| Bei der Geburt eines Kindes ist auch dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden. Bei Kindern, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurden, konnte die Geburt bisher ohne eine Geschlechtsangabe eingetragen werden. Das soll jetzt nicht mehr möglich sein. |
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 genügt diese Regelung nämlich nicht dem Grundgesetz. Auch für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung müsse das Gesetz einen „positiven Geschlechtseintrag“ ermöglichen. |
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass der Standesbeamte neben den bereits vorgesehenen Varianten die Angabe „divers“ eintragen kann.
Quelle | Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
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