all dem fest. Auch ein hier nicht nachgewiesenes über mehrere Minuten andauerndes Offenstehenlassen einer Fahrzeugtür auf einem Parkplatzgelände ist erheblich risikobehaftet und vor dem Hintergrund der o. g. Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme sorgfaltswidrig.
Quelle | AG München, Urteil vom 27.10.2021, 343 C 106/21, PM 2/22 vom 14.1.2022
| Auch gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Anrechte fallen in den Versorgungsausgleich. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Anrechte können danach intern geteilt werden. |
Versorgungsanrechte sind zwar in der Anwartschaftsphase bezüglich des Stammrechts weitgehend gegen Pfändung geschützt. Laufende Renten sind aber wie Arbeitseinkommen pfändbar. Dies gilt auch für Ansprüche auf künftige Rentenzahlungen und auf künftige Auszahlung von Versicherungssummen (z. B. aufgrund einer betrieblichen Direktversicherung).
Anrecht gepfändet: kein Versorgungsausgleich
Ist ein Anrecht zulässigerweise gepfändet worden, ist für den Versorgungsausgleich bedeutsam, ob es gleichwohl noch dem Ehegatten wirtschaftlich zuzurechnen ist oder nicht. Ist es dem Gläubiger an Zahlungs statt überwiesen worden, ist es nicht mehr dem Ehegatten zurechenbar und fällt daher auch nicht mehr in den Versorgungsausgleich.
Anrecht noch nicht verwertet: Versorgungsausgleich möglich
Ist es (nur) zur Einziehung überwiesen worden, ist es noch dem Ehegatten zuzuordnen und fällt in den Versorgungsausgleich, solange es noch nicht verwertet worden ist. Die Vollstreckungsforderung wird mit der Überweisung zur Einziehung noch nicht befriedigt, sodass die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist. Bis das Pfandrecht ausgeübt wird, kann der Ausgleichspflichtige den Pfandgläubiger anderweitig befriedigen und so einen Anspruch begründen, das Pfandrecht aufzuheben.
Gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Anrechte können intern geteilt werden. Das Verbot für den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, steht dem nicht entgegen. Soweit die interne Teilung ggf. mit vollstreckungsrechtlichen Nachteilen verbunden ist (z. B. bei der Belastung des gepfändeten Anrechts mit Teilungskosten), muss der Vollstreckungsgläubiger dies hinnehmen. Im Übrigen sind seine Belange aber gewahrt, wenn Verstrickung und Pfändungspfandrecht auch das auf den Ausgleichsberechtigten übertragene (Teil-)Anrecht erfassen.
Quelle | BGH, Urteil vom 16.12.2020, XII ZR 28/20, Abruf-Nr. 220635 unter www.iww.de
| Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Rechtmäßigkeit einer Aberkennung des Rechts bestätigt, von einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Danach ist eine Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn die Einnahme sog. harter Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) feststehe. Cannabis zähle allerdings nicht hierzu. |
Sachverhalt
Der Antragsteller, ein Autofahrer, ist Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis mit Wohnsitz in Deutschland, was ihn nach den einschlägigen Vorschriften zum Führen von Kraftahrzeugen auch im Inland berechtigt. Anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme wurden beim Antragsteller Anzeichen eines zeitnahen Betäubungsmittelkonsums festgestellt. Ein Urintest verlief positiv auf Kokain und THC. Die Auswertung der entnommenen Blutprobe bestätigte den Befund. Daher verfügte die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller die Aberkennung des Rechts, von seiner im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und stellte bei Gericht einen Eilantrag. Begründung: Beim Besuch eines Bekannten, der Kokain geraucht habe, müsse es wohl zu einer unbeabsichtigten Aufnahme von Kokain gekommen sein. Möglicherweise hätten sich an dem ihm zum Trinken angebotenen Glas Anhaftungen von Kokain befunden; außerdem habe er die Tabakblättchen seines Bekannten benutzt, auf denen möglicherweise ebenfalls Kokainanhaftungen gewesen seien.
Das VG lehnte den Eilantrag ab. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen, wenn die Einnahme sog. harter Drogen im Sinne des BtMG feststehe. Dies gelte unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.
Einmaliger Gebrauch harter Drogen führt bereits zu Sanktionen
Dementsprechend sei die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen werden könnten. Dies sei hier der Fall gewesen. Davon, dass es lediglich zu einer unbeabsichtigten Aufnahme von Kokain gekommen sei, sei nicht auszugehen. Die vermutete Aufnahme von Kokain durch Anfassen des Wasserglases oder der Tabakblättchen sei zum einen ohnehin nicht plausibel. Im Übrigen sei es nach dem Ergebnis der Blutprobe nahezu ausgeschlossen, dass der Antragsteller nur eine geringste Menge Kokain unbewusst eingenommen habe; der festgestellte Benzoylecgoninwert noch über 96 Stunden später sei damit nicht plausibel erklärbar.
Damit habe der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, was die Fahrerlaubnisbehörde im Fall einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis nach den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dazu berechtige, das Recht abzuerkennen, von dieser im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Quelle | VG Trier, Beschluss vom 7.12.2021, 1 L 3223/21.TR, PM 38/21
| Liegt zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Ahndung der Tat ein längerer Zeitraum, kann es sein, dass ein Fahrverbot wegen des langen Zeitraums entfällt. Das hat das Amtsgericht (AG) Trier nun bestätigt. |
Der Zeitraum zwischen Ordnungswidrigkeit und Ahndung, ab welchem ein Entfallen des Fahrverbots zu prüfen ist, wird oft pauschal auf zwei Jahre bestimmt. Diese Frist ist aber nicht zwingend, sondern muss letztlich im Einzelfall geprüft werden.
Das AG hat den Betroffenen am 3.9.2021 wegen einer am 30.10.2019 vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften verurteilt. Aufgrund des langen Zurückliegens der Tat hat das AG das Regelfahrverbot nicht mehr als erforderlich angesehen und von der Verhängung abgesehen. Die Geldbuße hat es auch nicht erhöht.
Quelle | AG Trier, Urteil vom 3.9.2021, 27c OWi 8143 Js 10147/20, Abruf-Nr. 226376 unter www.iww.de
| Der Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz hat jetzt einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag. |
Sachverhalt
Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte ein Autofahrer u. a. geltend, die Nichtüberlassung der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts sowie bestimmter Messdaten (Falldatensätze der gesamten Messreihe einschließlich der Statistikdatei und Case-List) verstoße gegen Grundrechte der Landesverfassung.
Dem Autofahrer war eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen Messgeräts des Typs PoliScan Speed M1 der Firma Vitronic. Nachdem seine Verteidigerin Einsicht in die Bußgeldakte erhalten hatte, beantragte sie, ihr weitere Dokumente zu überlassen u. a. die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind.
So entschieden die Instanzen
Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag ab und verurteilte den Autofahrer wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 140 Euro. Sein beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gestellter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Kehrtwende durch den Verfassungsgerichtshof
Die Entscheidungen des AG und OLG verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, so der VGH. Aus diesem Grundsatz folge das Recht des Betroffenen, Unterlagen über Messgerät und Geschwindigkeitsmessung einzusehen.
„Waffengleichheit“ …
So werde dem auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in jüngerer Zeit betonten Gedanken der „Waffengleichheit“ zwischen Bußgeldbehörde und Betroffenem Rechnung getragen und Autofahrern zu ermöglichen, nach Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern im Messverfahren zu suchen.
… aber kein unbegrenzter Informationsanspruch
Allerdings bestehe ein Informationsanspruch nicht unbegrenzt. Er setze zum einen voraus, dass der Betroffene die begehrten Informationen hinreichend konkret benenne. Zum anderen sei erforderlich, dass die Dokumente einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufwiesen. Zudem dürften dem Anspruch keine gewichtigen verfassungsrechtlich verbürgten Interessen, z. B. die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Im Fall der begehrten Einsicht in die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts seien die Voraussetzungen eines Einsichtsrechts erfüllt.
Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der verweigerten Einsichtnahme in die genannten Unterlagen erfolgreich war, könne die vom Autofahrer weiter aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Messergebnis wegen der vom Messgerät nicht gespeicherten sog. Rohmessdaten verwertbar gewesen sei.
Quelle | VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2021, VGH B 46/21, PM 8/21
| Wird dem Betroffenen die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons zur Last gelegt, ist entscheidend, ob er es wirklich „benutzt“ hat. Das hat das Bayrische Oberste Landesgericht (BayObLG) jetzt für das Ablegen des Handys auf dem Oberschenkel bejaht. |
Denn, so das Gericht, eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons liege nicht nur vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird. Vom Wortsinn (gemäß Duden, siehe www.duden.de, Stichwort „halten“) her bedeute „halten“ einerseits „festhalten“ und andererseits „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“. Demnach liegt ein Halten nicht nur vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern auch, wenn er zwischen Schulter und Ohr geklemmt wird. Zudem ist ein Halten gegeben, wenn das Gerät in sonstiger Weise mithilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt.
Ein Mobiltelefon kann während der Fahrt, verbunden mit den damit einhergehenden Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen, nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben. Es bedarf bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht vom Bein herunterfällt. Auch dieses durch menschliche Kraftanstrengung bewirkte Ausbalancieren unterfällt dem Begriff des Haltens.
Quelle | BayObLG, Urteil vom 10.1.2022, 201 ObOWi 1507/21, Abruf-Nr. 227073 unter www.iww.de
| Einen Fahrzeugschaden, der beim Betrieb einer Waschanlage entstanden ist, muss der Anlagenbetreiber zwar normalerweise ersetzen. Weist er aber nach, dass die Beschädigung für ihn trotz größtmöglicher, „pflichtgemäßer“ Sorgfalt nicht zu vermeiden war, haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) hervor. |
Der Kläger wollte seinen SUV von außen reinigen lassen. Ein Mitarbeiter der Waschanlage wies ihn ein. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte und der Waschvorgang wurde schließlich endgültig abgebrochen. Im rechten vorderen Bereich des SUV waren Beschädigungen zu erkennen. Diese Beschädigungen wollte der SUV-Fahrer von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen. Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Nach Ansicht des LG haftet ein Waschanlagenbetreiber zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die durch die Autowäsche entstanden sind. Etwas anderes gelte nur, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe oder das Fahrzeug defekt gewesen sei. Insofern bestehe eine gesetzliche Vermutung zulasten des Betreibers der Waschanlage: Dieser müsse nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall habe sich der Betreiber jedoch entlastet, indem er die Kammer davon überzeugt habe, dass der Schaden am Fahrzeug trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Die Waschanlage sei halbjährlich gewartet und täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen worden, bei der ein Mitarbeiter mitlaufe und den Vorgang beobachte. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an den Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden. Anhaltspunkte für eine verschuldensunabhängige Haftung des Waschanlagenbetreibers sah die Kammer nicht.
Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eingelegt worden.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 27.10.2021, 4 O 50/21, PM vom 26.11.2021
| Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte den Angeklagten H. wegen einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten P. unter Freispruch im Übrigen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung jetzt bestätigt. |
Sachverhalt
Die Angeklagten hatten sich spontan dazu verabredet, auf einer Landstraße ein Kraftfahrzeugrennen zu fahren, bei dem sie das Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge vergleichen und möglichst hohe Geschwindigkeiten fahren wollten. Als der Angeklagte H. den Angeklagten P. aus einer Kurve heraus zu überholen versuchte, kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das mit fünf Personen besetzt war. Eine Mitfahrerin kam zu Tode. Die weiteren Fahrzeuginsassen wurden teilweise schwer verletzt.
BGH-Verfahren
Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch gegen den Angeklagten P. um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen ergänzt sowie den Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Dabei hat der Senat dieses Verfahren zum Anlass genommen, zu grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen, die durch die neu in das Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen aufgeworfen worden sind. Dies betrifft insbesondere den Rennbegriff, aber auch die Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn sie unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind.
Rennbegriff
Der BGH bezieht sich gemäß Strafgesetzbuch (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB) auf folgende Definition: „Ein Kraftfahrzeugrennen […] ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. Einer vorherigen ausdrücklichen Absprache bedarf es nicht; der Entschluss ein Rennen zu fahren kann auch spontan und konkludent gefasst werden. Auf die Startmodalitäten kommt es nicht an.“ Dies solle in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen. Die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen liege darin, so der BGH, dass es zwischen den konkurrierenden Kraftfahrzeugführern zu einem Kräftemessen im Sinne eines Übertreffenwollens gerade in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit kommt. Es bestünde die Gefahr, dass dabei die Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht gelassen, der Verlust von Kontrolle in Kauf genommen und die Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Konkurrenten gerichtet wird. Das gelte sowohl für direkte Rennsituationen als auch für nacheinander gefahrene Streckenabschnitte, wenn in einem Zeitfahren die schnellste Geschwindigkeit ermittelt werden soll (kürzeste Zeit für den Streckenabschnitt oder höchste absolute Geschwindigkeit). Ebenso ist das Vergleichen von Beschleunigungspotenzialen umfasst.
Quelle | BGH, Urteil vom 11.11.2021, 4 StR 511/20, PM 208/21
| Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise. Die erste Frist endet am 19.1.2022 für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958. |
Der letzte Stichtag lautet 19.1.2033, aber je nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers oder Ausstellungsjahr des Führerscheins greift die Umtauschpflicht früher. Bei Unterlassen droht ein Verwarngeld, von dem aufgrund der Corona-Pandemie zunächst abgesehen werden kann. Dies hat jedoch keine Verschiebung der Umtauschfrist zur Folge. Ausführliche Informationen finden Sie unter www.iww.de/s5916.
Quelle | Bundesministerium für Digitales und Verkehr: Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen vom 7.6.2021
| Der Schädiger kann die Erstattung der Gutachtenkosten, die wegen einer Schadenbeurteilung an einem unfallbeschädigten Fahrrad entstanden sind, nicht pauschal mit dem Argument zurückweisen, der Gutachter sei Kfz-Sachverständiger. So entschied jetzt das Amtsgericht (AG) Ansbach. |
Bei nachgewiesenen Weiterbildungslehrgängen für die zusätzliche Qualifikation für Fahrräder sei die notwendige Sachkunde gegeben. Eine Ausbildung zum Fahrradgutachter gebe es derzeit nämlich nicht.
Quelle | AG Ansbach, Urteil vom 3.11.2021, 1 C 571/21, Abruf-Nr. 226205 unter www.iww.de