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Vergütungsanspruch: Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst: Was gilt wann?

| Notdienste eines Kundendiensttechnikers, die dadurch gekennzeichnet sind, dass er sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten kann, aber telefonisch erreichbar sein und zu einem Notdiensteinsatz binnen einer Stunde am Einsatzort eintreffen muss, wenn er angefordert wird, sind Rufbereitschaftsdienste und keine Bereitschaftsdienste. Voraussetzung: Unter Berücksichtigung der Anfahrtszeit verbleiben noch 30 Minuten Zeit, bis der Arbeitnehmer aufbrechen muss. Zu diesem Ergebnis kommt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. |

Notdienst nur sehr selten

Außerdem erläuterte das Gericht, dass das oben Gesagte zumindest dann gelte, wenn eine tatsächliche Anforderung im Notdienst äußerst selten vorkomme im vorliegenden Fall lediglich in einem Umfang von 0,67 % der Gesamt-Notdienstbereitschaftszeit.

Ruhezeit

Liege arbeitsschutzrechtlich Rufbereitschaft und kein Bereitschaftsdienst vor, handele es sich um Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (hier: § 5 ArbZG). Der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff folge hier dem arbeitsschutzrechtlichen, sodass soweit keine gesonderte Regelung im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Anwendung gelange keine Vergütungspflicht bestehe.

Ausgenommen hiervon seien die Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung im Rahmen der Aktivierung aus dem Notdienst heraus, die als Vollarbeit zu vergüten sind.

Mindestlohngesetz

Auch das Mindestlohngesetz knüpfe an geleistete Zeitstunden an und mithin an den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff. Arbeitsschutzrechtliche Ruhezeit sei weder arbeitsschutz- noch vergütungsrechtlich Arbeitszeit und begründet daher auch keine Mindestlohnansprüche.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2024, 3 SLa 10/24, Abruf-Nr. 242919 unter www.iww.de

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