| Werden BAföG-Leistungen unter Anrechnung des Wertes eines Miterbenanteils von 1/12 an einer von einem angehenden Studenten, seiner Mutter und seinen schulpflichtigen Brüdern bewohnten Immobilie versagt, verstößt dies gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). So sieht es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) . |
Ein angehender Student beantragte erfolglos BAföG-Leistungen, da er 1/12 seines Elternhauses geerbt hatte, in dem er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern wohnte. Erst seine Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das BVerfG: Die Anrechnung wirtschaftlich unverwertbaren Vermögens ist eine unbillige Härte. Auch die Notwendigkeit, Vermögen im Wege der Zwangsversteigerung einzusetzen, kann ein Verwertungshindernis begründen. Denn dabei entsteht in der Regel ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust. Unbeachtet geblieben ist, dass auch die Familie des Studenten gezwungen würde, ihren Anteil am Grundstück voraussichtlich unwirtschaftlich zu verwerten, obwohl sie ihr Vermögen nicht einsetzen muss, um diesem ein Studium zu ermöglichen, wobei ihm nur ein geringer Anteil am Grundstück zusteht.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 21.3.2023, 1 BvR 1620/22, Abruf-Nr. 235163 unter www.iww.de
| Der Bereitschaftsdienst von Klinikärzten ist Arbeitszeit. Er zählt auch als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine sog. Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld bekommt. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden. |
Das war geschehen
Geklagt hatte eine Klinikärztin. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2016 hatte sie elf Monate das Basiselterngeld bezogen, ihr Ehemann anschließend drei weitere Monate. Danach arbeiteten beide in Teilzeit und nahmen die vier sog. Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch. Das setzte nach dem damaligen Recht voraus, dass beide Elternteile in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Ärztin, wenn man ihre Bereitschaftsdienste in der Klinik vollständig mitzählte, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Deshalb forderte die zuständige Behörde das für die vier Partnerschaftsbonus-Monate zunächst nur vorläufig gezahlte Elterngeld zurück.
Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit?
Dagegen klagte die Ärztin. Sie meinte, dass der Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes sei. Sie müsse sich zwar in der Klinik aufhalten, könne die Zeit im Bereitschaftsdienstzimmer aber weitgehend frei nutzen. Wenn man nur die Zeiten zähle, in denen sie tatsächlich zum Einsatz gekommen sei, habe sie durchweg weniger als 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Mit dieser Argumentation hatte sie in erster Instanz vor dem Sozialgericht (SG) Erfolg.
Zeiten des Bereitschaftsdienstes konsequent zu berücksichtigen
Auf die Berufung der Elterngeldstelle hat das LSG ihre Klage aber in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung in zweiter Instanz abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Bereitschaftsdienst vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, weil die Ärztin sich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten musste und weil dieser Dienst vergütet wurde. Ein weiterer Gesichtspunkt sei, dass die Ärztin sich während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern konnte. Außerdem richte sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen vor der Geburt. Hier wirke sich auch Einkommen aus Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Dann sei es aber konsequent, solche Zeiten auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonus-Monate zu berücksichtigen.
Quelle | LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2022, L 2 EG 3/21, PM 2/23
| Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt (hier: § 1666 BGB): Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, muss das Familiengericht die Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig jetzt entschieden: § 1666 BGB gebietet es nicht, ein autistisches Kind präventiv unterzubringen. |
Familiengericht entzog Mutter die elterliche Sorge
Das Familiengericht (FG) hatte der alleinsorgeberechtigten Mutter Teile der elterlichen Sorge entzogen, um das 14-jährige Kind unterzubringen. Dieses leidet unter frühkindlichem Autismus und hat einen hohen Betreuungs- und Förderbedarf. Die Mutter werde langfristig nicht in der Lage sein, die Betreuung und Versorgung ohne Gefahr für das Wohl des Kindes sicherzustellen, so das Gericht. Sie werde von den Beteiligten als liebevolle Mutter wahrgenommen, fördere das Kind aber nicht ausreichend. Langfristig lasse sich daher eine Unterbringung nicht vermeiden.
Künftige Risiken rechtfertigen keine gegenwärtige Unterbringung
Das OLG hat die Entscheidung aufgehoben. Seine Begründung: Die Möglichkeit, dass ein allein betreuender Elternteil eines schwer behinderten Kindes künftig ausfällt, gefährdet das Kindeswohl nicht gegenwärtig. Die vorbeugende Fremdunterbringung, um das Kind ohne konkreten Anlass frühzeitig in eine Einrichtung einzugewöhnen, rechtfertigt nicht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge.
Keine Besserung der Gesamtsituation
Auch der Vorwurf, dass die Mutter das Kind nicht bestmöglich fördere, gefährdet das Kindeswohl nicht. Sowohl die Mutter als auch die Betreuung des Kindes in der Schule stellen sicher, dass dessen unverzichtbare Bedürfnisse gewährleistet werden. Eingriffe in das Sorgerecht, um eine optimale Förderung zu erzwingen, sind vom Kinderschutzrecht auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht erfasst. Die Unterbringung des Kindes zum jetzigen Zeitpunkt würde seine Gesamtsituation nicht verbessern, da die psychische Belastung durch die Trennung von der Mutter und seinem bekannten Umfeld schwerer wiegt.
Quelle | OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.12.2022, 2 UF 122/22, Abruf-Nr. 233107 unter www.iww.de
| Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat jetzt in einem Verfahren entschieden: Ein im Testament bedachter Erbe musste alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben, weil die Erblasserin gemäß Feststellung im Nachhinein nicht testierfähig war. |
Von Gesetzes wegen erben in erster Linie Abkömmlinge, Ehepartner oder sonstige Verwandte eines Verstorbenen. Er kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichend regeln und z. B. einen Freund oder engen Vertrauten zum Erben einsetzen. Dieser trägt aber das Risiko, dass das Testament wirksam ist. Ein Erblasser ist zwar unabhängig vom Alter und der Einrichtung einer etwaigen Betreuung bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Stellt sich aber heraus, dass er etwa aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht testierfähig war, muss der vermeintliche Erbe alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben und das möglicherweise noch viele Jahre nach dem Erbfall.
Das war geschehen
Es ging um ein sehr hohes Vermögen: Eine alleinstehende und kinderlose Dame mit einem Vermögen von mehreren Millionen Euro hatte durch ein Testament im Jahr 2008 und erneut durch einen vor einem Notar im Jahr 2014 geschlossenen Erbvertrag ihren langjährigen Steuerberater als alleinigen Erben eingesetzt. Sie verstarb im Jahr 2015. Bereits anlässlich der Erteilung eines Erbscheins hatte das Amtsgericht (AG) Hannover ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Verstorbene aufgrund wahnhafter Störungen nicht in der Lage war, wirksam zu testieren. Der Sachverständige hatte zu diesem Zweck der Vernehmung vieler Zeugen beigewohnt, unter ihnen auch Notare und Ärzte.
Gerichtliche Instanzen folgten dem Gutachten: Verstorbene war krank
Dieses Gutachten haben neben dem Amtsgericht (AG) Hannover sowohl das Landgericht (LG) Hannover als das OLC Celle für überzeugend gehalten. Das LG hatte festgestellt, dass der als Erbe eingesetzte Steuerberater nicht Erbe der Erblasserin geworden ist.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Steuerberater zurückgenommen, nachdem das OLG auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen hat. Dabei hatte das OLG betont, dass es unerheblich sei, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder auch nur hätte erkennen können oder müssen. Es gehe nicht um einen Vorwurf gegenüber dem Beklagten, andererseits konnten ihm auch eine mögliche Gutgläubigkeit und ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Erblasserin nicht helfen.
Quelle | OLG Celle, Urteil vom 18.1.2023, 6 U 2/22, PM vom 18.1.2023
| Die Erklärung, eine Schenkung werde wegen groben Undanks widerrufen, muss nicht begründet werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Die Erblasserin hatte ihrem Sohn und ihren zwei Töchtern zu jeweils einem Drittel u. a. 14 Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Mit dem Sohn kam es danach zum Zerwürfnis. Dieser hatte gegen den Willen der noch lebenden Erblasserin Löschungsbewilligungen hinsichtlich ihrer Nießbrauchsrechte bei den zuständigen Grundbuchämtern eingereicht. Die Mutter widerrief ihre Schenkungen an den Sohn, starb dann aber, sodass die Schwestern die Feststellung beantragten, dass sie je zur Hälfte Erbinnen geworden sind.
Der BGH hat für seine Entscheidung auf den Wortlaut von § 531 Abs. 1 BGB abgestellt. Dort heißt es bloß: „Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten“. Eine Begründung verlangt das Gesetz also ausdrücklich nicht. Der BGH sieht den Beschenkten ausreichend geschützt. Ob grober Undank tatsächlich vorliegt, muss im Rückforderungsprozess bewiesen werden.
Den Widerrufsgrund des groben Undanks sah der BGH hier als erwiesen an.
Quelle | BGH, Urteil vom 11.10.2022, X ZR 42/20, Abruf-Nr. 233248 unter www.iww.de
| Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnisses eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinerteilung an den Verein zurückgewiesen. |
Das war geschehen
Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereins und hat sich u.a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung eines Bischofs unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils.
Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt.
Das Nachlassgericht beabsichtigte, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Sohnes. Diese hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts.
Kein Verstoß gegen das Gesetz
Das OLG: Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes (HSBP). Demnach ist es Betreibern von Pflegeeinrichtungen u.a. untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern. Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.
Keine Umgehung des Rechts
Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlicher oder rechtlicher Einfluss des Vereins auf diese Einrichtung. Allein der Umstand, dass die Betreiberin der Einrichtung korporatives Mitglied des Vereins sei, führe nicht dazu, dass die Einrichtung auch am zugewendeten Vermögen partizipiere.
Die gewählte testamentarische Gestaltung diente zwar offensichtlich dazu, einen Verstoß gegen die Vorschriften des HSBP zu vermeiden. Die Gestaltung berühre aber nicht die Schutzzwecke des HSBP und sei damit von der Testierfreiheit gedeckt.
Genehmigung nicht erforderlich
Da der Verein keine der Verwaltung kirchlicher Organe unterstehende Einrichtung sei, sei das kanonische Recht auf den Verein nicht anwendbar. Damit bedürfe die Annahme der Erbschaft durch den Verein auch nicht der Genehmigung durch den Bischof nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.12.2022, 20 W 301/18, PM 1/23
| Die Adoption von Erwachsenen ist gegenüber der Adoption von Kindern viel seltener. Dabei hängt die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen ab. Die Gerichte müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nun herausgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist etwa, dass Erbschaftsteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll. |
Urenkel sollte adoptiert werden
Ein Ehepaar wollte ihren Urenkel adoptieren. Die leibliche Mutter des Urenkels hatte dem zugestimmt. Das Amtsgericht (AG) hatte eine Adoption abgelehnt. Die Großeltern und der Enkel hatten auch in der Beschwerdeinstanz beim OLG keinen Erfolg.
Was dafür sprach
Das OLG: Eine Adoption müsse sittlich gerechtfertigt sein. Zunächst sei eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich, sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies sei hier zwar gegeben.
Was dagegen sprach
Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche im vorliegenden Fall aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter. Eine gegenseitige Unterstützung könne auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Es gebe zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen sollte. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung sei eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen. Vor diesem Hintergrund, so das OLG, sei eine Erwachsenenadoption im vorliegenden Falle abzulehnen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.11.2022, 11 UF 187/22, PM vom 21.2.2023
| Trennen sich die Eheleute, kann es ein Wohnungszuweisungsverfahren geben. Hier fragt es sich, ob sich dieses auch auf einen Teil der Wohnung beschränken kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nun verneint. |
Ehefrau wollte Teil der Wohnung zugewiesen bekommen
Die Eheleute waren rechtskräftig geschieden. Die Ehewohnung war dem Mann und den gemeinsamen Kindern zeitlich befristet zugewiesen worden. Grund: Es hatte von der Frau ausgehende körperliche Auseinandersetzungen in Gegenwart der Kinder gegeben. Die Frau wollte nun, dass ihr ein Teil der Wohnung zugewiesen und die Mitbenutzung eines weiteren Teils dieser Wohnung eingeräumt wird.
Keine Rechtsgrundlage für Teilzuweisung
Das OLG: Eine Rechtsgrundlage dafür, der Frau einen Teil der Wohnung zuzuweisen und ihr die Mitbenutzung der weiteren Räume einzuräumen, gibt es nicht. Ein Ehegatte kann nur verlangen, dass der andere ihm die Wohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er in stärkerem Maße darauf angewiesen ist, diese unter Beachtung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten zu nutzen oder wenn es aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht, ihm diese zu überlassen. Ziel ist, die Wohnung vollständig überlassen zu bekommen. Das geltende Recht sieht es nicht vor, die Wohnung zu teilen.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.6.22, 13 UF 49/22, Abruf-Nr. 232374 unter www.iww.de
| Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden. |
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Monate der Arbeitslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben und durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie dies bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung vorgesehen ist. Eine solche Erkrankung lag bei ihr nicht vor. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz.
Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Arbeitslosigkeit. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit bei der Regelung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ohne Verfassungsverstoß der Sphäre der Elterngeldberechtigten zuweisen.
Quelle | BSG, Urteil vom 9.3.2023, B 10 EG 1/22 R, PM 8/23
| Mit einem besonderen Fall einer Schenkung hat das Landgericht (LG) Frankenthal befasst: Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. In einem solchen Fall bestehe nach Darstellung des LG für die beschenkte Person ein Risiko, was sich hier realisiert habe: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte nämlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte. Die Bekannte ging deshalb leer aus. |
Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so das LG. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) eingelegt worden.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 12.10.2022, 8 O 165/22, PM vom 29.11.2022