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Familien- und Erbrecht

Unterhaltsrecht: Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist unabhängig von neuer Partnerschaft

| Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter bemisst sich nach ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes. |

Auf diesen Grundsatz verwies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Die Richter machten dabei deutlich, dass der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen, nicht betreuenden Vaters begrenzt wird. Diese Begrenzung findet nicht nur durch den angemessenen Selbstbehalt statt, den der nichteheliche Vater verteidigen darf, sondern auch durch den Halbteilungsgrundsatz. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist in Anwendung des Art. 3 GG außerdem grundsätzlich durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt, den eine eheliche Mutter geltend machen könnte.

Bei der deswegen anzustellenden vergleichenden Berechnung (Kontrollberechnung) ist der vergleichend herangezogene Unterhaltsanspruch einer ehelichen Mutter unter Heranziehung aller dort anerkannter Kriterien zu ermitteln. Das gilt besonders für die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus (1/7) und die Geltendmachung steuerlicher Vorteile (begrenztes Realsplitting).

Aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt nur bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach eine Begrenzung auf das, was eine eheliche Mutter fordern könnte. Im Hinblick auf eine etwaige Verwirkung sind dagegen die Vorschriften für Eheleute nicht anzuwenden. Insbesondere ist § 1579 BGB nicht anwendbar, weil hier § 1611 BGB eine spezielle Regelung mit einem strengeren Maßstab enthält. Das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner kann daher die Annahme einer Unterhaltsverwirkung nicht rechtfertigen, wenn nicht andere Verfehlungen im Sinne des § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2.5.2019, 2 UF 273/17,-Abruf-Nr. 209016 unter www.iww.de.

Patientenverfügung: Unsicherheit am Krankenbett: Eine Patientenverfügung kann helfen

| Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 13/18) mit lebensverlängernden Maßnahmen befassen. Und wieder einmal zeigte sich auf tragische Weise, wie der Wille des Patienten mit einer Patientenverfügung hätte ermittelt und so Unsicherheiten in der medizinischen Behandlung sowie Rechtsstreitigkeiten hätten vermieden werden können. |

Was war passiert? Ein schwer kranker Patient wurde über eine längere Zeit künstlich am Leben erhalten. Aufgrund der Demenz konnte er nicht mehr selbst bestimmen, welche Behandlung er möchte. Eine Patientenverfügung gab es nicht. Seine Einstellung zu lebensverlängernden Maßnahmen war nicht bekannt. Der Sohn forderte vom Arzt Schmerzensgeld, weil sein Vater durch die Lebensverlängerung unnötig gelitten habe.

Der BGH hat die Klage zwar abgewiesen. Dieser Fall zeigt jedoch erneut, wie wichtig es ist, die Entscheidung über die medizinische Behandlung am Lebensende nicht anderen zu überlassen. Angehörige sind häufig nicht nur emotional überfordert, weiß Dr. Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt. Immer wieder führt die Frage des Arztes, welchen Behandlungswunsch der Patient gehabt hätte, zu Streit unter den Angehörigen. Dafür gibt es nur einen Ausweg: Die schriftliche Dokumentation des Willens. Das geschieht in einer Patientenverfügung.

Eine Patientenverfügung sollte man sich aber nicht einfach zu Hause selbst schreiben oder online erstellen lassen, erklärt Dr. Wehrstedt. Der BGH war bereits mehrfach mit der Auslegung von unklar formulierten Patientenverfügungen befasst. Das zeigt, wie hoch das Streitpotenzial unter den Angehörigen beim Thema künstliche Lebensverlängerung ist.

Eine Patientenverfügung beinhaltet medizinische und rechtliche Aspekte. Sie gehört daher in Fachhände, empfiehlt Dr. Wehrstedt und ergänzt: „Patientenverfügungen sollten so präzise wie möglich abgefasst sein. Perfektion wird nicht erwartet, da niemand seinen Tod vorhersehen kann. Aber Laien werden bei der Abfassung häufig überfordert sein. Ein Notar hilft bei der rechtssicheren Erstellung. Nach Rücksprache mit einem Arzt können dann noch Besonderheiten aufgenommen werden.“

Und damit der dokumentierte Wille auch durchgesetzt wird, empfiehlt es sich, eine Vertrauensperson namentlich zu bestimmen. Die Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht bietet sich an. Dr Wehrstedt erklärt: „Der Betroffene sollte festlegen, wer seinen Willen durchsetzen soll. Dies sichert auch in Zweifelsfällen eine Durchsetzung des Behandlungswunsches. Wenn zudem mit dem Benannten die Wertvorstellungen und Behandlungswünsche besprochen werden, hat man alles richtig gemacht.“

Quelle | Notarkammer Sachsen-Anhalt

Gewaltenschutz: Stinkefinger kann Verstoß gegen das Kontaktverbot sein

| Wird der sog. „Stinkefinger“ gezeigt, kann dies ein Verstoß gegen das zum Zweck des Gewaltschutzes ausgesprochene Verbot sein, mit der geschützten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. In diesem Fall kann ein Ordnungsmittel verhängt werden. |

Das musste sich ein Mann vor dem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken sagen lassen. Er hatte dem Antragsteller und dessen Frau (der Mutter des gemeinsamen Kindes) bei einem zufälligen Zusammentreffen den sog. „Stinkefinger“ (Faust mit nach oben gestrecktem Mittelfinger) gezeigt. Damit hat er gegen das ihm gegenüber durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts ausgesprochene Verbot verstoßen, mit den Antragstellern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Es handelte sich, wie die Antragsteller zu Recht geltend machen, um eine Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik.

Es war daher ein Ordnungsmittel zu verhängen. Das Gericht hält ein Ordnungsgeld für ausreichend, das sich mit 100 EUR im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von 5 bis zu 250.000 EUR bewegt. Es handelte sich um einen erstmaligen und weniger gewichtigen Verstoß. Für diesen scheint der genannte Betrag ausreichend. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass bei dem Vorfall das gemeinsame 7-jährige Kind anwesend war.

Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2019, 6 WF 44/19, Abruf-Nr. 211185 unter www.iww.de.

Umgangsrecht: Übernachtung bei einem Elternteil kann nur in besonderen Fällen untersagt werden

| Gerade bei geringer Distanz der Wohnorte der Kindeseltern muss ein Ausschluss von Übernachtungen besonders gerechtfertigt werden, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Kinder haben das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht soll den Eltern die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen.

Maßstab ist daher stets das Kindeswohl. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es das Kindeswohl fordere, dass der Umgang beschränkt und insbesondere Übernachtungskontakte ausgeschlossen werden müssten. Die Kontakte sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen. Sie tragen dazu bei, dass der Elternteil vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird. Konkrete, gegen eine Übernachtung sprechende Umstände bringt die Mutter hier nicht vor. Solche ergeben sich auch nicht aus der Stellungnahme des Verfahrensbeistands. Das Kind ist eine normal entwickelte Erstklässlerin. Sie hat die bisherigen Kontakte zum Vater positiv aufgenommen. Die Sorge, dass Übernachtungen das Kind „überfordern“ könnten und der Vater nicht in der Lage sei, altersgerecht die Übernachtung zu begleiten, teilt das Gericht nicht. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 8.2.2019, 10 UF 189/18, Abruf-Nr. 209646 unter www.iww.de.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Keine Fürsorge- und Obhutspflichten für den Pkw des Partners

| Eine Lebensgefährtin muss sich nicht um das Fahrzeug ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abstellt. |

So entschied es das Landgericht (LG) Köln im Fall eines Mannes und einer Frau, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten. Die beiden unternahmen mit dem Pkw des Mannes einen Ausflug. Der Mann hielt auf einer Fläche einer Bahngleisanlage an, um eine Toilette aufzusuchen. Dabei bemerkte er nicht, dass er sein Fahrzeug geringfügig auf den Bahnschienen abgestellt hatte. Er bat die Frau darum, dass Fahrzeug sogleich wegzusetzen. Ein Zeuge wies die Frau zudem darauf hin, die Gleise schnellstmöglich zu verlassen, da dort Züge verkehrten. Als sie das Fahrzeug verlassen hatte, näherte sich ein Güterzug und erfasste den Pkw. Der Mann fordert von der Frau Schadenersatz.

Das LG wies die Klage ab. Zwischen den Parteien bestand kein rechtliches Schuldverhältnis, aus dem sich die Pflicht der Frau ergeben hätte, das Fahrzeug fortzusetzen. Einen schuldrechtlichen Vertrag, der einen solchen Anspruch begründen könnte, haben die Parteien durch die bloße Bitte des Mannes nicht geschlossen. Allein der Umstand, dass sich die Parteien auf einem gemeinsamen Ausflug befanden, begründet ebenfalls kein solches Schuldverhältnis. Auch haftet die Frau nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte bzw. deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Eine Pflicht zum Handeln besteht nur, wenn jemand für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist.

MERKE | Zwar kann aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, aber i. d. R. nur im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. Eine allgemeine rechtliche Pflicht, von den Vermögenswerten des Partners Schaden abzuwenden, lässt sich daraus aber nicht herleiten.

Quelle | LG Köln, Urteil vom 9.5.2019, 8 O 307/18, Abruf-Nr. 209727 unter www.iww.de.

Erbrecht: Testamentsauslegung: Keine Erbeinsetzung, nur Hausratsvermächtnis

| Die Anordnung in einem Testament, wonach die Ehefrau „aus dem Besitz“ des Erblassers „nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“, ist keine umfassende Erbeinsetzung, sondern lediglich ein Hausratsvermächtnis. |

So legte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ein Testament in dem folgenden Fall aus: Der spätere Erblasser E hatte mehrere notarielle Testamente errichtet. In jedem der Testamente wurde die vorhergehende Verfügung ausdrücklich widerrufen. Weiter liegt eine handschriftliche Erklärung vor, wonach die vierte Ehefrau des E „aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“.

Das Gericht ist der Auffassung, die Erklärung stelle zwar ein formgültiges Testament dar, enthalte jedoch keine Erbeinsetzung. Vielmehr solle der Ehefrau offenkundig nur die Berechtigung eingeräumt werden, einzelne Gegenstände oder auch eine funktionale Sachgesamtheit von Gegenständen aus dem Nachlass zu entnehmen. Dies wird auch daraus hergeleitet, dass der E mit der Erklärung seine bisherigen Verfügungen nicht widerrufen hatte. Die Möglichkeit, einen Widerruf klarstellend in ein Testament aufzunehmen, muss dem E aber bewusst gewesen sein.

Quelle | OLG Bamberg, Beschluss vom 6.5.2019, 3 W 16/19, Abruf-Nr. 209034 unter www.iww.de.

Zugewinnausgleich: Nach Scheidung kann Zugewinngemeinschaft nicht mehr aufgehoben werden

| Die Zugewinngemeinschaft kann nicht mehr vorzeitig aufgehoben werden, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. |

Hierauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) hingewiesen. Die Richter stellten klar, dass eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft dann gegenstandslos ist.

Quelle | BGH, Beschluss vom 26.6.2019, XII ZB 299/18, Abruf-Nr. 210379 unter www.iww.de.

Elterngeld: BSG: Gehaltsnachzahlungen können berücksichtigt werden

| Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, ist der Bemessung des Elterngelds zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist (BSG 27.6.19, B 10 EG 1/18 R). |

Diese Entscheidung traf das Bundessozialgericht (BSG). Die Richter machten deutlich, dass das Einkommen entscheidend sei, welches der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.9.12.

Der beklagte Landkreis war deshalb nicht berechtigt, die von der Klägerin im Juni 13 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 13 bis Juni 14) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich war vielmehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 13 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.

Quelle | BSG, Urteil vom 27.6.2019, B 10 EG 1/18 R, Abruf-Nr. 209644 unter www.iww.de.

Umgangsrecht: Darf der Umgangsberechtigte an der Einschulung des Kindes teilnehmen?

| Ist ein Elternteil sorge-, der andere lediglich umgangsberechtigt, gibt es oft Streit darüber, welche Rechte der Umgangsberechtigte hat, insbesondere bezüglich individueller Feiertage. Dazu ein Fall aus der Praxis. |

Beispiel: Die Eltern V und M leben getrennt. Die Beziehung ist äußerst konfliktbehaftet. M hat das alleinige Sorgerecht übertragen bekommen. Das Kind K wird nach den Sommerferien eingeschult. V möchte gerne zur Einschulungsfeier kommen, M möchte das nicht. Fraglich ist, ob V hingehen darf.

Individuelle Feiertage, wie z. B. Geburtstag, Kommunion oder Konfirmation werden beim betreuenden Elternteil gefeiert. Insoweit hat der Umgangsberechtigte einen Anspruch auf Anwesenheit, z. B. bei der kirchlichen Feier, nicht aber auf Teilnahme an der Feier im Familienkreis.

V darf daher an der Einschulungsfeier in der Schule teilnehmen.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass dies zu einer Eskalation führt, wenn M und V zusammentreffen. Die Eltern haben aber nach dem Gesetz eine Loyalitätspflicht. Diese allgemeine Wohlverhaltensvorschrift verpflichtet beide Elternteile dazu, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt bzw. den Umgang oder die Erziehung erschwert.

Es kann daher sinnvoll sein, im Rahmen einer Umgangsvereinbarung auch den Umgang zu besonderen Anlässen, wie z. B. Geburtstagen des Kindes und des Umgangsberechtigten sowie der Einschulung des Kindes etc. zu regeln. Eine solche Regelung sollte durch einen Anwalt aufgesetzt werden. Dabei müssen nämlich verschiedene Punkte beachtet werden. So müssen z. B. die besonderen Anlässe in der Vereinbarung konkret bezeichnet werden, damit die Vereinbarung vollstreckbar ist.

Prozessrecht: Familiengericht kann den Versorgungsausgleich nicht auf die Parteien übertragen

| Das Familiengericht muss den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auch dann regeln, wenn sich die Eheleute formwirksam auf einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Ausgleich geeinigt haben. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall eines Ehepaares, das sich einvernehmlich scheiden lassen wollte. Die Eheleute hatten bereits vorgerichtlich eine notarielle Vereinbarung auch zum Versorgungsausgleich getroffen. Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und entschieden, dass kein Versorgungsausgleich durch gerichtliche Entscheidung stattfinde. Hiergegen hatten die Versorgungsträger Rechtsmittel eingelegt.

Das OLG hat den Beschluss zum Versorgungsausgleich aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Richter stellten dazu fest: Entscheidet das Familiengericht, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet, und entspricht dies materiell-rechtlich nicht der gesetzlichen oder von den Beteiligten vereinbarten Rechtslage, haben die Versorgungsträger ein Beschwerderecht.

In der Sache selbst ist das Amtsgericht einem Irrtum unterlegen, indem es davon ausging, dass die Eheleute den vereinbarten Versorgungsausgleich selbst durchführen können. Eine Übertragung von Anrechten durch interne Teilung kann ebenso wie die Begründung von Anrechten durch externe Teilung allein durch richterlichen Gestaltungsakt erfolgen. Die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich war daher aufzuheben. Der Scheidungsausspruch ist davon nicht betroffen. Der Versorgungsausgleich muss nunmehr gerichtlich durchgeführt werden. Ob dabei die notarielle Vereinbarung der Ehegatten einer Inhaltskontrolle standhält und Grundlage für den Versorgungsausgleich sein kann, kann erst beurteilt werden, wenn sämtliche aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24.1.2019, 2 UF 266/18, Abruf-Nr. 208584 unter www.iww.de.