Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Mietverhältnis: Anmietung als Büro ist immer gewerbliches Mietverhältnis

Mietet eine GmbH Räumlichkeiten zum Betrieb eines Büros an, liegt ein Geschäftsraummietverhältnis vor. |

Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin auch, wenn es nach dem Mietvertrag gestattet ist, die Räume weiterzuvermieten oder anderen dritten Personen zu überlassen, die diese Räumlichkeiten letztlich als Wohnung nutzen

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 8.10.2015, 25 O 119/15, Abruf-Nr. 146669 unter www.iww.de.

Persönlichkeitsrecht: Wenn der Nachbar filmt: Zulässigkeit einer Videoüberwachung

| Eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt, der nur für diese selbst und ggf. für ihre Familienangehörigen zugänglich ist, ist ohne Weiteres zulässig. Sobald eine Videoüberwachung aber zumindest auch Bereiche erfasst oder erfassen kann, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden. |

Hierauf wies das Amtsgericht Brandenburg hin. Diesen Personen steht ein Recht am eigenen Bild zu. Außerdem haben sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie können verlangen, dass die Videokamera so einzustellen ist, dass sie nicht das benachbarte Privatgrundstück oder gar öffentliche Bereiche mit erfasst.

Quelle | Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 22.1.2016, 31 C 138/14, Abruf-Nr. 146440 unter www.iww.de.

Kautionskonto: Kaution muss insolvenzsicher angelegt werden

| Der Mieter hat einen Anspruch auf Nachweis einer gesetzeskonformen Anlage der Kaution. Bis zum Nachweis steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete zu. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Homburg. Das Urteil verweist darauf, dass eine gesetzeskonforme Anlage eine insolvenzsichere Anlage verlangt. Diese ist nicht gegeben, wenn der Vermieter die Kaution auf einem auf ihn lautenden Sparbuch anlegt, ohne kenntlich zu machen, dass es sich um ein Kautionskonto handelt.

Quelle | Amtsgericht Homburg, Urteil vom 7.10.2014, 23 C 120/14, Abruf-Nr. 146667 unter www.iww.de.

Erbrecht: Miterben: Zweiter Grundbucheintrag ist gebührenpflichtig

| Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ist der Erbe unter bestimmten Bedingungen von Gebühren befreit, wenn er im Grundbuch für das geerbte Grundstück eingetragen werden soll. Diese Gebührenbefreiung gilt aber nur, wenn Miterben als Eigentümer eingetragen werden, ohne dass zuvor die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen war. Wurde zunächst die Erbengemeinschaft eingetragen, ist die folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer Erben aufgrund Erbauseinandersetzung nicht mehr gebührenbefreit. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Wird ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, fällt eine volle Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Ausnahme: Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Erben eines eingetragenen Eigentümers eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Die Gebührenbefreiung gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Für diese Auslegung spricht die Gesetzesbegründung. Es sollte geklärt werden, ob auch für Erben, die erst infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, die Gebührenvergünstigung gilt. Diese Frage war streitig, bevor das Gerichts- und Notarkostengesetz in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass die Gebührenbefreiung auch greifen sollte, wenn sofort die Erben nach der Erbauseinandersetzung als Eigentümer eingetragen wurden, ohne dass die Erbengemeinschaft voreingetragen war.

Quelle | OLG München, Beschluss vom 10.2.2016, 34 Wx 425/15, Abruf-Nr. 146493 unter www.iww.de.

Elternunterhalt: Unterhaltsleistung: Auch Bargeldübergabe kann begünstigt sein

| Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland sind auch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abziehbar, wenn Bargeld durch Geldboten übergeben wurde. Voraussetzung ist aber, dass durch Zeugen belegt werden kann, dass das Geld tatsächlich übergeben wurde. |

So entschied es das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg im Fall eines Mannes. Dieser hatte einen Bekannten gebeten, seinen 56 bzw. 58 Jahre alten Eltern bei Geschäftsreisen nach Süditalien Bargeld mitzubringen. Das konnte der Bekannte dem FG so überzeugend darlegen, dass es den Sachverhalt im Gegensatz zur Finanzverwaltung nicht in Zweifel zog.

Wichtig | Die Finanzverwaltung will sich mit der Entscheidung aber nicht zufriedengeben. Sie hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Az. VI B 136/15 geführt.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.7.2015, 8 K 3609/13, Abruf-Nr. 146543 unter www.iww.de.

Vaterschaft: OLG Hamm klärt Fragen der rechtlichen Vaterschaft

| Der leibliche Vater kann die rechtliche Vaterschaft mit Erfolg anfechten, wenn der rechtliche Vater und sein Kind keine soziale Familie bilden, sodass zwischen ihnen keine gesetzlich geschützte sozial-familiäre Beziehung besteht. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschlossen. Die Beteiligten stammen aus einem westafrikanischen Staat. Nach ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 2010 hatte die heute 24 Jahre alte Kindesmutter zunächst eine Beziehung mit dem heute 23 Jahre alten leiblichen Vater. Daraus ging im September 2011 ein Junge hervor. Noch vor der Geburt des Kindes hat der heute 50 Jahre alte rechtliche Vater, der seit den 1990er Jahren in Deutschland lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Vaterschaft anerkannt. Er hat mit der Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Zudem hat er sich in einer Urkunde verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Weder er noch der leibliche Vater lebten in der Vergangenheit mit der Mutter und/oder dem Kind zusammen. Beide hatten jedoch regelmäßig Kontakt zu dem Kind. Die Kindesmutter lebt zurzeit mit dem Vater ihrer zwei weiteren, jüngeren Kinder zusammen.

Der leibliche Vater hat ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragt. Das Familiengericht hat ein Abstammungsgutachten eingeholt. Dies bestätigt die leibliche Vaterschaft des Antragstellers. Es stellt fest, dass der rechtliche Vater nicht der Kindesvater ist. Die Entscheidung des Familiengerichts haben der rechtliche Vater und die Kindesmutter angefochten. Sie meinen, der leibliche Vater hätte die Vaterschaft nicht anfechten dürfen, weil zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Das sah der leibliche Vater anders. Er behauptet, der rechtliche Vater habe das Kind nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen anerkannt.

Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater bestehe, so der Senat, keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Gesetzes. Daher könne die Vaterschaft durch den biologischen Vater angefochten werden. Eine vom Gesetz geschützte sozial-familiäre Beziehung bestehe nur, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trage. Davon sei in der Regel auszugehen, wenn er mit der Mutter verheiratet sei oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe. Beides treffe im vorliegenden Fall nicht zu.

Auch außerhalb dieser Regelvermutungen könne der biologische Vater nicht anfechten, wenn der rechtliche Vater zu dem Kind eine schützenswerte, sozial gehaltvolle Beziehung unterhalte. Eine solche könne sich nur ergeben, wenn der rechtliche Vater die typischen Elternrechte und -pflichten wahrnehme. Ein solches Verhältnis sei im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Alleine formelle Aspekte wie gemeinsame Sorgerechtserklärung oder Unterhaltszahlungen seien dazu aber nicht ausreichend. Die vom Gesetz geschützte soziale Familie müsse tatsächlich bestehen. Das sei in Bezug auf den rechtlichen Vater vorliegend nicht der Fall, weil die Kindesmutter in einer neuen festen Beziehung lebe und mit ihrem neuen Partner zwei weitere Kinder habe. Demgegenüber habe der rechtliche Vater keine von ihm aktuell erbrachten Betreuungsleistungen für den 2011 geborenen Jungen benennen können. Dass er dem Jungen aufgrund bestehender Kontakte ein vertrauter Spielpartner sei und von ihm Papa genannt werde genüge insoweit nicht. So bezeichne der Junge nämlich auch den neuen Partner seiner Mutter.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 11.2.2016, 12 UF 244/14, Abruf-Nr. 185259 unter www.iww.de.

Ehegattenunterhalt: Höherer Nettoverdienst ist unaufgefordert mitzuteilen

| Verschweigt der Unterhaltsberechtigte, dass sich sein Nettoverdienst erhöht hat, kann sein Unterhaltsanspruch deshalb begrenzt, herabgesetzt oder sogar völlig versagt werden. |

Das musste sich eine Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Sie verlangte von ihrem ehemaligen Mann, dass ein Vergleich zu ihren Gunsten abgeändert wird. Darin hatte sie sich verpflichtet, ihm sofort unaufgefordert mitzuteilen, wenn ihr Nettoverdienst nicht nur marginal über die genannte Verdienstgrenze gestiegen ist. Die Frau verschwieg zumindest vier Monate lang, dass sich ihr Einkommen verdoppelt hatte.

Das OLG entschied: Ein höherer Unterhaltsanspruch der Frau ist verwirkt. Der Unterhalt wird dauerhaft auf die im Vergleich festgeschriebene Höhe begrenzt. Die Richter machten deutlich, dass sich die Frau mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinweggesetzt habe. Sie habe eigene Einkünfte verschwiegen, obwohl sie diese nach dem Vergleich hätte offenlegen müssen. Dies gilt selbst, wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering sind und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt werden.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 20.4.2015, 13 UF 165/15, Abruf-Nr. 146446 unter www.iww.de.

Trennungsunterhalt: Unterhaltsanspruch kann entfallen, wenn Berechtigter mit neuem Partner zusammenlebt

| Lebt der Unterhaltsberechtigte über länger andauernde Zeit mit einem neuen Partner zusammen, kann dies ein Härtegrund im Sinne des Unterhaltsrechts sein. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten deutlich, dass es dann für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar sein könne, weiterhin uneingeschränkten Unterhalt zahlen zu müssen. Es müsse allerdings nachgewiesen sein, dass sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt habe, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten sei. Dazu sei nicht zwingend erforderlich, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft könne auch ohne eine solche Form des Zusammenlebens vorliegen. Das müsse im Einzelfall geprüft werden.

Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2015, 10 UF 210/14, Abruf-Nr. 185258 unter www.iww.de.

Bauordnungsrecht: Unwirksame Abrissverfügung für Wohnhaus, das bereits vor Kriegsende errichtet wurde

| Die Anordnung, ein vor Kriegsende ohne Baugenehmigung erbautes Wohnhaus abzureißen, kann rechtswidrig sein. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Der Rheinisch-Bergische Kreis hatte der Eigentümerin eines Wohnhauses im Sommer 2012 aufgegeben, das Gebäude zu beseitigen. Später hatte er ein Zwangsgeld angedroht. Für dieses Gebäude existiere keine Baugenehmigung. Es sei auch keine beantragt worden. Das Gebäude liege im Außenbereich. Daher sei es auch nicht genehmigungsfähig. Gegenüber der in dem Haus lebenden Mutter der Eigentümerin erließ der Kreis eine Duldungsverfügung. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Klagen im Jahr 2013 ab.

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat sein Urteil im Wesentlichen so begründet: Das Wohnhaus sei bereits vor Ende des zweiten Weltkriegs errichtet worden. Der Rheinisch-Bergische Kreis hätte daher in Erwägung ziehen müssen, aufgrund einer sogenannten „Stichtagsregelung“ nicht gegen den „Schwarzbau“ einzuschreiten. Dafür spreche nicht nur, dass das Gebäude seit mehr als 70 Jahren existiere und die Bauaufsichtsbehörde in diesem langen Zeitraum nichts dagegen unternommen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass vielfach Aktenbestände durch die Kriegsereignisse unvollständig geworden oder ganz verloren gegangen seien. Das könne die Behörde betreffen, aber auch die hinsichtlich einer Baugenehmigung beweisbelasteten privaten Eigentümer oder ihre Rechtsvorgänger.

Nach so langer Zeit fänden sich schließlich zumeist auch keine Zeugen mehr, die Auskunft über die Umstände der Errichtung eines Gebäudes geben könnten. Diese Gesichtspunkte müsse die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer im Gesetz vorgesehenen Ermessensbetätigung prüfen und angemessen berücksichtigen. Dies habe der beklagte Kreis versäumt. Die Abrissanordnung sei daher rechtswidrig.

Quelle | OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.2.2016, 7 A 19/14, Abruf-Nr. 185256 unter www.iww.de.

Strassenwidmung: Anwohner kann sich nicht dagegen wehren, dass eine von mehreren Zufahrtstraßen gesperrt wird

| Ein Anwohner hat keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Zufahrtstraße zu seinem Ortsteil auch in Zukunft unbeschränkt befahren werden kann. |

Das stellte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz klar und wies den Eilantrag eines Bürgers zurück. Dieser wollte sich dagegen wehren, dass ein Weg durch die Straßenverkehrsbehörde gesperrt worden war. Zuvor wurde der Weg als unmittelbare Verbindung zwischen zwei Ortsteilen genutzt. Der Bürger hält die Sperrung des Wegs für rechtswidrig. Der Weg sei für den Verkehr allgemein gewidmet. Er müsse nunmehr einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen.

Sein Eilantrag hatte jedoch keinen Erfolg. Die Koblenzer Richter lehnten ihn als unzulässig ab. Der Antragsteller könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten betroffen zu sein. Der straßenrechtliche Anspruch auf Teilhabe am Gemeingebrauch öffentlicher Straßen gestatte es zunächst nur, dass Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften genutzt werden. Es bestehe überdies kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Widmung aufrechterhalten werde. Auch unter dem Gesichtspunkt des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs sei ersichtlich, dass geschützte Individualinteressen des Antragstellers verletzt seien. Dieses Recht beinhalte nur die Zugänglichkeit des Grundstücks als solche. Hieraus folge aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung zum Straßennetz. Auch werde weder Bequemlichkeit noch Leichtigkeit des Zugangs gewährleistet.

Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 23.2.2016, 5 L 103/16, Abruf-Nr. 185255 unter www.iww.de