| Der Pachtzins sog. Altverträge kann anzupassen sein, wenn sich die Lebenshaltungskosten und der Durchschnittspachtpreis steigern. Kein Erhöhungsgrund liegt dagegen vor, wenn die bei einer Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise steigen. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes beschlossen, der im Jahre 2009 landwirtschaftliche Flächen (Ackerland) geerbt hatte. In einem Umfang von ca. 13,7 ha hatte sein Rechtsvorgänger diese Flächen mit Verträgen aus den Jahren 2006 und 2007 bis zum Jahre 2030 für einen Pachtzins von ca. 4.100 EUR jährlich an die Antragsgegnerin verpachtet. Der schriftliche Pachtvertrag sah hierbei folgende Klausel zur Änderung des vereinbarten Pachtzinses vor: „Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, dass der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr angemessen ist, so kann jede Partei verlangen, dass der dann angemessene Pachtpreis neu festgesetzt wird.“
2013 verlangte der Antragsteller eine 40-prozentige Erhöhung des Pachtpreises auf ca. 5.800 EUR. Er verwies darauf, dass in der Zeit nach Vertragsschluss die Lebenshaltungskosten, die allgemeinen Pachtpreise und insbesondere die bei einer Neuverpachtung zu erzielenden Preise gestiegen seien. Das rechtfertige die von ihm verlangte Preisanpassung.
In erster Instanz hat das Amtsgericht eine 20-prozentige Pachtpreiserhöhung als gerechtfertigt angesehen und den jährlichen Pachtzins ab November 2013 auf ca. 5.000 EUR festgesetzt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde gewandt, um die von ihm erstrebte höhere Pachtpreiserhöhung durchzusetzen.
Seine Beschwerde blieb jedoch erfolglos. Die Richter am OLG bestätigten die erstinstanzliche Entscheidung. Die Vertragsklausel zur Änderung des Pachtpreises sei eine wirksame Konkretisierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Eine Preisanpassung setze demnach voraus, dass der vereinbarte Pachtpreis aufgrund geänderter wirtschaftlicher und geldlicher Verhältnisse nicht mehr angemessen sei. Der Antragsteller habe schlüssig dargelegt, dass sich die insoweit maßgeblichen Verhältnisse seit Vertragsschluss geändert hätten. So seien in diesem Zeitraum die Lebenshaltungskosten um 13 Prozent und die durchschnittlichen Pachtpreise um 26 Prozent gestiegen. Aufgrund dieser Umstände sei eine Steigerung des Pachtzinses um 20 Prozent angemessen. Auf die bei einer Neuverpachtung erzielbaren, höheren Pachtpreise sei in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. Wenn die Parteien den Pachtpreis eines neuen Pachtvertrags aushandelten, berücksichtigten sie regelmäßig bereits Faktoren wie eine zukünftig zu erwartende Preissteigerung bei Verpachtungen, eine voraussehbare oder zu erwartende Inflation und auch die Dauer einer vertraglichen Bindung. Mit diesen Faktoren könne deshalb nicht auch eine Preisanpassung begründet werden. Hinzu komme, dass kurzfristige spekulative Erwägungen zu zeitweise höheren Pachtpreisen bei einer Neuverpachtung führen könnten, einer Vertragsanpassung aber nur der von kurzfristigen Tendenzen und individuellen Ausschlägern bereinigte Durchschnittspreis zugrunde gelegt werden dürfe.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 5.1.2016, 10 W 46/15, Abruf-Nr. 185260 unter www.iww.de.