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Verkehrsrecht

Verkehrsvergehen: Rotlichtverstoß mit einem SUV rechtfertigt höheres Bußgeld

| Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden: Bei Rotlichtverstößen mit einem sog. Sport Utility Vehicle (SUV) kann eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein. |

Der Betroffene fuhr in Frankfurt mit seinem Fahrzeug, einem SUV, das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt, in den durch die Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden. Das AG sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße. Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich nach Auffassung des AG der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar.

Quelle | AG Frankfurt a. M., Urteil vom 3.6.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22, PM 6/22

Geschwindigkeitsüberschreitung: 41 km/h zu schnell: Absehen vom Fahrverbot nur bei besonderer Härte

| Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 41 km/h indiziert grundsätzlich das Verhängen eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann eine solche Härte darstellen. Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundliegenden Tatsachen. Die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter oder bloße Vermutungen genügen nicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat deshalb ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, mit dem das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot aufgehoben worden war. |

Das Amtsgericht war milde

Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A 3 um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurde daher nach der damals gültigen Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf seinen Einspruch hin setzte das Amtsgericht (AG) die Geldbuße auf 320 Euro fest und hob das Fahrverbot auf. Der Betroffene hatte u.a. darauf hingewiesen, seit dem 1.10.2021 als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden. Dies sei zu befürchten, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werde. Das AG sah deshalb das Fahrverbot als besondere Härte an.

Fahrverbot: Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme

Wegen der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob das OLG den sog. Rechtsfolgenausspruch auf. Die Feststellungen des AG deckten nicht die Voraussetzungen dafür, vom Fahrverbot abzusehen. Die Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160 Euro und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt. Das OLG: Bei dieser Zuwiderhandlung ist ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmen, eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf.

Sei trotz eines Regelfalls ein Fahrverbot unangemessen, könne zwar hiervon abgesehen werden, z. B. wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Insoweit fehlten jedoch tragfähige Urteilsfeststellungen. Die Feststellungen des AG beruhten allein auf den Angaben des Betroffenen. Aus welchen Gründen diese glaubhaft sind, sei nicht dargelegt. Es sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien.

So geht es weiter

Das OLG hat die Sache an das AG zurückverwiesen. Dieses muss nun weitere Feststellungen zur Frage treffen, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde.

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.4.2022, 3 Ss-OWi 415/22, PM 39/22 vom 5.5.2022

Reparaturkosten: Auch bei Abtretung kein Anspruch auf Lackiererrechnung

| Durch die Abtretung wird ein Anspruch inhaltlich nicht verändert. Deshalb muss die Rechnung des Lackierers an die Werkstatt auch dann nicht offengelegt werden, wenn die Werkstatt die restlichen Reparaturkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten einklagt. So entschied es das Landgericht (LG) Bremen. |

Das war geschehen

Am 22.1.2020 wurde der PKW der Geschädigten bei einem Verkehrsunfall durch den haftpflichtversicherten PKW eines Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigt. Die Beklagte teilte der Geschädigten wenig später mit, dass sie für den Schaden an ihrem Fahrzeug dem Grunde nach aufkommen wird. Die Geschädigte ließ ihren PKW bei der Klägerin reparieren. Die Klägerin stellte anschließend Leistungen in Höhe von rund 3.000 Euro in Rechnung, hiervon rund 1.160 Euro netto als Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte die Klägerin der Beklagten lediglich eine geschwärzte Rechnung des ausführenden Lackierunternehmens an die Klägerin. Nach den Zahlungen der Beklagten verblieb ein offener Restbetrag in Höhe von rund 1.900 Euro. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden an die Klägerin ab. Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Restbetrag zu zahlen.

Die Beklagte zahlte aber nicht. Als Grund nannte sie unter anderem: Sie könne die geschwärzte Rechnung nicht berücksichtigen. Ihr stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Unterschiedliche Sichtweise der gerichtlichen Instanzen

Während das Amtsgericht (AG) der Beklagten noch überwiegend Recht gegeben hatte, sah das LG dies anders. Das LG: Es kommt nicht darauf an, dass die Werkstatt anders als der Geschädigte selbst die Rechnung hat und offenlegen könnte. Es kommt nur darauf an, dass die von der Werkstatt an den Geschädigten berechneten Lackierungskosten dem Vereinbarten oder dem Üblichen entsprechen. Der Versicherer hätte allenfalls dann gegenüber der klagenden Werkstatt einen Anspruch auf Offenlegung der Fremdleistungskosten, wenn der Geschädigte einen entsprechenden Anspruch gegen die Werkstatt aus dem mit ihr geschlossenen Werkvertrag hätte. Mangels eigener Rechtsbeziehungen zwischen der Werkstatt und dem Versicherer können die Ansprüche infolge der Abtretung nicht weiter gehen als in Fällen, in denen keine Abtretung erfolgt ist.

Gängige Praxis: Einzelleistungen durch Subunternehmen

Hintergrund: Der Geschädigte schließt mit seiner Werkstatt einen Reparaturvertrag, dem die Berechtigung innewohnt, dass die beauftragte Fachwerkstatt Subunternehmer für einzelne Leistungen heranziehen kann, die sie selbst nicht erbringen kann; dies ist zumeist die gängige Praxis. Mangels Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Subunternehmer hat der Geschädigte gegen den Subunternehmer keinen Anspruch auf Offenlegung der Rechnung.

Auch aus dem Werkvertrag mit der beauftragten Fachwerkstatt kann der Geschädigte die Offenlegung der Fremdleistungsvereinbarung mit dem Subunternehmer nicht verlangen. Der Geschädigte hat „nur“ die Pflicht, die angefallenen Reparaturkosten dem Schädiger gegenüber geltend zu machen. Dieser Pflicht wird er durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung gerecht.

Quelle | LG Bremen, Urteil vom 22.12.2021, 4 S 187/21, Abruf-Nr. 228210 unter www.iww.de

Werkstattreparatur: Probefahrtkosten als Unfallschaden erstattungsfähig

| Probefahrtkosten werden von den Versicherern bekämpft. Eine neue Variante der dortigen Argumentation hatte nun das Amtsgericht (AG) Deggendorf auf dem Tisch. Die Lohnkosten des Meisters, der die Probefahrt mache, seien in den Gemeinkosten enthalten und damit über den Stundenverrechnungssatz bereits bezahlt. Dazu sagt das AG: „Abwegig“. |

Der Arbeitnehmer, der z. B. einen neuen Kotflügel an ein Fahrzeug schraubt, erhält hierfür einen Arbeitslohn, der in den Gemeinkosten des Unternehmens enthalten ist. Gleichwohl müssen die Arbeitswerte, die er an dem Fahrzeug erbringt, vergütet werden. Das Gleiche gilt auch für einen Arbeitnehmer, der anschließend eine Probefahrt durchführt, so das AG.

Quelle | AG Deggendorf, Urteil vom 7.3.2022, 3 C 664/21, Abruf-Nr. 228062 unter www.iww.de

Verkehrsunfall: Gestaltung der Reparaturpreise ist Werkstattsache

| Bei einer Unfallschaden-Reparatur kontrollieren regulierende Versicherungen die Rechnungspositionen sehr genau. In einem Fall des Amtsgerichts (AG) Bergisch-Gladbach führte dies allerdings zu weit. |

Vor der Lackierung eines Unfallschadens musste das Kfz besonders gründlich gereinigt werden und am Ende der Schleifarbeiten musste der Schleifstaub entfernt werden. Das war unstreitig. Der Versicherer meinte jedoch, das dürfe nicht gesondert berechnet werden, sondern dies sei bereits in den Lackierkosten eingepreist. Das hat das AG Bergisch-Gladbach anders gesehen.

Das AG stellte klar: Die Werkstatt ist nicht gezwungen, ihre Leistung in der vom Versicherer für richtig gehaltenen Weise zu kalkulieren. Doch selbst, wenn das anders wäre, unterfiele das dem Werkstattrisiko, das dem Schädiger zuzurechnen ist. Dem Geschädigten könne nämlich nicht zugemutet werden, die fünf Seiten lange Rechnung so zu „durchleuchten“, dass ihm eine Position als überflüssig auffiele, die gerade rd. 2,5 Prozent des Gesamtbetrags ausmache. Hier kam hinzu, dass die Rechnung mit 7.380 Euro fast 4.000 Euro unter dem Betrag von 11.300 Euro lag, den das Sachverständigengutachten auswies. Allein schon deshalb war es seitens der Versicherung von vornherein nicht notwendig, die Rechnung derart kritisch „unter die Lupe“ zu nehmen, so das AG.

Quelle | AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 10.3.2022, 66 C 11/22, Abruf-Nr. 228133 unter www.iww.de

Unfallschaden: Welche Bagatellgrenze gilt für Sachverständigengutachten?

| Das Amtsgericht (AG) Greifswald sieht die Bagatellgrenze für ein Gutachten nicht als festen Betrag. Vielmehr sei sie je nach Schadensbild, das sich dem Geschädigten als Laien zeigt, im Bereich von 700 bis etwa 1.000 Euro anzusiedeln. |

Eine Schadenshöhe von 1.002,73 Euro netto liegt darüber, so das AG. Somit ist ein Gutachten gerechtfertigt.

Quelle | AG Greifswald, Urteil vom 23.3.2022, 44 C 267/21, Abruf-Nr. 228382 unter www.iww.de

Kfz-Kaskoversicherung: „Nachtrunk“ befreit Versicherung von Leistungspflicht

| Kommt es zu einem Unfall, ist eine KFZ-Versicherung darauf angewiesen, von ihrem Versicherungsnehmer umfassend über den Hergang informiert zu werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheit, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Über einen solchen Fall hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden. |

Was war geschehen?

Der klagende Versicherungsnehmer fuhr mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h gegen eine Laterne. Er wartete nicht an der Unfallstelle, sondern begab sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern. Seine Eltern nahmen die Polizeibeamten am Unfallort in Empfang. Die von der Polizei ca. 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe des Klägers wies 2,79 Promille auf. Der Kläger behauptete, nach dem Unfall eine Flasche Wodka (0,7 Liter) getrunken und sich schlafen gelegt zu haben. Mit seiner Klage begehrte er den Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden sowie die Zahlung der Reparaturkosten für die Laterne. Die beklagte Versicherung lehnte dies aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Klägers ab. Den behaupteten „Nachtrunk“ erachtete sie nicht als plausibel.

Landgericht hat Klage abgewiesen

Das Landgericht (LG) Braunschweig hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es sei aufgrund des gesamten Akteninhalts und der erhobenen Beweise von einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe danach kein Versicherungsschutz. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung mit der Begründung ein, der seitens des Gerichts bestellte Gutachter habe letztendlich nicht ausschließen können, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen sei.

Oberlandesgericht bestätigt Vorinstanz

Das OLG sah hingegen keine Veranlassung, weiter aufzuklären, ob der Kläger das Fahrzeug alkoholisiert geführt habe, oder ob der hohe Blutalkoholwert auf einen „Nachtrunk“ zurückzuführen sei. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des geltenden Versicherungsvertrags nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient. Die Auskunftspflicht erschöpft sich dabei nicht nur in der bloßen Weitergabe von Informationen. Sie erfasst auch das Verhalten des Versicherten am Unfallort.

Autofahrer hat Aufklärung vereitelt

Danach obliegt es dem Versicherten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen, z. B. zum Drogen- und Alkoholkonsum des Fahrers, zu ermöglichen. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen, aus denen sich gerade auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte, zu überprüfen. Dies hat der Kläger mit seinem behaupteten Nachtrunk vereitelt. Eine verlässliche Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt, die in diesem Fall am Unfallort routinemäßig zu erwarten gewesen wäre, war nicht mehr durchführbar.

Berufung zurückgenommen

Nachdem der Senat den Kläger auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, hat der Kläger seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.

Quelle | OLG Braunschweig, PM vom 26.4.2022

Trunkenheitsfahrt: E-Scooter: Eher einem Fahrrad als einem Kfz gleichzusetzen

| Darf bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen werden? Das ist noch nicht abschließend geklärt. Aber das Amtsgericht (AG) Essen hat jetzt abgelehnt, einen solchen Einziehungs-Beschluss zu erlassen. |

Der Beschuldigte war nachts gegen 2:31 Uhr in Essen mit einem E-Scooter alkoholisiert auf einem Gehweg gefahren. Die Blutalkoholkonzentration betrug 1,68 Promille. Das AG: Hinsichtlich der Gefährlichkeit ist ein E-Scooter eher einem Fahrrad als einem Kraftfahrzeug gleichzusetzen. Zudem führte der Angeklagte den E-Scooter nachts, sodass eine Gefährdung anderer weniger wahrscheinlich war.

Quelle | AG Essen, Urteil vom 12.1.2022, 43 Cs-39 Js 1578/21-422/21, Abruf-Nr. 227067 unter www.iww.de

Fiktive Abrechnung: Versicherung log bei Verweisungswerkstatt

| Eine Versicherung war bei der fiktiven Abrechnung wegen Alters und Wartungsstatus des unfallgeschädigten Fahrzeugs einfallsreich. Sie verwies auf eine Werkstatt, die es gar nicht mehr gab. Das Amtsgericht (AG) Coburg sagte nun: „So nicht!“ |

Die Werkstatt, auf die die Versicherung verwiesen hatte, gab es zum Verweisungszeitpunkt seit Monaten nicht mehr. Das hatte der Anwalt des Geschädigten im Rechtsstreit offengelegt, was ohne Widerspruch geblieben war.

Doch die Versicherung scherte das wenig: Sie trug vor, die Werkstatt gebe es zwar nicht. Aber deren Gleichwertigkeit sei ja nicht bestritten worden. Daraus folge, dass sie deshalb als gleichwertig anzusehen sei. Das ließ das AG nicht durchgehen. Und es hob hervor, dass dem Geschädigten auch im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht eine etwaige eigene Recherche nicht abverlangt werden kann.

Quelle | AG Coburg, Urteil vom 16.2.2022, 12 C 1956/21, Abruf-Nr. 227696 unter www.iww.de

Betäubungsmittelgesetz: Kokainabhängigem Busfahrer ist Fahrerlaubnis zu entziehen

| Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) entfällt die Fahreignung nach der Fahrerlaubnisordnung. Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein. |

Dieser Grundsatz gelte unabhängig von der Häufigkeit des Konsums und der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration. Folge: Auch ein kokainabhängiger Busfahrer, der noch im berauschten Zustand unabhängig von Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilnimmt, ist fahruntüchtig. Es ist also schon dann gerechtfertigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ihm einmalig harte Drogen im Körper nachgewiesen wurden oder er deren Einnahme eingeräumt hat. Das gilt aber nicht für die Einnahme von Cannabis.

Quelle | OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.2.2022, 5 MB 2/22