Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
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Familien- und Erbrecht

Elterngeld: Monatliche Umsatzbeteiligung ist bei Elterngeld zu berücksichtigen

| Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten. |

Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin. Sie erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3.500 EUR pro Monat. Daneben erhielt sie Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.

Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.

Das LSG hat die Gemeinde verurteilt, auch die Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen. Es handele sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig. Daher müsse sie dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange der erforderliche Bezug zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Hinweis | Das Urteil betrifft allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus. Der Monatslohn steigt nur durch Monatszahlungen.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.11.2019, L 2 EG 7/19, Abruf-Nr. 212731 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Hilfen für Familien bei Adoptionen

| Die Bundesregierung will das Adoptionsrecht modernisieren. Der entsprechende Entwurf eines Adoptionshilfe-Gesetzes (19/16718) sieht eine verbesserte Unterstützung und Beratung für alle an einer Adoption Beteiligten vor. |

Konkret plant die Regierung einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche soll mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben. Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.

Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden. Die Anerkennung von einer unbegleiteten Adoption soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.

Quelle | Bundesregierung

Erbrecht: Zu den „gemeinsamen Abkömmlingen“ gehören auch die Enkelkinder

| Wer ein Testament verfasst, sollte dies eindeutig formulieren. Denn nach der Erfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten. |

So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden hatte. Dort hatten sich Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die Eheleute hätten verfügt, nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ könnten als Erben eingesetzt werden. Unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Der Enkelsohn könne daher nicht als Erbe eingesetzt werden. Deswegen sei die Erbeinsetzung der überlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien nach dem ersten, gemeinsamen Testament daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.

Das Landgericht gab der Klägerin recht. Erben seien die gemeinsamen Kinder der Eheleute geworden. Die Einsetzung des Enkelsohns durch die Ehefrau sei nach dem gemeinsamen Testament nicht möglich gewesen.

Die Berufung der von der Ehefrau eingesetzten Tochter und deren Sohn hatte vor dem OLG Erfolg. Die Richter dort entschieden, dass das Wort „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt sei. „Abkömmlinge“ heiße auch Enkel, Urenkel usw. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Seien nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff „Kinder“ gewählt. Es sei auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge ob Kinder, Enkel oder Urenkel gleichbehandeln wollten. Denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und eher finanzielle Unterstützung nötig hätten. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 11.9.2019, 3 U 24/18, Abruf-Nr. 213943 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Masernimpfung wird zur Pflicht

| Die Masernimpfung in Schulen und Kitas wird künftig zur Pflicht: Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene gesetzliche Impfpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen gebilligt. |

Ab dem 1.3.2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind, wenn sie sie in einer Kita oder Schule anmelden. Auch für die Aufnahme in anderen Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen oder die Unterbringung in Asylbewerberunterkünften ist die Masernimpfung dann Voraussetzung. Von der Impfpflicht erfasst sind auch Beschäftigte solcher Einrichtungen oder im medizinischen Bereich.

Bei Verstößen gegen die Impfpflicht droht ein Bußgeld bis zu 2.500 EUR. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen oder Bewohner solcher Einrichtungen müssen nach den Neuregelungen ebenfalls mit Bußgeldern rechnen.

Der Bundespräsident muss das Gesetz jetzt noch unterzeichnen. Dann kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum überwiegenden Teil am 1.3.2020 in Kraft treten.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 20.12.2019

Düsseldorfer Tabelle: Bedarfssätze und Selbstbehalt wurden zum 1.1.2020 angehoben

| Am 1.1.2020 sind die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle gestiegen. Zudem hat sich erstmals seit 2015 wieder der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen erhöht. Neu ist, dass beim Ehegattenunterhalt bezüglich des Selbstbehalts zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen differenziert wird. |

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1.1.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an (BGH 16.10.19, XII ZB 341/17).

Die einzelnen Änderungen finden Sie auf der Homepage des OLG Düsseldorf unter www.iww.de/s3222.

Zugewinnausgleich: Trennungszeitpunkt und Verschwendung

| Verschwendungen und illoyale Vermögensminderungen spielen im Recht des Zugewinnausgleichs damit in der Praxis ständig eine Rolle. Verschwinden binnen kurzer Zeiträume größere Vermögenswerte, ist fraglich, ob die verschwundenen Werte dem Endvermögen hinzuzurechnen sind oder nicht. |

Beispiel | Im Zugewinnausgleichsverfahren wird offenbar, dass beim ausgleichspflichtigen Ehemann (M) im Zeitraum von drei Wochen vor dem Trennungsdatum auf seinem Geschäftskonto Abgänge in der Größenordnung von 15.000 EUR festzustellen sind. Sind diese seinem Endvermögen hinzuzurechnen?

Hintergrund | Um den Schutz vor illoyalen Vermögensverschiebungen zu verbessern, ist durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts 2009 eine Beweislastregel eingeführt worden. Danach muss der Ausgleichspflichtige, dessen Endvermögen geringer ist als das in seiner Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen, substanziiert darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf einer illoyalen Handlung beruht. Gelingt dies nicht, wird die Minderung dem Endvermögen hinzugerechnet und erhöht den Zugewinn.

Antwort | Diese Voraussetzungen sind im Beispiel aber nicht erfüllt. Denn die Vermögensminderung ist in einem Zeitraum von drei Wochen vor dem Trennungszeitpunkt eingetreten. Eine Hinzurechnung kommt daher nur über § 1375 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BGB in Betracht. Nach dem Sachverhalt kommt insbesondere die Variante der Vermögensverschwendung in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen für eine Verschwendung trifft denjenigen Beteiligten, der sich darauf beruft. Hierbei soll als schlüssige Behauptung einer Verschwendung genügen, wonach ein erheblicher, unstreitig auf einem Konto vorhanden gewesener und inzwischen abgehobener Geldbetrag nicht im Rahmen einer „ordnungsgemäßen Lebensführung“ verbraucht worden sein könnte. Folge: Den ausgleichspflichtigen Beteiligten trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, wie er die Mittel verwendet hat. An die Darlegungslast werden hohe Anforderungen gestellt.

Die rund 15.000 EUR haben sich auf einem Geschäftskonto des M befunden. Hier dürfte nach der Erfahrung einiges dafürsprechen, dass er darlegen und beweisen kann, dass es sich nicht um eine sein Endvermögen erhöhende Verschwendung gehandelt hat. Ausnahme: Es würde sich um Barabhebungen ohne Verwendungsnachweis und in einer Größenordnung handeln, die nach der sonstigen Kontoführung völlig aus dem Rahmen fällt. Insoweit hängt die Lösung von den konkreten Gegebenheiten ab.

Erbrecht: Bei bekannten Erben kann keine Nachlasspflegschaft angeordnet werden

| Das Nachlassgericht ist nicht befugt, bei endgültig bekannten Erben Nachlasspflegschaft als Sicherungsmaßnahme anzuordnen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Erbe bereit ist, über den Nachlass zu verfügen, insbesondere diesen in Besitz zu nehmen. |

So entschied es das Amtsgericht Borken. Das Gericht stellte weitergehend klar, dass das Nachlassgericht auch nicht anordnen darf, dass die Nachlassgegenstände zugunsten bekannter Erben aufbewahrt werden. Die Anregung, die Nachlassgegenstände durch die dem Innenministerium des Landes NRW unterstehende Polizeibehörde zu verwahren, wurde daher abgelehnt.

Quelle | Amtsgericht Borken, Beschluss vom 17.5.2019, 22 VI 218/19, Abruf-Nr. 213518 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat fordert mehr Geld für Frühe Hilfen junger Familien

| Der Bundesrat fordert finanzielle Verbesserungen in der psychosozialen Unterstützung von Familien durch Frühe Hilfen. Seiner Ansicht nach reichen die vorhandenen Mittel nicht mehr aus, um das Beratungsangebot für Familien mit Kindern unter drei Jahren aufrechtzuerhalten. |

Er hat deshalb beschlossen, einen Gesetzesentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen, der die Aufstockung des Fonds der Bundesstiftung Frühe Hilfen auf 65 Millionen Euro im Jahr 2020 vorsieht.

Derzeit beläuft sich der Fonds auf 51 Millionen Euro. Er ist seit 2014 nicht mehr angehoben worden. Die Länder sind der Auffassung, dass die Gelder wegen veränderter Rahmenbedingungen aufgestockt werden müssen. Dabei verweisen sie auf eine gestiegene Anzahl von Familien mit Kindern unter drei Jahren und eine Häufung von psychischen Belastungen. Außerdem seien die Tariflöhne der Fachkräfte in der Frühen Hilfe regelmäßig gestiegen. Das würde die vorhandenen Mittel ebenfalls entwerten.

Der Gesetzentwurf wird nun zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 20.12.2019

Erbrecht: Anfechtung der Erbschaft wegen Überschuldung

| Ist die Erbschaft überschuldet, kann dies eine verkehrswesentliche Eigenschaft sein, die zur Anfechtung berechtigen kann. Das gilt allerdings nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht, also bezüglich des Bestands an Aktiva oder Passiva. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Ein solcher Irrtum liegt nach Ansicht der Richter nur vor, wenn der Erbe von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist. Daran fehlt es, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlassbestand hatte. Insofern kann derjenige die Annahme der Erbschaft nicht anfechten, der sich eine falsche Vorstellung über die Größe des Nachlasses gemacht hat, ohne dessen Zusammensetzung näher zu kennen. Mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer  bewusst ungesicherter Grundlage getroffen hat.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.7.2019, 3 W 55/19, Abruf-Nr. 212528 unter www.iww.de.

Erbrecht: Persönliche Haftung eines Erben bei Eintritt in das Mietverhältnis

| Tritt der Erbe kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein, weil der Erblasser alleine in der Wohnung lebte, kündigt er das Mietverhältnis aber nicht innerhalb eines Monats, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe auch persönlich haftet. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall. Die Richter machten jedoch deutlich, dass der Erbe dann persönlich hafte, wenn er nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.

Quelle | BGH, Urteil vom 25.9.2019, VIII ZR 138/18, Abruf-Nr. 211702 unter www.iww.de.