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Aktuelle Gesetzgebung: Freiheitsentzug bei Kindern nur mit richterlicher Genehmigung

| Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern beschlossen. |

Die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen unterliegt bereits der Genehmigung durch das Familiengericht. Dagegen gilt für sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Fixierung oder das Anbringen von Bettgittern in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung bisher ausschließlich das elterliche Sorgerecht. Dies wird nun geändert.

In der Begründung ihres Gesetzentwurfs betont die Bundesregierung das Elterngrundrecht nach Art. 6 GG. Dieses stehe aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass seine Ausübung dem Kindeswohl dient. Werde dieses gefährdet, gilt das im selben Artikel festgelegte „Wächteramt des Staates“. Der Richtervorbehalt soll nach dem Willen der Bundesregierung Kinder vor einer missbräuchlichen Ausübung des Elternrechts schützen.

Quelle | Deutscher Bundestag

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